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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_402/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
HIAG AG Pensionskasse, 
Aeschenplatz 7, 4055 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. April 2018 (VBE.2017.673). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht die Beschwerde des A.________ mit dem angefochtenen Entscheid teilweise guthiess und die Sache unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. Juli 2017 an diese zur Prüfung und gegebenenfalls Vornahme von Eingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente zurückwies, 
dass ein Rückweisungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst und grundsätzlich kein Endentscheid nach Art. 90 BGG ist, selbst wenn darin eine materielle Grundsatzfrage entschieden, namentlich ein das streitige Rechtsverhältnis bestimmender Teilaspekt festgelegt wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass es sich, soweit die Vorinstanz die Sache zur Prüfung und gegebenenfalls Vornahme von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies, um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, 
dass es sich in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zum Invaliditätsgrad nicht anders verhält, denn Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413) bildet die Frage, ob der Versicherte weiterhin eine Rente erhält (BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482), 
dass die Feststellungen zum Revisionsgrund sowie zum Invaliditätsgrad zwar einen Einfluss auf diese Frage haben, diese aber nicht abschliessend beantworten, da sich die Verwaltung gemäss kantonalem Gericht vor der Aufhebung einer seit mehr als 15 Jahren bezogenen Invalidenrente zuerst zu vergewissern hat, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen), 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid folglich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme von Grundsatz bildet, das Bundesgericht soll sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen), 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen), 
dass ein Nachteil erst irreparabel ist, wenn er später nicht mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass dies hier nicht zutrifft (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil der Beschwerdeführer nach den von der IV-Stelle vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Zwischenentscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet, 
dass nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG reduziert kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der HIAG AG Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Juli 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber