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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_63/2013 
 
Urteil vom 2. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, substituiert durch René Mettler, eidg. dipl. Versicherungsfachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, c/o AXA Leben AG, Legal & Compliance, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rentenaufhebung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
L.________, geboren 1966, erlitt am 28. April 1997 einen Autounfall, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion zuzog. Sie meldete sich am 15. April 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Ein erneuter Auffahrunfall vom 29. November 1999 verstärkte die geklagten Beschwerden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. November 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente zu. Die IV-Stelle bestätigte die halbe Rente am 24. Dezember 2002. Anlässlich eines weiteren Autounfalls vom 9. Juli 2004 verletzte sich L.________ wiederum am Nacken. In der Folge erhöhte die IV-Stelle am 18. Juli 2005 die Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 auf eine ganze Rente. Dies bestätigte sie am 12. April 2006. 
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision von Amtes wegen holte die IV-Stelle bei der MEDAS X.________ ein polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychatrie) ein. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011, welches L.________ eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit seit Sommer 1997 attestierte, stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. Januar 2012 auf Ende Februar 2012 ein. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2012 ab. Im Rahmen des kantonalen Verfahrens war auch die Vorsorgeeinrichtung, die Columna Sammelstiftung Client Invest (nachfolgend: Columna), beigeladen worden. 
 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auch nach dem 29. Februar 2012 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung geschützt hat. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Voraussetzungen einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen), namentlich die zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 130 V 71), die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), den üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ebenfalls richtig dargelegt werden die Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie einer Überprüfung der Renten gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011 einerseits sowie die umfangreichen früheren medizinischen Unterlagen andererseits die Voraussetzungen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG sowie einer Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG verneint, jedoch die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, geschützt. 
Die Versicherte macht insbesondere geltend, es könne nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011 abgestellt werden, da es nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Entgegen der Ansicht der Versicherten besteht kein Anspruch darauf, dass die versicherte Person ihre Einwände zum Gutachten direkt den Experten vorträgt; daran hat auch BGE 137 V 210 nichts geändert. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011 vor Erlass des BGE 137 V 219 (28. Juni 2011) erstattet wurde und dementsprechend die dortigen Ausführungen gar nicht berücksichtigen konnte. Das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011 wurde zudem im Rahmen der damals geltenden Anforderungen korrekt eingeholt (vorgängige namentliche Mitteilung der Experten; Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten im Rahmen des Vorbescheids), so dass gemäss BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 dennoch auf das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011 abgestellt werden kann. Soweit die Versicherte die Mitwirkung des Dr. med. K.________ als psychiatrischen und neurologischen Experten rügen lässt, kann ihr nicht gefolgt werden; massgebend ist in dieser Hinsicht einzig, ob der (unabhängige) Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt. Dies darf hier vorausgesetzt werden, verfügt der Experte doch über den Facharzttitel in beiden Fachgebieten. Im Übrigen sind die Einwände vor Bundesgericht praktisch identisch mit jenen vor dem Versicherungsgericht, so dass mangels Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Dasselbe gilt für die Kritik an der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren Beschwerdebildern, welche vom Bundesgericht mit einlässlicher Begründung zurückgewiesen worden ist (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010), und für die Einwände gegen die mit BGE 136 V 279 erstellten Voraussetzungen zur Aufhebung einer Rente, welche gestützt auf medizinische Grundlagen, die heute keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründen könnten, zugesprochen wurde, zumal diese Rechtsprechung vom Gesetzgeber im Rahmen der 6. IV-Revision auf Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; vgl. auch Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 5 mit Hinweisen). Daran vermögen weder der Hinweis auf die "gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes" noch die Ausführungen über die Begrifflichkeit von "Ätiologie" und "Pathogenese" etwas zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber gegen entsprechende Richtlinien verstossen hätte, wäre dieses Bundesgesetz vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817), zu welchem auch die entsprechenden Schluss- und Übergangsbestimmungen gehören (vgl. zum Charakter von Übergangsbestimmungen als materiellem Zwischenrecht Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 2005 I 115 ff., 118 sowie Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983 II 101 ff., 240 ff.), für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Was die Bemerkungen zu den Begriffen "Pathogenese" und "Ätiologie" betrifft, kann auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010) verwiesen werden. Schliesslich rügt die Versicherte den Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Eine Invalidität kann nach Art. 6 ff. ATSG nur vorliegen, wenn auch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Nach dem massgeblichen MEDAS-Gutachten vom 8. März 2011 ist die Versicherte jedoch sowohl in der angestammten Bürotätigkeit als auch in jeder anderen körperlich leichten Arbeit voll arbeitsfähig, so dass der Begriff der Invalidität nicht erfüllt sein kann. Folgerichtig hat die Vorinstanz zu Recht auf einen Einkommensvergleich verzichtet. 
 
5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. April 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold