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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_565/2019  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Bundesrichter Kneubühler, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei; 
Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 15. Oktober 2019 (RR.2018.349). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul (Türkei), die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten. Die ersuchende Behörde beantragte insbesondere die Edition von Bankunterlagen zu diversen Konten bei Banken mit Sitz in der Schweiz. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft (BA) übertragen. 
 
B.   
Mit ergänzendem Rechtshilfegesuch vom 12. Juni 2007 beantragte die ersuchende Behörde die Sperre eines Kontos von A.________ und mit ergänzendem Gesuch vom 4. Mai 2015 die Herausgabe des betreffenden Kontenguthabens (gestützt auf ein Einziehungsurteil vom 29. März 2013 der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul). Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 bewilligte die BA die Herausgabe des Kontenguthabens an die ersuchende Behörde. 
 
C.   
Die von der Konteninhaberin gegen die Schlussverfügung der BA vom 18. Oktober 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (BStGer), mit Entscheid vom 13. Juli 2017 gut. Das BStGer hob die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurück unter der Anweisung, es sei der ersuchenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der betroffenen Konteninhaberin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde. 
 
D.   
Am 27. September 2017 forderte die BA (im zurückgewiesenen Rechtshilfeverfahren) die ersuchende Behörde auf, sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Konteninhaberin im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten worden sei. Davon machte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 Gebrauch. Mit neuer Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte die BA (erneut) die Herausgabe des gesperrten Kontenguthabens an die ersuchende Behörde. 
 
E.   
Die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 focht die Konteninhaberin am 22. Januar 2018 (wiederum) beim BStGer an. Sie machte unter anderem geltend, entgegen den Aufforderungen des BStGer und der BA habe die ersuchende Behörde auch im zurückgewiesenen Rechtshilfeverfahren nicht dargetan, dass der Konteninhaberin im türkischen Verfahren (das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte) das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Mit Entscheid vom 6. August 2018 wies das BStGer die Beschwerde ab. 
 
F.  
Gegen den Entscheid des BStGer vom 6. August 2018 gelangte die Konteninhaberin mit Beschwerde vom 20. August 2018 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (BGE 145 IV 99) hiess dieses die Beschwerde gut, indem es den Entscheid des BStGer vom 6. August 2018 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren 1C_393/2018). 
 
G.   
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 wies das BStGer die Beschwerde im zurückgewiesenen Verfahren erneut ab. 
 
H.   
Gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2019 gelangte die Konteninhaberin mit Beschwerde vom 28. Oktober 2019 ein zweites Mal an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte an sie. 
Das BStGer und das Bundesamt für Justiz haben am 6. bzw. 11. November 2019 je auf Vernehmlassungen verzichtet. Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat am 25. November 2019 auf eine Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 84 BGG) sind erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die (auch auf das vorliegende Verfahren analog zutreffenden) ausführlichen Erwägungen im Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 verwiesen werden (BGE 145 IV 99 E. 1-2 S. 104-108). Gestützt auf Art. 84 BGG ist die Beschwerdesache im ordentlichen Verfahren (und in Besetzung mit fünf Richtern, Art. 20 Abs. 2 BGG) materiell zu beurteilen (BGE 137 II 128 E. 1.3 S. 131). 
 
2.   
In BGE 145 IV 99 (E. 3.4-3.5, S. 111 f.) wurde Folgendes dargelegt: 
In ihrem konnexen Entscheid vom 13. Juli 2017 hatte die Vorinstanz ausdrücklich ein  Rechtshilfehindernis festgestellt, da der Beschwerdeführerin im türkischen Strafverfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör verweigert worden war. Die Vorinstanz erwog, "eine Verweigerung der Rechtshilfe" sei "allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Einhaltung der entsprechenden Verfahrensgarantien zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese eingehalten worden sind". Entsprechend hiess die Vorinstanz am 13. Juli 2017 die Beschwerde gegen die (ursprüngliche) Schlussverfügung vom 18. Oktober 2016 gut. Sie hob die Schlussverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurück unter der Anweisung, es sei der ersuchenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.  
Am 27. September 2017 gab die BA (im zurückgewiesenen Rechtshilfeverfahren) der ersuchenden Behörde die Gelegenheit, sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren zu äussern bzw. zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten worden sei. Von der Gelegenheit zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Rechtshilfegesuches (Art. 80o IRSG) machte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 Gebrauch. 
Mit neuer Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte die BA (erneut) die Herausgabe des gesperrten Kontenguthabens an die ersuchende Behörde. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 wiederum an das Bundesstrafgericht. Sie machte unter anderem geltend, entgegen den Aufforderungen der Vorinstanz und der BA habe die ersuchende Behörde auch im zurückgewiesenen Rechtshilfeverfahren nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. In seinem neuen Entscheid vom 6. August 2018 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab. 
Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid vom 6. August 2018 fest, dass sich aus dem Einziehungsurteil vom 29. März 2013 nach wie vor  keine Anhaltspunkte ergaben, wonach der Beschwerdeführerin im ausländischen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Was die ersuchende Behörde in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 nachträglich vorbrachte, habe "zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte", angehört worden sei, "wenig beigetragen". Trotzdem wies die Vorinstanz - entgegen ihren Erwägungen im Entscheid vom 13. Juli 2017 - weder das Rechtshilfeersuchen ab, noch fasste sie eine Sistierung des Verfahrens (bis zum Vorliegen eines ihrer Ansicht nach rechtshilfefähigen Einziehungsurteils) ins Auge. Vielmehr bewilligte sie die Vermögensherausgabe mit der neuen Begründung, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, nach der am 6. Oktober 2016 erfolgten Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens "umgehend in der Türkei gegen das Einziehungsurteil" zu intervenieren. Daher sei es - nach Ansicht des Bundesstrafgerichtes - "widersprüchlich", wenn die Beschwerdeführerin "im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend" gemacht habe, "das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln". Ihr prozessuales Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz.  
 
3.   
Das Bundesgericht erwog in BGE 145 IV 99 (E. 3.6 S. 113), dass der Entscheid der Vorinstanz vom 6. August 2018 den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (bzw. auf eine ausreichende nachvollziehbare Urteilsbegründung) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzte: 
Es liess sich dem Entscheid vom 6. August 2018 keine Begründung entnehmen, weshalb das von der Vorinstanz festgestellte Rechtshilfehindernis unterdessen hätte weggefallen sein sollen. Unbegründet war ihr neu erhobener prozessualer Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zusammenhang "widersprüchlich" verhalten, weshalb sie keinen Rechtsschutz mehr verdiene: In seinem Entscheid vom 13. Juli 2017 hatte das Bundesstrafgericht die Beschwerdeführerin nicht dazu angehalten, rechtliche Schritte gegen das bereits rechtskräftige Einziehungsurteil vom 29. März 2013 einzuleiten (um im hängigen Rechtshilfeverfahren den Rechtsschutz nicht zu verwirken). Vielmehr hatte die Vorinstanz am 13. Juli 2017 ausdrücklich ein Rechtshilfehindernis festgestellt und eine Abweisung des Rechtshilfegesuches in Aussicht gestellt für den Fall, dass die ersuchende Behörde den verlangten Nachweis (Gewährung des Gehörsrechtes im türkischen Einziehungsverfahren) auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht zu erbringen vermochte. Die Beschwerdeführerin durfte somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Vorinstanz das Prozessthema im Wesentlichen auf die Frage beschränkt hatte, ob der ersuchenden Behörde der geforderte Nachweis gelang oder nicht. Auch durfte die Beschwerdeführerin erwarten, dass das Bundesstrafgericht seinen eigenen verbindlichen Feststellungen und Erwägungen Rechnung tragen würde. 
Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs fiel dabei noch zusätzlich ins Gewicht, dass das Bundesstrafgericht seinen Begründungsstandpunkt abrupt geändert hatte, ohne der Beschwerdeführerin zuvor wenigstens Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Insbesondere hatte es die Beschwerdeführerin nicht dazu eingeladen, darzulegen, inwiefern es ihr allenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, in der Türkei noch wirksame rechtliche Schritte gegen das rechtskräftige Einziehungsurteil vom 29. März 2013 einzuleiten. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hier ein widersprüchliches prozessuales Verhalten vorwarf, war sachlich nicht nachvollziehbar und widersprach dem Grundsatz von Treu und Glauben. 
Das Bundesgericht hob den Entscheid vom 6. August 2018 daher auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 
 
4.   
Im angefochtenen neuen Entscheid erwägt das Bundesstrafgericht nun Folgendes: 
Die Vorinstanz bestreitet weiterhin nicht, dass das türkische Einziehungsurteil vom 29. März 2013 am 28. Januar 2015 in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren das rechtliche Gehör offensichtlich verweigert worden ist. Die Vorinstanz weist die betreffende substanziierte Rüge aber -erneut - mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, rechtliche Schritte gegen das rechtskräftige Einziehungsurteil zu ergreifen. Deshalb sei es "widersprüchlich, wenn sie im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend" mache, "das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln". Ihr prozessuales Verhalten verdiene weiterhin "keinen Rechtsschutz" (angefochtener Entscheid, S. 9 E. 7.5). 
Ihre neue Entscheidbegründung verändert die Vorinstanz dabei in gewissen Nuancen: Zwar könne der Beschwerdeführerin nun (laut BGE 145 IV 99 E. 3.6 S. 113) "nicht mehr vorgeworfen werden", sie habe in der Zeit nach Kenntnisnahme des ersten Entscheids des Bundesstrafgerichtes (vom 13. Juli 2017) bis zur Kenntnisnahme des zweiten Entscheids (vom 6. August 2018) "keine rechtlichen Schritte gegen das bereits rechtskräftige Einziehungsurteil eingeleitet". Ein solcher Vorwurf sei umso weniger berechtigt, als das Bundesstrafgericht sie (in seinem Entscheid vom 13. Juli 2017) gar nicht zu solchen Schritten angehalten habe. Erheblich könne aber "zumindest bleiben, wie sich die Beschwerdeführerin davor und danach vor den ausländischen Behörden verhalten" habe. Spätestens am 6. Oktober 2016 habe sie "die Akten des Rechtshilfeverfahrens zur Kenntnis nehmen" können. Und spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sie "also auch Kenntnis vom Einziehungsurteil" gehabt und hätte sie "bei der türkischen Justiz intervenieren können". Dass ein entsprechender Versuch "von vornherein aussichtslos gewesen wäre", habe die Beschwerdeführerin "nicht substanziiert geltend" gemacht. Der blosse Umstand, dass das Einziehungsurteil "am 28. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen und für vollstreckbar erklärt worden" sei, lasse "einen entsprechenden Versuch nicht von vornherein aussichtslos erscheinen". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfe die Beschwerdeführerin sich daher nicht auf schwere Verfahrensmängel im ausländischen Verfahren berufen (angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 7.4-7.5). 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine Verletzung von Art. 2 lit. a und Art. 74a IRSG. Ausserdem verstosse der angefochtene Entscheid nach wie vor gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). 
 
6.  
 
6.1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EUeR vom 8. November 2001 (SR 0.351.12). In Fällen der rechtshilfeweisen Herausgabe von Vermögenswerten deliktischer Herkunft zur Einziehung gelangt auch das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) ergänzend zur Anwendung (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 219 f.). Die genannten Staatsverträge sind für die Schweiz und die Türkei in Kraft getreten.  
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") im Übrigen auch zur Anwendung, wenn es die Rechtshilfe erleichtert (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; je mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1.5 von BGE 142 IV 175). 
 
6.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rechtshilfevoraussetzungen des EUeR, des GwUe und des IRSG (bei Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles) grundsätzlich mit freier Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 i.V.m Art. 84 BGG; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3-1.4 S. 83 f.; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; nicht amtl. publ. E. 1.6 von BGE 142 IV 175).  
 
6.3. Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es einerseits die rechtshilfeweise Herausgabe von Erträgen krimineller Herkunft zur Einziehung (Art. 74a IRSG) und anderseits die rechtshilfeweise Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220; Grundsatz "aut dedere aut confiscare", vgl. Baumann/Stengel, Basler Kommentar IRSG/GwUe, 2015, Art. 13 GwUe N. 11-38).  
Die Zusammenarbeit nach Art. 13 ff. GwUe (Kapitel III, Abschnitt 4 GwUe) kann  abgelehnt werden, wenn die erbetene Massnahme der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht (Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe). Vorbehalten sind dabei auch die grundrechtlich geschützten elementaren Verfahrensrechte von direkt betroffenen Personen (vgl. Marc Forster, BSK GwUe, Art. 18 N. 1). Wenn sich das Rechtshilfeersuchen auf die  Einziehung von Vermögen bezieht, kann die Zusammenarbeit insbesondere abgelehnt werden, falls die Einziehungsentscheidung der ersuchenden Vertragspartei in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und (nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei) in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die ("jedem Angeklagten zustehenden") Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden (Art. 18 Ziff. 4 lit. f GwUe; vgl. dazu Baumann/Stengel, BSK GwUe, Art. 14 N. 10; Forster, BSK GwUe, Art. 18 N. 5).  
 
6.4. Gemäss Artikel 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zielt die Regelungsabsicht des Gesetzgebers darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung (oder Rückerstattung von Vermögenswerten an den Geschädigten) aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK (und im UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. a und Ziff. 4 lit. f GwUe). Ausgeschlossen ist dagegen eine  inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Prüfung der  materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils (BGE 145 IV 99 E. 3.2 S. 110; 123 II 595 E. 4e S. 604 f.; je mit Hinweisen).  
 
6.5. Eine Vermögensherausgabe im Sinne von Art. 13 GwUe ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht möglich, wenn sie nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen ist. Art. 14 Ziff. 1 GwUe verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das Recht des ersuchten Staates, und das GwUe enthält keine unmittelbar anwendbare materiellrechtliche Norm, welche dazu bestimmt wäre, die innerstaatlichen Bestimmungen zur rechtshilferechtlichen Einziehung oder Urteilsvollstreckung zu ersetzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 219 f.; vgl. Baumann/Stengel, BSK GwUe, Art. 13 N. 10, Art. 14 N. 1-4). Auch das EUeR regelt die internationalstrafrechtliche Herausgabe von Vermögenswerten deliktischer Herkunft zur Einziehung nicht (BGE 123 II 134 E. 5a S. 137 mit Hinweisen; Urteil 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).  
 
6.6. Sind im Rechtshilfeverfahren ergänzende Informationen notwendig, so werden diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat eingeholt (Art. 80o Abs. 1 IRSG). Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind (Art. 80o Abs. 2 IRSG). Die zuständige Bundesbehörde setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft (Art. 80o Abs. 3 IRSG; vgl. auch Art. 20 GwUe).  
 
6.7. Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde (vor einer Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung) aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der Verfahrensgarantien einzureichen (BGE 145 IV 99 E. 3.3 S. 110 f.; 131 II 169 E. 6 S. 175; 123 II 595 E. 5c/bb S. 609 f.; je mit Hinweisen; vgl. Michael Aepli, BSK IRSG, Art. 74a N. 12, 46; Baumann/Stengel, BSK GwUe, Art. 14 N. 10; Forster, BSK GwUe, Art. 18 N. 5; Sarah Summers, BSK IRSG, Art. 2 N. 7 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 302, Rz. 337 S. 358, Rz. 681 f.).  
Auch nach der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist Personen, deren Eigentum strafrechtlich eingezogen wird, im betreffenden Verfahren grundsätzlich die Parteistellung einzuräumen (vgl. Urteile des EGMR vom 15. Januar 2015 i.S.  Veits gegen Estland, Nr. 12951/11, Ziff. 59; vom 10. April 2012 i.S.  Silickiene gegen Litauen, Nr. 20496/02, Ziff. 5, 48 f.).  
 
6.8. Die rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung greift in der Regel stark in die Rechtsstellung der betroffenen Konteninhaber ein (Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und bedarf einer sorgfältigen richterlichen Prüfung und Entscheidbegründung (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108 f. mit Hinweisen; vgl. Aepli, BSK IRSG, Art. 74a N. 5; Zimmermann, a.a.O., Rz. 336 ff.).  
 
7.  
 
7.1. Der angefochtene Entscheid verletzt nach wie vor den Grundsatz von Treu und Glauben, indem die Vorinstanz - entgegen ihren eigenen Erwägungen im konnexen Entscheid vom 13. Juli 2017 und ohne sachlich nachvollziehbaren Grund - ein Rechtshilfehindernis verneint und das türkische Einziehungsurteil nun doch für ausreichend und vollziehbar erklärt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin unterdessen (wenigstens) das rechtliche Gehör im  schweizerischen Rechtshilfeverfahren gewährt. Was das offensichtlich prozessfehlerhafte türkische Einziehungsurteil betrifft, beruft sich die Vorinstanz jedoch weiterhin auf eine nachgeschobene Begründung, die von ihrem eigenen früheren Standpunkt deutlich abweicht ("venire contra factum proprium", vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.6 S. 113).  
 
7.2. Auch die nachgeschobene (und unterdessen leicht modifizierte) Argumentation der Vorinstanz überzeugt in der Sache nicht. Ihr Hinweis, die Beschwerdeführerin könnte allenfalls mit - nicht näher genannten - Rechtsbehelfen erreichen, dass das am 28. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsene türkische Einziehungsurteil vom 29. März 2013 doch noch zu ihren Gunsten geändert werden könnte, erscheint nur schwer nachvollziehbar und spekulativ. Solche vagen Vermutungen überzeugen umso weniger, als die Vorinstanz in ihrem sachkonnexen Entscheid RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 selber festgestellt hat, dass "die türkischen Behörden offenbar schon allein nicht bereit" seien, den nicht förmlich beschuldigten Personen das fragliche "Einziehungsurteil zuzustellen". Auch aus einem konnexen Urteil des EGMR gehe (laut diesem Entscheid des BStGer) hervor, dass die fehlende Parteistellung einiger vom fraglichen Einziehungsurteil betroffener Konteninhaberinnen bzw. -inhaber "diese daran gehindert habe und noch immer daran hindere, am türkischen Strafverfahren teilzunehmen" (Entscheid des BStGer RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019, E. 7.8; s. dazu auch nachfolgend, E. 7.5).  
Eine solche prozessuale Haltung verletzt die oben (E. 6.3-6.8) dargelegten elementaren Grundsätze des internationalen Strafrechts. Wenn die türkischen Strafbehörden gestützt auf das fragliche Strafurteil Vermögen der Beschwerdeführerin rechtshilfeweise einziehen wollen, hätten sie sie im Einziehungsverfahren als nicht mitbeschuldigte, aber von einer strafrechtlichen Sanktion mitbetroffene Partei grundsätzlich zulassen müssen. Zumindest aber hätten die türkischen Behörden im vorliegenden Fall - auf die förmliche Nachfrage der schweizerischen Rechtshilfebehörden vom 27. September 2017 hin - darlegen können und müssen, wie die elementaren Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin nachträglich (etwa durch eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens) noch gewahrt werden könnten. Der angefochtene Entscheid verkennt insofern auch materiell die einschlägigen Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. 
 
7.3. Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt der  Verhältnismässigkeit der rechtshilfeweise verfügten Zwangsmassnahmen und des Grundsatzes der  Verfahrensbeschleunigung in Rechtshilfesachen (Art. 17a Abs. 1 IRSG) grosse Bedenken weckt:  
Nach den vorliegenden Akten dauert die Kontensperre zum Nachteil der Beschwerdeführerin nun schon seit mehr als 11 Jahren an. Das betreffende Ersuchen datiert vom 12. Juni 2007, die Kontensperre erfolgte unbestrittenermassen am 24. Oktober 2008. Das türkische Einziehungsurteil ist vor knapp sieben Jahren gefällt worden und vor fünf Jahren in Rechtskraft erwachsen. Seit der ursprünglichen Schlussverfügung der BA (vom 18. Oktober 2016) sind mehr als drei Jahre und drei Monate vergangen. Für ihren Beschwerdeentscheid (im vom Bundesgericht zurückgewiesenen Verfahren) benötigte die Vorinstanz unterdessen nochmals weitere knapp 10 Monate. Laut dem angefochtenen Entscheid (S. 4 E. K) war die Instruktion des zurückgewiesenen Verfahrens am 28. Februar 2019 abgeschlossen. 
 
7.4. Auch diese Gesichtspunkte sprechen für eine Gutheissung der Beschwerde und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.  
 
7.5. Der angefochtene Entscheid (RR.2018.349) kontrastiert sodann - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit - auffällig mit dem sachkonnexen Urteil des Bundesstrafgerichtes RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019, dem ein sehr ähnlicher Fall zugrunde liegt. Dieses Urteil wurde am gleichen Tag gefällt wie der angefochtene Entscheid und betrifft ein paralleles Verfahren (einer anderen Konteninhaberin), welches das Bundesgericht mit Urteil 1C_397/2018 vom 14. Dezember 2018 analog entschieden hatte wie den vorliegenden Fall mit BGE 145 IV 99:  
Auch im Verfahren RR.2018.348 hatten die türkischen Behörden um die rechtshilfeweise Herausgabe eines Kontenguthabens zur Einziehung ersucht, gestützt auf  dasselbe Einziehungsurteil vom 29. März 2013 der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul. Auch dort hatte das Bundesstrafgericht (schon im ersten Beschwerdeverfahren) ein Rechtshilfehindernis festgestellt, weil der dort betroffenen Konteninhaberin im türkischen Strafverfahren offenbar das rechtliche Gehör verweigert worden war. Ebenso wie im vorliegenden Verfahren wurde der ersuchenden Behörde Frist angesetzt, um allenfalls zu belegen, dass die fragliche Verfahrensgarantie gewährleistet worden war. Auch dort bewilligten die BA (mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017) bzw. das Bundesstrafgericht (mit Entscheid vom 6. August 2018) zunächst noch die Vermögensherausgabe an die Türkei, obwohl die ersuchende Behörde den fraglichen prozessualen Nachweis nicht erbracht hatte. Und auch diesen konnexen Entscheid der Vorinstanz hob das Bundesgericht mit Urteil 1C_397/2018 vom 14. Dezember 2018 auf, indem es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies.  
Anders als im vorliegenden Fall hiess das Bundesstrafgericht im dortigen (zurückgewiesenen) Verfahren die Beschwerde jedoch gut, indem es das Rechtshilfeersuchen  abwies und die Freigabe des Kontenguthabens an die betreffende Konteninhaberin verfügte (Urteil des BStGer RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019, Dispositivziffern 1-3). In seinen Erwägungen stellte das Bundesstrafgericht fest, auch diese Konteninhaberin (oder deren Rechtsvertreter) seien im Rubrum des türkischen Einziehungsurteils vom 29. März 2013 nicht aufgeführt, und auch sie (oder ihr Rechtsvertreter) fungierten nicht unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil "verlesen und verfahrensgemäss erläutert" wurde. Sie habe behauptet, sich um die Zustellung des türkischen Einziehungsurteils bemüht zu haben; dies sei ihr von den türkischen Behörden jedoch mit der Begründung verweigert worden, sie sei "nicht Beschuldigte" gewesen. Folglich habe sie "hinreichend dargelegt", dass sie "keine Möglichkeit" gehabt habe, "die Mängel des türkischen Verfahrens vor den dortigen Gerichtsbehörden zu rügen und von diesen beheben zu lassen" (Urteil des BStGer RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019, E. 7.5-7.7). Das Bundesstrafgericht stellte weiter fest, dass "die türkischen Behörden offenbar schon allein nicht bereit" seien, den nicht förmlich beschuldigten Personen "das Einziehungsurteil zuzustellen". Darüber hinaus gehe aus einem konnexen Urteil des EGMR hervor, dass die fehlende Parteistellung einiger vom fraglichen Einziehungsurteil betroffener Konteninhaberinnen bzw. -inhaber "diese daran gehindert habe und noch immer daran hindere, am türkischen Strafverfahren teilzunehmen". Nach Ansicht des Bundesstrafgerichtes bestünden somit "Gründe für die Annahme, dass das Verfahren im Ausland Art. 6 Ziff. 1 EMRK" verletzt habe. Der ersuchenden Behörde sei der gegenteilige Nachweis auch nachträglich nicht gelungen, woraus sich ein Rechtshilfehindernis ergebe (Urteil des BStGer RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019, E. 7.8-7.10).  
Es ist nur schwer nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden (sehr ähnlich gelagerten) konnexen Fall zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. 
 
7.6. Auch im Lichte des von der Vorinstanz erwähnten Urteils 1C_397/2017 vom 7. August 2017 (E. 1.2) drängt sich hier kein anderes Ergebnis auf, zumal jenem (nicht sachkonnexen) Urteil eine deutlich andere Konstellation zugrunde lag:  
Im Fall von 1C_397/2017 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des betroffenen Konteninhabers gar nicht eingetreten. Es hat einen besonders bedeutenden Rechtshilfefall bzw. ausreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im ausländischen Strafverfahren (im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG) verneint. Dabei hat es namentlich erwogen, dass der Konteninhaber "gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid im erwähnten türkischen Verfahren  vertreten gewesen" war (E. 1.2 S. 4). Im vorliegenden Fall sind die Gehörsrechte der Beschwerdeführerin hingegen (auch nach den Feststellungen der Vorinstanz) aufgrund der eingereichten Rechtshilfeakten klarerweise missachtet worden. Deshalb hatte die Vorinstanz hier das Prozessthema auch (konsequenterweise) auf die Frage beschränkt, ob die ersuchende Behörde noch nachträglich nachweisen konnte, dass das rechtliche Gehör gewahrt worden wäre.  
Es kann offen bleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin - über das Dargelegte hinaus - noch zusätzliche Rechtshilfehindernisse begründen. 
 
8.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Ersuchen um rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögenswerten abzuweisen und die betreffende Kontensperre aufzuheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 80o Abs. 3 IRSG). 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Ersuchen um rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögenswerten an die Türkei abgewiesen und die Bundesanwaltschaft angewiesen, die betreffende Kontensperre aufzuheben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster