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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1419/2020  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ersatzforderung; 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 4. November 2020 (BB.2019.201). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat im Zusammenhang mit drei Vertragsvergaben der halbstaatlichen Mineralölgesellschaft B.________ SA Bestechungszahlungen an hohe Funktionäre der B.________ SA ausgehandelt und abgewickelt. Insgesamt wurden mindestens USD 57'505'550.- auf Konti bei verschiedenen Banken überwiesen, die von A.________ kontrolliert wurden. Einige dieser Konti wurden bei schweizerischen Banken geführt. 
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 28. Januar 2015 ein Verfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) gegen A.________. Im Rahmen des Verfahrens gegen ihn und weitere in die internationale Korruptionsaffäre B.________ SA verwickelte Personen wurden diverse Geschäftsbeziehungen bei schweizerischen Banken gesperrt, unter anderem die unter dem Namen A.________ geführte Geschäftsbeziehung Nr. xxx bei der Bank C.________ SA. 
A.________ wurde von der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba, Brasilien, unter Berücksichtigung der von ihm mit der brasilianischen Bundesanwaltschaft abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarungen, mit Urteilen vom 17. August 2015 und 21. September 2015 für seine Rolle als Intermediär in der internationalen Korruptionsaffäre B.________ SA wegen aktiver Bestechung sowie Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt. 
 
B.  
Am 26. August 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO ein, da er für diesen Lebenssachverhalt in Brasilien rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Strafzahlung von BRL 40 Mio. verurteilt worden war und eine zusätzliche Verurteilung in der Schweiz entsprechend zu keinem Strafrest führen kann. 
Die Bundesanwaltschaft verpflichtete A.________, der Eidgenossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil USD 8'175'000.- zu bezahlen. Die Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. xxx bei der Bank C.________ SA wurde zwecks Sicherstellung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung in vollem Umfang aufrechterhalten. 
A.________ führte gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte namentlich die Aufhebung der Verpflichtung zu einer Ersatzvornahme in Höhe von USD 8'175'000.- sowie der Kontosperre der Geschäftsbeziehung Nr. xxx bei der Bank C.________ SA. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 4. November 2020 abgewiesen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es seien der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. November 2020, die Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2019 im Verfahren SV.15.0099, die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzvornahme [recte: Ersatzforderung] in Höhe von USD 8'175'000.- sowie die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. November 2014 angeordnete Sperre seines Kontos Nr. xxx bei der Bank C.________ SA aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG).  
 
1.2. Die Einziehung von Vermögenswerten qualifiziert die Rechtsprechung nicht als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 79 BGG, weshalb die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Einziehung von Vermögenswerten ist jedoch zulässig, soweit diese im Rahmen einer Verfahrenseinstellung erfolgt. Anders verhält es sich bei einem selbstständigen Einziehungsverfahren, d.h. wenn bereits zwei Gerichtsinstanzen über die Zulässigkeit der Einziehung befunden haben (BGE 143 IV 85 E. 1.5; 133 IV 278 E. 1.2; Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 IV 479). Die Beschwerde gegen die im Rahmen der Einstellungsverfügung ausgesprochene Ersatzforderung ist daher zulässig.  
 
1.3. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. November 2020. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2019 beanstandet, kann darauf nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zum einen habe die Vorinstanz seine Einwände betreffend die Höhe des Abzugs für die Betriebskosten, die Steuerbelastung und die Subunternehmer nicht gewürdigt. Zum anderen habe sie seinen von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweismittelantrag vom 29. März 2019, der die "Schätzung des Deliktserlöses" durch die Beschwerdegegnerin adressierte, als irrelevant betrachtet.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteil 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche nur insofern, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 I 62 E. 3; aus der jüngeren Rechtsprechung Urteil 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
2.3. Auf die Rügen kann nicht eingetreten werden. Die Höhe der Abzüge für die Betriebskosten, die Steuerbelastung und die Subunternehmer wird vom Beschwerdeführer lediglich durch einen pauschalen Verweis auf das vorinstanzliche Verständnis des Brutto- bzw. Nettoprinzips begründet, womit er den dargelegten Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Betreffend die sinngemäss gerügte antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich seiner mit Antrag vom 29. März 2019 an die Beschwerdegegnerin offerierten Beweismittel erschöpft sich die Begründung des Beschwerdeführers in einem Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die er der Vorinstanz eingereicht hatte, was den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügt (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_253/2022 vom 21. März 2022 E. 2).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Protokollierungspflicht. Im Wesentlichen bringt er vor, am 29. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin den Beweisantrag gestellt zu haben, es seien sämtliche Protokolle etc., die "im Rahmen der diversen Koordinationssitzungen oder sonstige[n] Unterredungen (...) mit Dritten oder ausländischen Behörden im Rahmen der diversen Reisen u.a. nach Brasilien", erstellt worden seien, zu den Akten zu nehmen. Dieser Beweisantrag war von der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2019 namentlich mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass ein Verfahren diesen Ausmasses zwingend Strategie- und Koordinationssitzungen erfordere, auf die kein Offenlegungsanspruch bestehe. Die Vorinstanz unterliege durch ihre Erwägung, eine allenfalls unterlassene Protokollierung sei im konkreten Fall für das Beweisergebnis irrelevant, einem Zirkelschluss. Ohne Kenntnis vom Inhalt der zahlreichen Treffen, Telefonate etc. zu haben, könne sie die Auswirkungen auf die Strafuntersuchung nicht beurteilen. Die Vorinstanz verstosse gegen Art. 76, Art. 77 und Art. 100 StPO, indem sie die Verletzung der Protokollierungspflicht ungeahndet lasse bzw. diese nachträglich "heile".  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die einziehungsbegründenden Umstände, namentlich Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils, seien gestützt auf die rechtskräftigen brasilianischen Urteile vom 17. August 2015 und 21. September 2015, die im schweizerischen Verfahren edierten bzw. aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen sowie den im brasilianischen und schweizerischen Strafverfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bewiesen. Die Frage der Treffen der Beschwerdegegnerin mit den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden in Brasilien und der in diesem Zusammenhang allenfalls unterlassenen Protokollierung habe im konkreten Fall auf die Beweisführung keinerlei Einfluss und sei damit für das Beweisergebnis irrelevant. Eine Verletzung von Art. 76 und Art. 100 StPO sei im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht auszumachen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert. Verantwortlich dafür, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden, ist die Verfahrensleitung (Art. 76 Abs. 3 StPO). Das Protokoll erfüllt im Strafprozess drei verschiedene Funktionen. Es hält zum einen die mündlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten fest und dient insofern als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum anderen gibt es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteile 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 3.2; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1). Nach Art. 100 StPO ist für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen, das namentlich die Verfahrensprotokolle und die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten zu enthalten hat. Für die systematische Ablage der Akten sorgt die Verfahrensleitung (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (Urteil 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439; 1B_151/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
Das aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Akteneinsichtsrecht, konkretisiert in Art. 106 Abs. 1 lit. a StPO, bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1; 129 I 249 E. 3). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen verwaltungsinterne Akten wie etwa Notizen, Entwürfe und Referate, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Die Rechtsfolge einer Verletzung der Protokollierungs- oder Aktenführungsvorschriften ergibt sich aus Art. 141 StPO. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (vgl. BGE 131 I 272 E. 3.2) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteile 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2; 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.3; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39).  
 
3.4. Strafverfahren vom Ausmass der internationalen Korruptionsaffäre B.________ SA, die Berührungspunkte mit verschiedenen Jurisdiktionen aufweisen, erfordern unbestritten eine gewisse Koordination zwischen den beteiligten Behörden, wie dies von der Beschwerdegegnerin angeführt wurde. Sitzungen können namentlich dann nicht der Protokollierungspflicht unterliegen, wenn sie sich auf reine Koordinationsfragen beschränken. Das vollständige Absehen von einer Protokollierung der Sitzungen zwischen der Beschwerdegegnerin und namentlich den brasilianischen Behörden wäre demgegenüber dann nicht mit den Art. 76 f. und Art. 100 StPO vereinbar, wenn diesen über eine Koordinationsfunktion hinaus eine konkrete Bedeutung für das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zukäme. Dafür bestehen vorliegend jedoch weder Anhaltspunkte noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.  
Die Rechtsfolge einer Verletzung der Art. 76 f. und Art. 100 StPO würde sich, wie dargelegt, nach Art. 141 StPO richten. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzforderung gegen den Beschuldigten beruht jedoch gerade nicht auf Erkenntnissen aus diesen Koordinationssitzungen zwischen der Beschwerdegegnerin und ausländischen Behörden. Sie stützt sich vielmehr auf die rechtskräftigen brasilianischen Urteile vom 17. August 2015 und 21. September 2015, die im schweizerischen Verfahren edierten bzw. aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen sowie den im brasilianischen und schweizerischen Strafverfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers. Diese Beweismittel werden vom Beschwerdeführer ebenso wenig angefochten wie die tatsächlichen Umstände, die der Ersatzforderung zugrunde liegen. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich allfälliger Protokolle von Treffen der Beschwerdegegnerin namentlich mit den brasilianischen Behörden liefe damit von vornherein ins Leere. Entsprechend kann offen bleiben, ob es sich bei der möglichen Verletzung der Protokollierungs- und Aktenführungsvorschriften um die Verletzung einer Gültigkeits- oder einer Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO handelt (vgl. Urteile 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4; vgl. ferner WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 141; GEORGE DARVISH POULIKAKOS, Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, 2021, S. 295-300). 
 
3.5. Die Vorinstanz verneint zusammenfassend zu Recht eine Verletzung von Art. 76 und Art. 100 StPO.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert die Höhe der Ersatzforderung. Die durch die Vorinstanz festgestellten Umstände, welche die Ersatzforderung begründen, sind demgegenüber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten. Damit blieb namentlich unangefochten, dass ein Verhalten, welches den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist, vorliegt (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 129 IV 305 E. 4.2.1) und ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den erlangten Vermögenswerten besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2 und E. 2.8.2 f.; zum Kausalzusammenhang bei der Einwirkung auf einen Ermessensentscheid durch Bestechung: BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.1).  
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne das Institut der Einziehung und den Begriff des Deliktserlöses bzw. vermische diesen mit den Begriffen des Netto- und Bruttoprinzips. Dadurch, dass die Vorinstanz sämtliche je beim Beschwerdeführer eingegangenen Vermögenswerte in Höhe von USD 57'505'000.- (recte: USD 57'505'550.-) als einziehungsfähig betrachte, unabhängig davon, ob diese von Anfang an für Dritte bestimmt gewesen und weitergeleitet worden seien, verletze sie Bundesrecht. Eine solche Einziehung habe pönalen Charakter. Einziehbar sei einzig der Deliktserlös, der in einem ersten Schritt festzustellen sei, bevor dieser in Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips eingezogen werden könne. Die Vorinstanz habe in keinem der Sachverhalte "Bohrschiff D.________", "Bohrschiff E.________" und "Raffinerie F.________" den Einwand des Beschwerdeführers geprüft, wonach ein höherer Betrag für weitergeleitete Bestechungszahlungen an Dritte in Abzug zu bringen sei. 
Es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz auf das Bruttoprinzip abstelle. Sie betrachte es als materiell irrelevant, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer über seine "zahllosen Gesellschaften (...) tatsächlich legale Beratungs- und Vermittlungsleistungen" erbracht habe, ob die Zahlungen vom Erfolg eines Geschäftsabschlusses abhängig gewesen seien und ob die vom Beschwerdeführer im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarungen und Urteile umfangmässig die geleisteten Bestechungszahlungen vollumfänglich erfasst hätten. Infolge Abstellung auf das Bruttoprinzip habe sich die Vorinstanz zudem nicht mit seinen geltend gemachten Einwänden des geschätzten Abzugs der Betriebskosten (mindestens 10 %), der belegten Steuerbelastung (15.27 %) und den belegten Aufwendungen für die Subunternehmer auseinandergesetzt. Bei durch Bestechung bzw. Korruption erwirkten Vermögensvorteilen werde "regelmässig" auf den Nettogewinn abgestellt, wobei unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit der Nettogewinn nur teilweise abgeschöpft werde. 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch seine Gesellschaften einerseits mit G.________ sogenannte "Commission Agreements" und andererseits mit dem Konsortium H.________ einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieser Verträge sei die Unterstützung von G.________ bei der Aushandlung von neuen Verträgen mit B.________ SA betreffend die Bohrschiffe "D.________" und "E.________" sowie die technische und administrative Beratung des Konsortiums H.________ gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Verträgen seien dem Beschwerdeführer gesamthaft USD 57'505'550.- überwiesen worden. Zwischen diesen Einkünften und dem Korruptionsdelikt bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Vorliegend sei gestützt auf das Bruttoprinzip grundsätzlich alles einziehbar, was aus dem verbrecherischen Geschäft herrühre. Die Einkünfte, die den Gesellschaften des Beschwerdeführers zugeflossen seien, seien diesem zuzurechnen. Er sei wirtschaftlicher Alleineigentümer am verbrecherischen Erlös. Das Honorar sei gesamthaft das Resultat eines durch Korruption erwirkten Geschäfts und als solches zumindest nach dem Bruttoprinzip Deliktserlös. Die dem Beschwerdeführer aus den Korruptionsdelikten zugeflossenen Vermögenswerte seien grundsätzlich in diesem Umfang einziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe das Nettoprinzip angewandt und vom Deliktserlös die weitergeleiteten Bestechungsgelder (USD 22'668'814.-), die in Brasilien geleistete Strafzahlung (USD 16'166'800.-), die angefallene Steuerlast (6,15 %) sowie den Umsatzanteil aus legaler Geschäftstätigkeit (Annahme von 10 %) in Abzug gebracht. Das Nettoprinzip sei jedoch regelmässig für blosse Übertretungen vorbehalten, insbesondere wenn der Täter nicht aus Gewinnstreben handle. Vorliegend resultierten die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Verbrechen und der Beschwerdeführer habe offensichtlich aus Gewinnstreben gehandelt. Er habe die Korruption und die Geldwäscherei zu seinem Beruf gemacht und dabei auf seine eigene sowie die Bereicherung von Dritten abgezielt. Bei generell verbotenen Verhaltensweisen, was u.a. auf Geldwäschereihandlungen zutreffe, sei das Nettoprinzip nicht anwendbar. Für die Bemessung der Ersatzforderung sei auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb namentlich ein Abzug der Kosten der Straftat, hier der geleisteten Bestechungsgelder, von vornherein ausser Betracht falle. In Bezug auf den Umfang sei die Ersatzforderung von USD 8'175'000.- auch unter Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auch legale Dienstleistungen erbracht habe und in diesem Zusammenhang, wie vom Beschwerdeführer beantragt, von einer Reduktion des Deliktserlöses um 50 % ausgegangen würde, und die in Brasilien geleistete Strafzahlung von USD 16'166'180.- (recte: USD 16'166'800.-) sowie die angebliche Steuerlast von 15.27 % berücksichtigt würde, verbliebe noch ein Deliktserlös von USD 10'664'622.-.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_253/2022 vom 21. März 2022 E. 2).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).  
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 285 E. 2.2, 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteile 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2; 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1.1; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Aus den gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 70 f. StGB) ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung der einzuziehenden Vermögenswerte nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist.  
Das Bundesgericht spricht sich in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für das Bruttoprinzip aus, namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Abbruch eines im kommunalen Inventar als Kulturobjekt geschützten Einfamilienhauses (BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 und E. 6.5), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6), dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1) oder der Geldwäscherei (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es verlangt dabei jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; je mit Hinweisen). Im Ergebnis gelangt damit ein gemässigtes Bruttoprinzip zur Anwendung. Ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung fällt ausser Betracht (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 betreffend Kosten des illegalen Abbruchs eines geschützten Einfamilienhauses; Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software). Die Anwendung des Nettoprinzips wurde demgegenüber zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung geschützt, soweit die Anlasstat in einer blossen Übertretung bestand und der Täter nicht aus Gewinnsucht handelte (vgl. BGE 124 I 6 E. 4b/dd; Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1). Entscheidend sind die jeweils konkreten Umstände des Einzellfalls. Eine allgemein gültige Berechnungsmethode existiert nicht (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3). 
In BGE 147 IV 479 legte das Bundesgericht die Grundzüge dar, in welchem Umfang der Gewinn aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag einzuziehen ist. Unter ausführlicher Berücksichtigung der in der Doktrin vertretenen Ansichten wurde erkannt, dass darauf abzustellen ist, ob der Vertrag einen illegalen Inhalt hatte, der Vertragsabschluss im Ermessen des bestochenen Beamten lag (sog. Beeinflussung eines Ermessensentscheids) oder gar Anspruch auf die Leistung bestand bzw. der Vertrag auch ohne die Bestechungszahlung abgeschlossen worden wäre (BGE 147 IV 479 E. 6.4). Namentlich bei der Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist mit der Lehre nicht der gesamte Nettoerlös einzuziehen, sondern hat eine sich an den gesamten Umständen orientierende Schätzung gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB zu erfolgen (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.1 f. mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ersatzforderung von USD 8'175'000.- schützt. Ihrer Begründung ist hingegen nicht zu folgen. Das von ihr primär angewandte (strikte) Bruttoprinzip ist aufgrund der dargelegten Rechtsprechung abzulehnen (siehe E. 4.3.3). Der subsidiären Berechnung der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, bei welcher sie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Abzügen weitgehend Rechnung trägt und namentlich eine (sehr) weitreichende Subtraktion von 50 % des Bruttoerlöses für die behauptete legale Geschäftstätigkeit vornimmt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn diese bewegt sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung in Anwendung von Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beantragten Abzüge im Sinne einer Wahrunterstellung ist nicht per se zu beanstanden. Allerdings erforderte namentlich die Auswahl der einzelnen Positionen, die als Abzüge berücksichtigt werden, eine zumindest rudimentäre Begründung. Nicht nachvollziehbar bleibt insbesondere, weshalb die weitergeleiteten Bestechungsgelder nicht im erstellten Umfang (USD 22'668'814.-) berücksichtigt werden.  
Die Berechnung des einziehbaren Deliktserlöses durch die Beschwerdegegnerin, auf welche die Vorinstanz explizit verweist, dieser jedoch nicht folgt, bewegt sich demgegenüber im Rahmen der Anforderungen an die pflichtgemässe Ermessensausübung unter Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Beschwerdegegnerin bringt in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Bruttoerlös (USD 57'505'550.-) die weitergeleiteten Bestechungsgelder (USD 22'668'814.-), die in Brasilien geleistete Strafzahlung (USD 16'166'800.-) sowie die Steueraufwendungen von 6.15 % in Abzug. Zudem berücksichtigt sie einen Einschlag von 10 % für den Anteil der legalen Vermögenswerte, der unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte plausibel hergeleitet wird. Die Beschwerdegegnerin gelangt mit ihrer Berechnung auf einen einziehbaren Deliktserlös von USD 15'769'561.-, der deutlich über der angeordneten Ersatzforderung von USD 8'175'000.- liegt. Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin entspricht einer pflichtgemässen Ermessensausübung unter Art. 70 Abs. 5 StGB. Sie ist bundesrechtskonform. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur Übernahme dieser Berechnung des einziehbaren Deliktserlöses würde einem den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechenden formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon abgesehen wird. 
 
4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der vom Bruttoerlös vorzunehmenden Abzüge moniert, namentlich dass die weitergeleiteten Bestechungszahlungen "um vieles höher" gelegen hätten, die Steuerbelastung mit 15.27 % anstatt 6.15 % zu berücksichtigen sei, und er sinngemäss die Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge beantragt, insbesondere die Strafzahlung in Brasilien und die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Subunternehmer, und damit einen angeblich von ihm erlittenen Nettoverlust von über USD 13 Mio. nachweisen will, kommt er den Begründungsanforderungen nicht nach (siehe E. 4.3.1).  
Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 kann dieser im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Urteil war die Höhe des Deliktserlöses von einem Umsatz abhängig, der sich aus legaler und illegaler Geschäftstätigkeit zusammensetzte. Der erwirtschaftete Ertrag stellte einen bloss teilweise deliktischen Vermögenswert dar, weshalb der einziehbare Deliktserlös, wie vorliegend, in Anwendung von Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt werden musste (Urteil 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.1 ff.; vgl. hierzu auch BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.2). 
 
4.5. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ersatzforderung von USD 8'175'000.- schützt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 StGB). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément