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«AZA 7» 
C 355/99 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2001 
 
in Sachen 
H.________, 1962, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, Freiburg, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
 
A.- Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg stellte die 1962 geborene H.________ mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab 1. Januar 1999 in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. September 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft reicht keine Vernehmlassung ein. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. Zutreffend ist weiter, dass das Verhalten, welches zur selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit geführt hat, beweismässig klar feststehen muss und bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bloss auf Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden darf (BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb). Beizufügen ist, dass das vorwerfbare Handeln nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b; nicht veröffentlichte Urteile P. vom 29. November 2000, C 95/00, und M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00). 
 
2.- a) Die Kasse wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe sich zu wenig angestrengt, um ihre Arbeitsstelle zu behalten. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihres Verhaltens bei Einführung der Schichtarbeit im Betrieb der Arbeitgeberin per 1. Januar 1997 für die nachfolgenden Differenzen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und damit die Kündigung einzustehen. Die Beschwerdeführerin stellt den Tatbestand selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in Abrede. 
 
b) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 23. September 1996 als Hilfsarbeiterin in der Auspackerei der R.________ AG, als sie am 14. Oktober 1998 per sofort freigestellt und auf Ende Dezember 1998 entlassen wurde. Die Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte ohne Angabe eines konkreten Grundes (Schreiben vom 14. Oktober 1998). Gegenüber der Arbeitslosenkasse gab die Arbeitgeberin am 6. November 1998 zur Auskunft, die Beendigung des Arbeitsvertrages sei wegen Differenzen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten erfolgt. Auf Aufforderung der Kasse (vom 18. Dezember 1998) hin, den Kündigungsgrund näher zu substanziieren, erklärte die R.________ AG - wie bereits am 6. November 1998 - Differenzen mit Vorgesetzten und Mitarbeitern als Motiv für ihr Handeln (Schreiben vom 23. Dezember 1998). Am 25. Februar 1999, mithin nach Erlass der strittigen Einstellungsverfügung vom 15. Februar 1999 und auf erneute - diesmal telefonische Intervention der Kasse hin - begründete die Arbeitgeberin die Kündigung damit, die Einführung des Schichtbetriebes in der Unternehmung per 1. Januar 1997 einerseits und die immer häufigeren krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin andererseits hätten das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Vorgesetzten und Mitarbeitern massgeblich belastet und letztlich dazu geführt, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. 
 
c) Auf Grund der Akten steht fest und ist zu Recht allseits unbestritten, dass die R.________ AG per 1. Januar 1997 2-Schicht-Betrieb mit wöchentlich alternierenden Arbeitszeiten von 04.00 Uhr - 13.30 Uhr (Morgenschicht) und 13.30 Uhr - 23.00 Uhr (Abendschicht) in ihrer Unternehmung einführte. Die Beschwerdeführerin wehrte sich zugestandenermassen gegen die neuen Arbeitsbedingungen und erreichte, dass sie mit Rücksicht auf ihre besonderen persönlichen Verhältnisse als geschiedene und allein erziehende Mutter zweier kleinerer Kinder (geb. 1988 und 1989) - neben der allgemeinen Morgenschicht - anstelle der regulären Abendschicht jeweils tagsüber, d.h. von 07.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr, arbeiten konnte. Beschwerdeführerin wie Arbeitgeberin stimmen darin überein, dass ihr Verhältnis durch die entsprechenden Verhandlungen belastet wurde. Mit Blick darauf, dass sich die Parteien des Arbeitsvertrages über die modifizierten Arbeitszeiten verständigen konnten und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Entlassung vom 14. Oktober 1998 - somit rund 22 Monate nach der generellen Einführung der Schichtarbeit - die neuen Arbeitszeiten ohne aktenmässig ausgewiesene Klagen einhielt, ist der Kausalzusammenhang zwischen der das Arbeitsklima belastenden Auseinandersetzung um neue Arbeitszeiten anfangs 1997 und der am 14. Oktober 1998 ausgesprochenen Kündigung durch die Arbeitgeberin fraglich. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, da die per 1. Januar 1997 im Betrieb der Arbeitgeberin generell geltenden Arbeitszeiten (2-Schicht-Betrieb: 04.00 Uhr - 13.30 Uhr und 13.30 Uhr - 23.00 Uhr; wöchentlich wechselnd) der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich ihrer Betreuungspflichten als allein erziehende Mutter zweier kleinerer Kinder, nicht zumutbar gewesen wären (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; ARV 1995 Nr. 13 S. 71 Erw. 3e). Soweit die Geschehnisse um die Anpassung der Arbeitszeit für die Entlassung mittelbar ursächlich waren, vermögen sie demnach keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu begründen. Krankheitsbedingte Absenzen, welche die Arbeitgeberin als weiteren Grund für das belastete Verhältnis und die deshalb ausgesprochene Kündigung nennt, sind hiefür ebenfalls nicht geeignet. 
 
Nach dem Gesagten ist eine vorsätzlich provozierte Entlassung weder erstellt, noch nach Lage der Akten beweisbar, weshalb die Beschwerdeführerin zu Unrecht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei für das Verfahren zu entschädigen. Weil sie letztinstanzlich im Unterschied zum kantonalen Verfahren weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertreten ist, fällt lediglich der Ersatz von Auslagen sowie eine Entschädigung für weitere durch den Prozess verursachte Umtriebe in Betracht (Art. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978). Ein Auslagenersatz könnte indes nur zugesprochen werden, wenn die Auslagen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft. Eine Umtriebsentschädigung wird praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 82). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb eine Entschädigung nicht zugesprochen werden kann. 
Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht, ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Es ist der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin indes unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Freiburg vom 1. September 1999 und die Verfügung der 
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg 
vom 15. Februar 1999 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsge- 
richtshof, dem Kantonalen Amt für den Arbeitsmarkt 
Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: