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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 231/03 
 
Urteil vom 25. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1951, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 richtete die Arbeitslosenkasse Comedia B.________ (geb. 1951) für den Monat Mai 2003 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1361.05 aus. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 5. August 2003. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2003 ab. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ihr ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung sei zu erhöhen. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit vor Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 Abs. 1 AVIG), zu den Begriffen des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG) und des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur wertmässigen Tilgung der fünftägigen Wartezeit bei Arbeitslosen, welche mehrere Teilzeitstellen ausüben und eine davon verlieren (Urteil Z. vom 7. Mai 1987, C 211/85, publiziert in ARV 1987 Nr. 4 S. 62), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Berechnungsweise der für den Mai 2003 geschuldeten Arbeitslosenentschädigung. 
2.1 Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin vor dem Taggeldbezug zwei Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausgeübt. Nachdem sie eine dieser beiden Stellen verloren hatte, meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Kasse ermittelte die der Versicherten zustehenden Leistungen in der Weise, dass sie die Löhne beider Teilzeitstellen zum versicherten Verdienst von insgesamt Fr. 5350.- addierte und daraus ein Taggeld von Fr. 197.25 errechnete (Fr. 5350.- ./. 21,7 x 80% = Fr. 197.25). Von den Fr. 5350.- zog die Kasse vorerst Fr. 2479.- (Lohn der verbliebenen Teilzeitstelle) als Zwischenverdienst ab. Den Rest teilte sie durch Fr. 197.25, was 11,9 Taggelder ergab. Hievon zog sie 5 Wartetaggelder ab und richtete der Versicherten den Saldo von 6,9 Taggeldern aus, was dem in der Verfügung genannten Betrag entspricht (6,9 x Fr. 197.25 = Fr. 1361.05). Die Beschwerdeführerin will ihren Anspruch in der Weise berechnet wissen, dass als versicherter Verdienst einzig derjenige Lohn beizuziehen sei, den sie durch die Kündigung der einen Teilzeitstelle verloren hat. Das daraus ermittelte Taggeld wäre demzufolge niedriger als das von der Kasse errechnete, weshalb der durch 5 Wartetage zu tilgende Anspruch ebenfalls kleiner ausfiele und ihr im Ergebnis eine um Fr. 438.45 höhere Leistung zustände. 
2.2 Die Berechnungsweise der Kasse entspricht geltender Rechtsprechung. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen erzielte Lohn. Es sind somit vorliegend die aus beiden Anstellungen erzielten Verdienste zusammenzuzählen. Der bei der verbliebenen Teilzeitstelle erzielte Lohn ist sodann als Zwischenverdienst abzurechnen, gilt doch als solcher jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielen (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Dazu gehören auch verbliebene Teilzeitstellen nach Verlust einer Teilzeitarbeit (BGE 122 V 434 Erw. 2b, 120 V 514 Erw. 9). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat (ARV 1987 Nr. 4 S. 62; Urteil U. vom 16. März 2000, C 346/99), sind Wartetage bei Zwischenverdiensten wertmässig, d.h. mit Taggeldern und nicht mit kontrollierten Tagen zu tilgen. Darunter ist zu verstehen, dass den Versicherten nur Wartetage angerechnet werden können, für welche ihnen volle Taggelder zuständen. Zu prüfen ist mit andern Worten jeweils, wie viele volle Taggelder in einer Kontrollperiode trotz Zwischenverdienst hätten bezogen werden können. 
2.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt diese Rechtsprechung, welche eine nach Verlust einer Teilzeitstelle weiterhin ausgeübte teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst qualifiziert. Gemäss einer auf alten Vorschriften (Art. 24 und 25 AVIG in den bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassungen) beruhenden Rechtsprechung (BGE 112 V 229 und 237) war die Entschädigung einer teilweise arbeitslosen Person auf der Grundlage des versicherten Verdienstes zu bemessen, der sich auf den Arbeitsausfall bezog, was die Beschwerdeführerin sinngemäss ebenfalls für sich beantragt. Mit BGE 120 V 233 und 502 (bestätigt in BGE 122 V 434 Erw. 2b) änderte das Gericht diese Rechtsprechung und behandelte fortan eine verbleibende Teilzeitarbeit als Zwischenverdienst, nachdem die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine Änderung erfahren hatten und Art. 24 Abs. 1 AVIG in der heutigen Fassung am 1. Januar 1992 in Kraft getreten war. Dabei stützte sich das Gericht namentlich auf die Gesetzesmaterialien (BGE 120 V 248 Erw. 5b und 511 Erw. 7b). Dem ist in der Literatur wohl Kritik erwachsen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 130 Rz 343 f.). Indessen hat das Gericht bislang trotzdem keine erneute Änderung der Rechtsprechung ins Auge gefasst. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine solche, zumal die gesetzliche Regelung seither gleich geblieben ist (zu den Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung vgl. BGE 129 V 292 Erw. 3.2, 373 Erw. 3.3). 
2.4 Nach dem Gesagten ist die Abrechnung der Kasse korrekt erfolgt. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich ging es im Fall ARV 1987 Nr. 4 nicht um Einstelltage auf Grund einer administrativen Sanktion, sondern um Wartetage, die vor Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestanden werden müssen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 25. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: