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[AZA 7] 
I 54/01 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 30. Juli 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- T.________, geboren 1966, war seit 1986 teilzeitlich als Hilfsarbeiterin bei der Firma Gebrüder K.________, Weinbau und Weinhandel AG, erwerbstätig. Auf Ende April 1994 kündigte sie das Arbeitsverhältnis, den Angaben der Arbeitgeberin zufolge, weil sie eine Vollzeitbeschäftigung suchte. Wegen zunehmender Niereninsuffizienz musste sie sich ab Mai 1995 einer Dialysebehandlung unterziehen. Im Anschluss an die Erkrankung kam es zu einer psychischen Dekompensation in Form einer anhaltenden depressiven Reaktion. 
 
Auf Anmeldung vom 23. November 1995 sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine halbe und ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 8. Juli 1997). Am 7. März 1999 unterzog sie sich einer Nierenallotransplantation rechts. Mit Bericht vom 29. Juli 1999 bestätigte das Universitätsspital aus nephrologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle holte beim Sozialpsychiatrischen Dienst (Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, nachfolgend: SPD) ein Gutachten ein und nahm durch ihren Abklärungsdienst eine Invaliditätsbemessung im Haushalt vor. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess sie am 16. Juni 2000 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Rente auf den 31. Juli 2000 aufhob. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte ohne den Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre und ermittelte eine Einschränkung von 40 % in der Erwerbstätigkeit und von 24 % im Haushalt, was einen Invaliditätsgrad von insgesamt 32 % ergab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung beantragte, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. November 2000 abgewiesen. 
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltung zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und insbesondere eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2000 auszurichten; ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle Schwyz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch, die Invaliditätsbemessung und die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
2.- Streitig ist zunächst, welche Bemessungsmethode der revisionsweisen Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu Grunde zu legen ist. Während Verwaltung und Vorinstanz die nach Art. 27bis Abs. 1 IVV für Teilerwerbstätige massgebende gemischte Methode der Invaliditätsbemessung als anwendbar erachten, macht die Beschwerdeführerin geltend, ohne den Gesundheitsschaden wäre sie voll erwerbstätig, weshalb die Invalidität ausschliesslich nach den für Erwerbstätige geltenden Regeln zu bemessen sei (Art. 27bis Abs. 2 IVV). 
 
a) Die Verwaltung geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Eine nähere Begründung hiefür lässt sich der Verfügung vom 16. Juni 2000 nicht entnehmen. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich festgestellt, es sei weder die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode noch die Aufteilung in 50 % Haushalt und 50 % Erwerbstätigkeit substantiiert beanstandet worden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, sie habe sinngemäss bereits in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2000 die Bemessungsmethode bemängelt; zudem hätte die Vorinstanz auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus die Frage näher prüfen müssen. 
 
b) Die Beschwerdeführerin hat die von der Verwaltung verfügte Anwendung der gemischten Bemessungsmethode im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich bestritten. Aus der Feststellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie zur Zeit nicht in der Lage sei, einer Ganztagsarbeit nachzugehen, kann entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geschlossen werden, sie habe den Entscheid über die Bemessungsmethode zumindest sinngemäss angefochten; die genannte Äusserung hatte lediglich die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zum Gegenstand. Auch unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes hatte die Vorinstanz keinen Anlass, auf die Frage der Bemessungsmethode näher einzugehen. Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 Erw. 1a). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a mit Hinweisen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, die in der Beschwerde nicht aufgeworfene Frage näher zu prüfen. Dies schadet der Beschwerdeführerin insofern nicht, als die Frage der Bemessungsmethode im letztinstanzlichen Verfahren geprüft werden kann, weil sie zum Anfechtungsgegenstand gehört, die Verfügung diesbezüglich nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. 
BGE 125 V 416 Erw. 2c) und Streitgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet. 
 
3.- a) Nach der Rechtsprechung kann auch ein Wechsel in der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs Anlass geben, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2). Dies hat auch dann zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Revision zufolge Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen erfolgt und sich die Frage nach einem Wechsel in der Bemessungsmethode stellt. Im vorliegenden Fall geht aus dem Feststellungsblatt zur ursprünglichen Verfügung hervor, dass der genaue Anteil von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt nicht ermittelt werden konnte und auch nicht weiter abgeklärt wurde, weil angesichts der gleich hohen Arbeitsunfähigkeit in beiden Bereichen die Annahme selbst einer ganztägigen Erwerbstätigkeit zu keinem andern Ergebnis geführt hätte. Unter diesen Umständen kann dem Entscheid über die Bemessungsmethode im Rahmen der ursprünglichen Verfügung keine Bedeutung beigemessen werden, und es ist frei zu prüfen, welche Bemessungsmethode der revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu Grunde zu legen ist. Dabei ist nicht massgebend, in welchem Umfang die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig war; entscheidend ist vielmehr, was sie - in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - unter sonst gleichen Umständen getan hätte, wenn sie gesund wäre (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
b) Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen nie voll erwerbstätig und ist vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer Teilzeitarbeit ohne feste Arbeitszeit nachgegangen. 
Ab 1986 verrichtete sie zunächst saisonweise und nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B im Jahre 1990 praktisch ganzjährig nach Bedarf Reinigungs- und Aushilfsarbeiten bei der Firma Gebrüder K.________, Weinbau und Weinhandel AG. 
Nach dem in den Akten enthaltenen Auszug aus dem individuellen Konto hat sie ab 1990 kontinuierlich geringere Jahreseinkommen erzielt, was nach den Angaben der Arbeitgeberin mit einem rezessionsbedingt geringeren Arbeitsanfall zusammenhing. Laut Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitnehmerin gekündigt, weil sie eine Vollzeitbeschäftigung suchte. Gegenüber dem Berufsberater der IV-Stelle gab die Beschwerdeführerin an, sie habe auf Anraten des Ehemannes die Stelle gekündigt, weil ihr vor allem die Arbeit im Rebberg zu schwer geworden sei. Sie habe geglaubt, bald eine leichtere Arbeit zu finden; als dem nicht so gewesen sei, habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung zufolge hat sie von Juni bis November 1994 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Den Berichten des SPD vom 17. Juni 1997 und 
24. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen anscheinend von der Gemeinde (Sozialdienst) vermittelten Arbeitsplatz in einem Modeversand-Haus in Aussicht hatte. Ob es sich dabei um eine Ganztagsstelle gehandelt hat, geht aus den Akten nicht hervor. 
Ebenso wenig steht fest, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Ganztagsbeschäftigung gemeldet hat. Insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre finanziellen Verhältnisse ausdrücklich geltend gemacht hatte, sie wäre ohne den Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, und auch die Arbeitgeberin bestätigt hatte, dass die Beschwerdeführerin eine Vollbeschäftigung suchte, durfte sich die IV-Stelle unter diesen Umständen nicht mit der Feststellung im "Abklärungsbericht Haushalt" vom 17. Februar 2000 begnügen, wonach das zeitliche Ausmass einer ausserhäuslichen Tätigkeit schwierig abzuschätzen sei. Vielmehr hätte sie nähere Abklärungen zu den genannten Umständen treffen und gestützt hierauf konkret über die Frage entscheiden müssen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden vermutlich erwerbstätig gewesen wäre. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole. 
 
4.- Streitig ist des Weitern der von der Verwaltung ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % in der Erwerbstätigkeit und von 24 % im Haushalt. 
 
a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer, insbesondere nephrologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt ist (Bericht des Universitätsspitals vom 29. Juli 1999). Fraglich ist, wie es sich hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verhält. Im Gutachten des SPD vom 24. Januar 2000 wird hiezu ausgeführt, die Versicherte leide an einer leicht bis mittelgradig anhaltenden depressiven Reaktion (ICD-10 F43. 21) in belastender psychosozialer Situation und bei fraglich beginnender Somatisierungsstörung. Unter Hinweis darauf, dass die Beurteilung aus verschiedenen Gründen schwierig sei, gelangen die Gutachter zum Schluss, die Festlegung einer angemessenen Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer ambulanten Begutachtung, welche sich auf wenige, im Gespräch erhobene Befunde konzentriere, nur annäherungsweise möglich. Insgesamt sei der Versicherten eine Rückkehr in den Arbeitsprozess zuzumuten, jedoch auf Grund der geringen Motivation eher medizinisch-theoretisch als praktisch. 
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich seit 1999 auf etwa 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) eingeschränkt. Die langfristige Prognose sei unsicher. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Begutachtung nicht in Kenntnis sämtlicher Akten erfolgte und den begutachtenden Ärzten insbesondere die Akten der Invalidenversicherung nicht zur Verfügung standen. 
Auch wird die Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet, was umso stärker ins Gewicht fällt, als gleichzeitig festgestellt wird, auf Grund der Angaben der Versicherten könnten keine sicheren Rückschlüsse auf die Einschränkung der Belastbarkeit gemacht werden. Das Gutachten erfüllt damit die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten massgebenden Voraussetzungen nicht in allen Teilen (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Es kann hierauf auch deshalb nicht abschliessend abgestellt werden, weil die Gutachter zum einen selber davon ausgehen, dass es für eine genaue Beurteilung weiterer Untersuchungen bedarf, und zum andern unklar bleibt, inwieweit bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Gründe, insbesondere soziokulturelle Faktoren, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (AHI 2000 S. 153 Erw. 3 mit Hinweisen), in die Beurteilung einbezogen wurden. Die Sache bedarf daher auch in diesem Punkt weiterer Abklärungen, nötigenfalls in Form einer stationären Begutachtung beispielsweise in einer MEDAS. 
 
b) Sollte sich auf Grund der Abklärungen zur anwendbaren Bemessungsmethode herausstellen, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeitbeschäftigte zu qualifizieren ist, wird sich das Gutachten auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt und namentlich dazu zu äussern haben, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Verrichtung von Haushaltarbeiten unter Berücksichtigung der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen möglich und zumutbar ist. 
Soweit es um die Auswirkungen psychischer Störungen auf die Haushaltführung geht, stellen Erhebungen im Haushalt durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle in der Regel kein geeignetes Beweismittel für die Invaliditätsbemessung dar (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d). Es ist daher in erster Linie Sache des Arztes oder der Ärztin, sich darüber auszusprechen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirken. 
 
c) Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie weiterhin als Teilerwerbstätige qualifiziert wird, geltend gemachten Abzug von 32,2 % (leidensbedingter Abzug von 20 % gemäss Vorinstanz plus Abzug von 12,2 % wegen Teilzeitbeschäftigung) betrifft, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Abzug vom Tabellenlohn für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b). Wenn die Vorinstanz den Abzug im vorliegenden Fall auf 20 % festgesetzt hat, so trägt dies den gegebenen Umständen in weitem Masse Rechnung. 
Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist, müsste der Gesamtabzug zufolge Wegfalls des Abzugs wegen Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Schwyz vom 22. November 2000 und 
die Verfügung vom 16. Juni 2000 aufgehoben werden und 
die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen wird, 
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, 
über den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 
1. August 2000 neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle Schwyz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
 
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des 
Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 30. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: