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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_307/2007 
 
Urteil vom 3. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Adovkat Pascal Oberson, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________ stand ab 14. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit B.________ als diplomierter Physiotherapeut, welches vom Arbeitgeber per 13. Mai 2006 gekündigt wurde. In der Folge beantragte V.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. August 2006 stellte ihn die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) für die Dauer von 35 Tagen ab 14. Mai 2006 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2006 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 19. März 2007). 
C. 
V.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung abzusehen, eventualiter seien die verfügten Einstelltage in der Anspruchsberechtigung von 35 auf acht zu reduzieren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
2. 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV), den Grundsatz, dass nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden unter anderem vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung (E. 1.) anwendbar, ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (altArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (altArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen altArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge. 
3. 
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen. 
Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 N 9). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich ist die Höhe der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt. 
4. 
Der Versicherte arbeitete seit 14. Oktober 2002 für B.________ als diplomierter Physiotherapeut. Von Januar bis Mitte Februar 2006 befand er sich in der psychiatrischen Universitätsklinik X.________ in stationärer Behandlung und war vom 20. Januar bis 19. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 20. März 2006 nahm er seine Arbeit wieder zu 50 % auf. Davor wurde ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub vereinbart. Nach dem krankheitsbedingten Arbeitsausfall kam der Arbeitgeber auf die Bewilligung des Urlaubs zurück. Dennoch trat der Versicherte diesen an. Trotz schriftlicher Kündigungsandrohung vom 2. Mai 2006, mit welcher der Arbeitgeber den Versicherten aufforderte, innert den nächsten zehn Tagen wieder die Arbeit aufzunehmen, leistete er dem nicht Folge. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 13. Mai 2006 fristlos. 
4.1 Gemäss den kognitionsrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht den Stellenverlust als Physiotherapeut als selbstverschuldet erachtet (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und ist dabei von einem schweren Verschulden ausgegangen (Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV). Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sei auf ein nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zurückzuführen, für das die Arbeitslosenversicherung keine Haftung übernehme. Zum einen habe der Versicherte das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Ferienzeitpunktes im Wissen um die arbeitsrechtlichen Konsequenzen missachtet. Zum anderen habe er es unterlassen, seinem Arbeitgeber ein Arztzeugnis für seine Arbeitsabwesenheit einzureichen. Sodann gehe die Verwaltung zu Recht von einem schweren Verschulden aus, weshalb das kantonale Gericht die 35 Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte. 
4.2 In der Beschwerde wird eine Bundesrechtsverletzung gerügt, insofern die Vorinstanz zu Unrecht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgehe und den Verschuldensbegriff falsch ausgelegt und angewandt habe. Mit dem Ferienantritt sei ein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden, welches für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sei, weshalb nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden könne oder wenn, dann nur im Rahmen eines leichten Verschuldens. 
4.3 Im Lichte des offensichtlich nicht unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz von einem Fehlverhalten des Versicherten ausgehen. Wie in der Beschwerde anerkannt wird, bewirkte das Verhalten des Versicherten die fristlose Kündigung. Gerade unter dem Aspekt der psychiatrischen Betreuung und im Wissen, dass der Urlaub nicht mehr genehmigt war, wäre es ein leichtes gewesen, ein ärztliches Attest beizubringen. Dies wurde vom Versicherten unterlassen, wodurch die fristlose Kündigung erfolgte, welche ihm vorgängig sogar schriftlich angedroht wurde. Der Argumentation, es habe sich ohnehin um ein unzumutbares Arbeitsverhältnis gehandelt, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, es habe die Hoffnung auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, was einer Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens entspricht, hat sie den gesamten Umständen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung getragen und dabei kein Bundesrecht verletzt (Seiler, a.a.O., Art. 95 N 10). 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. 
Lustenberger Heine