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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_72/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ strasse www (Parzelle Nr. xxx), bestehend aus : 
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
3. E.E.________, 
4. F.E.________, 
5. G.E.________, 
6. H.H.________, 
7. I.H.________, 
8. J.J.________, 
9. K.K.________, 
10. L.K.________, 
11. M.M.________, 
12. N.M.________, 
13. O.________, 
14. Einfache Gesellschaft P.________, 
be stehend aus : 
 
14.1. Q.P.________, 
14.2. R.P.________, 
14.3. S.P.________, 
14.4. T.P.________, 
14.5. U.P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Grundstückschätzung (Neuschätzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, vom 17. Dezember 2020 (BAZ 20 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Grundstück Nr. yyy, 103/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. zzz, Grundbuch V.________ (fortan "Stockwerkeinheit"). Die Miteigentümer bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse www, V.________ (Parzelle Nr. xxx) (fortan: Stockwerkeigentümergemeinschaft). Gestützt auf eine Klage aller Stockwerkeigentümer (mit Ausnahme von A.________) schloss das Kantonsgericht Nidwalden A.________ mit Urteil vom 8. April 2016 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus. Es setzte ihm eine Frist von 60 Tagen, um die Stockwerkeinheit zu veräussern, ansonst sie nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken öffentlich versteigert werde. Das Obergericht des Kantons Nidwalden und das Bundesgericht bestätigten den Ausschluss. In seinem Urteil 5A_735/2019 vom 3. März 2020 setzte das Bundesgericht A.________ eine neue Frist von 60 Tagen zur Veräusserung der Stockwerkeinheit, wiederum verbunden mit der erwähnten Androhung der Zwangsverwertung. 
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 ersuchte Rechtsanwalt Manuel Bucher, der Vertreter der Kläger im Ausschlussprozess (Bst. A), das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, die Zwangsverwertung der Stockwerkeinheit einzuleiten. Das Betreibungs- und Konkursamt kündigte A.________ an, dass am 19. Oktober 2020 die Schatzung stattfinde (Schreiben vom 28. September 2020).  
 
B.b. Vergeblich versuchte A.________, die Aufhebung des Schreibens vom 28. September 2020 bzw. des Schatzungstermins zu erwirken. Das Kantonsgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid ZES 20 374 vom 16. Oktober 2020); das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid BAZ 20 19 vom 11. November 2020). Mit Beschwerde vom 2. November 2020 beantragte A.________ beim Kantonsgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK erneut, das Verfahren gemäss Antrag von Rechtsanwalt Manuel Bucher vom 29. Juni 2020 mangels Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft vollumfänglich aufzuheben. Das Kantonsgericht trat auf die neuerliche Beschwerde nicht ein (Entscheid ZES 20 421 vom 5. November 2020).  
 
C.  
 
C.a. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 setzte das Betreibungs- und Konkursamt A.________ über die erfolgte betreibungsamtliche Schätzung seiner Stockwerkeinheit in Kenntnis, unter Beilage der Verkehrswertschätzung der Sitrag Verwaltungs AG vom 26. Oktober 2020.  
 
C.b. A.________ erhob beim Kantonsgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er beantragte, die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung vom 27. Oktober 2020 bzw. die Verkehrswertschätzung vom 26. Oktober 2020 (Bst. C.a) mangels Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus dem Recht zu weisen bzw. vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 1). Sollte dieser Antrag abgewiesen werden, forderte er eine Neuschätzung der Stockwerkeinheit (Ziffer 2). Weiter stellte er das Begehren, den Erneuerungsfonds (entsprechend seinem Miteigentumsanteil) per 30. Juni 2020 mit Fr. 9'863.65 zuzüglich Fr. 515.-- ab 1. Juli 2020 "zu berücksichtigen" (Ziffer 3). Dazu kamen weitere Anträge prozessualer Natur. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es setzte A.________ gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG; SR 281.42) eine Frist von 10 Tagen, um für die beantragte Neuschätzung einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (Entscheid ZES 20 468 vom 19. November 2020).  
 
C.c. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK nicht ein. Es auferlegte A.________ eine Busse von Fr. 500.-- für bös- und mutwillige Prozessführung sowie eine Verfahrensgebühr von Fr. 150.-- und kündigte an, querulatorische und/oder rechtsmissbräuchliche Eingaben künftig ohne Weiteres an ihn zurückzuschicken. Der Entscheid datiert vom 17. Dezember 2020. Er wurde von A.________ am 28. Dezember 2020 in Empfang genommen.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts "vollständig aufzuheben" (Ziffer 1), und ersucht das Bundesgericht, "gemäss Art. 106 BGG vom Amtes wegen im Rahmen des Streitgegenstandes die Aktivlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs zu prüfen" (Ziffer 4). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 2). Sein Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 3), wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Februar 2021 mangels hinreichender Begründung ab. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
2.  
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer, auf dessen kantonale Beschwerde die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht eintrat, ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beträgt die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) endete die Beschwerdefrist am 12. Januar 2021. Die am 27. Januar 2021 der Post aufgegebene Beschwerde ist daher verspätet.  
 
3.2. In ihrer Rechtsmittelbelehrung weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass gegen ihren Entscheid "innert 30 Tagen seit Zustellung" beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden könne. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Norm ist, dass sich die Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (Urteil 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 III 254). Freilich sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen); anderseits wird in diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (BGE 135 III 489 E. 4.4; 117 Ia 421 E. 2a mit Hinweisen).  
Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Sodann kann eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben von einer Prozesspartei nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). 
 
3.3. Im konkreten Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war bzw. ist und dass er auch nicht als rechtskundig gelten kann. Ebenso steht aber auch fest, dass das Bundesgericht im Jahre 2020 über sechs Beschwerden des Beschwerdeführers urteilte, die sich allesamt gegen Entscheide der Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richteten und ebenfalls der zehntägigen Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG unterlagen (Urteile 5A_773/2019 und 5A_774/2019 vom 6. März 2020; Urteile 5A_919/2020, 5A_921/2020, 5A_922/2020 und 5A_924/2020 vom 2. Dezember 2020). In all diesen Fällen wies die Rechtsmittelbelehrung des kantonalen Entscheids auf die zutreffende Beschwerdefrist von zehn Tagen hin und nannte als gesetzliche Grundlage ausdrücklich die zitierte Vorschrift. Der Beschwerdeführer wusste die zehntägige Beschwerdefrist einzuhalten; alle fraglichen sechs Beschwerden erfolgten rechtzeitig. Wie seine Eingaben in diversen bundesgerichtlichen Verfahren im Übrigen zeigen, ist der Beschwerdeführer auch in der Lage, sich Zugang zu einschlägigen Gesetzeskommentaren - auch zum Bundesgerichtsgesetz - und zu anderen juristischen Fachpublikationen zu verschaffen und sie für seine Zwecke zu verwenden.  
In dieser Situation hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des jetzt angefochtenen Entscheids bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen müssen. Angesichts seiner erst kürzlich gesammelten Erfahrungen in einer ganzen Reihe betreibungsrechtlicher Aufsichtssachen musste ihn die vorinstanzliche Angabe zur Beschwerdefrist hellhörig machen und ihn veranlassen, entweder beim Obergericht diesbezügliche Erkundigungen einzuholen oder Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG zu konsultieren, auf den die Rechtsmittelbelehrungen des Obergerichts in den sechs vorangegangenen Verfahren ausdrücklich hinwiesen. Der Beschwerdeführer durfte sich somit nicht auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 17. Dezember 2020 verlassen. Es bleibt dabei, dass seine Beschwerde vom 27. Januar 2021 verspätet und damit unzulässig ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten Begehren als von Anfang an aussichtslos gelten, womit es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn