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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_722/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. Juli 2022 (WBE.2021.482). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1942) war in den Jahren 1980 bis 1992 in der Schweiz als Saisonnier tätig. Am 7. April 1993 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 18. November 1994 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 31. Oktober 2024 verlängert wurde. Am 15. November 1995 reisten die Ehefrau von A.________ sowie drei ihrer insgesamt sieben, allesamt inzwischen erwachsenen Kinder, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein.  
 
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wiederholt straffällig und aufgrund der erfolgten Verurteilungen am 11. August 1997 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Nach längerem klaglosen Verhalten folgten weitere strafrechtliche Verurteilungen. Am 16. Mai 2007 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt, am 29. Juni 2009 und am 4. Juli 2011 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit je einer Busse von Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.--, am 22. Oktober 2009 wegen ln-Verkehr-Bringens eines Fahrzeugs mit Übergewicht zu einer Busse von Fr. 300.--, am 3. Juni 2013 wegen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--, am 23. Oktober 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.--.  
 
A.c. In der Folge tätigte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen von A.________. Am 11. November 2015 waren 47 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 82'168.70 und offene Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'148.50 registriert. Aufgrund dieser Schulden wurde A.________ am 27. Januar 2016 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung erneut ausländerrechtlich verwarnt und aufgefordert, seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen. Im November 2016 und Mai 2020 ergingen zwei weitere Strafbefehle wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gegen A.________. Zudem wuchsen die Schulden weiter an. Am 26. Januar 2021 waren nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 119'147.70 gegen ihn registriert.  
 
A.d. Anlässlich der Abklärungen des Migrationsamts zum Lebensmittelpunkt von A.________ stellte sich heraus, dass er und seine Ehefrau sich vom 27. September 2019 bis 17. Juni 2020 im Kosovo aufgehalten hatten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 erklärte das Migrationsamt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ von Gesetzes wegen erloschen sei und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. Januar 2021 zu verlassen. Daraufhin stellte A.________ mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 14. Dezember 2020 ein Gesuch um Wiederzulassung für den Fall, dass sich die Auffassung des Migrationsamts als zutreffend erweisen sollte. Nach weiteren Abklärungen stellte das Migrationsamt am 1. Februar 2021 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei und seinem Gesuch um Wiederzulassung nicht entsprochen werden könne. Die Ausreisefrist wurde bis zum 28. Februar 2021 verlängert. A.________ erklärte sich damit nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 31. März 2021 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei und er aus der Schweiz weggewiesen werde. Das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und A.________ angehalten, spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. 
Eine gegen den Entscheid des Migrationsamts beim Rechtsdienst dieser Behörde erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 30. November 2021). Ebenso blieb die dagegen eingereichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ohne Erfolg (Urteil vom 18. Juli 2022). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2022 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei der Kanton Aargau anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren beim Migrationsamt und das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu bewilligen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Der Rechtsdienst des Migrationsamts und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Sie verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. 
Die Abteilungspräsidentin erteilte der Beschwerde am 14. September 2022 die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1, Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Bewilligungsanspruch besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 I 185).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_117/2022 vom 24. Juni 2022 E. 2.1 und 2C_602/2020 vom 19. November 2020). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Ebenfalls einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den zusammen mit der Hauptsache gefällten Entscheid richtet, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vor- und Unterinstanz zu versagen (vgl. Urteil 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2; Urteil 5A_487/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1).  
 
1.3. Nicht einzutreten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er insoweit keinen potenziellen bundes- oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend macht. Zwar beruft er sich auf Art. 8 EMRK und auf die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern. Daraus kann er jedoch keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, denn der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK betrifft vorab das Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dieses ist vorliegend nicht (mehr) betroffen; die Kinder sind mittlerweile volljährig. Ein Abhängigkeitsverhältnis, das ausnahmsweise über die Volljährigkeit hinaus einen potenziellen Anspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens zu eröffnen vermöchte (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_117/2022 vom 24. Juni 2022 E. 2.2 und 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2), kann sich zwar unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.2). Mit dem Vorbringen, dass eine besonders enge gefühlsmässige Bindung zu den Kindern sowie eine finanzielle Abhängigkeit von diesen bestehe, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht in vertretbarer Weise dar, dass sein Verhältnis zu den volljährigen Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens geltend macht. Die Vermutung, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, greift nicht im Falle einer ausländischen Person, welche wie vorliegend für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist und deren Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist (vgl. Urteile 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3 und 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7; BGE 144 I 266 E. 3.9). Da der Beschwerdeführer keine besonders ausgeprägte Integration darlegt, kann er nichts zu seinen Gunsten aus dem in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung seines Privatlebens ableiten (vgl. Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.4).  
 
1.4. Art. 30 Abs. 1 lit. b und und Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.v.m. Art. 49 VZAE, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, betreffen Ermessensbewilligungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen (vgl. E. 1.1). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten lässt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 115 BGG) gegen entsprechende kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide in der Sache nicht offen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; 137 II 305 E. 2 und 4; BGE 114 Ia 307 E. 3c, Urteil 2C_657/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.2). Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor.  
 
1.5. Gegen die Wegweisung als solche ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Rahmen auf Art. 8 EMRK beruft, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Wegweisung die Folge des Verlusts seiner Niederlassungsbewilligung darstellt. Mit dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von 80 Jahren und damit zunehmenden gesundheitlichen Problemen die Schweiz verlassen müsste, wird weder die Verletzung von Art. 3 EMRK noch die Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts in vertretbarer Weise geltend gemacht.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 und Art. 13 BV rügt, erweisen sich seine Rügen als nicht ausreichend substanziiert, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht ausreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen sei, dass er anlässlich seiner Pensionierung im Jahr 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben habe. Zudem habe sie unter Verletzung der Begründungspflicht unberücksichtigt gelassen, dass die Beibehaltung des steuer- und zivilrechtlichen Wohnsitzes ein starkes Indiz für das Vorliegen des Lebensmittelpunktes in der Schweiz darstelle.  
 
3.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil 2C_737/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2.1).  
 
3.1.3. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie kam gestützt auf die Würdigung verschiedener Indizien (massive Überbelegung der Wohnung an der Meldeadresse in der Schweiz, Aufenthalte bei seinem Sohn im Kosovo, über sechs Monate dauernde Auslandabwesenheit zwischen dem 27. September 2019 und dem 17. Juni 2020, Strafbefehle wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, ungenügende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Schweiz, Wahrnehmung medizinischer Betreuung im Kosovo) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt anlässlich seiner Pensionierung in der Schweiz im Jahr 2007 aufgegeben habe. Die Vorinstanz hielt namentlich auch fest, dass aus der Beibehaltung des steuer- und zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz sich nicht zwingend ergebe, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde. Damit hat sie ihren Entscheid ausreichend begründet, sodass diesbezüglich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dargetan ist.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihn zur Eingabe weiterer Beweismittel anzuhalten. Mangels Veränderung seiner Lebenssituation seit seiner Pensionierung habe er keinen Anlass gehabt, Beweise für seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz vorzulegen. Die Rüge genügt den Begründungserfordernissen nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, was die Vorinstanz einverlangt hat und was sie aus welchen Gründen zusätzlich hätte einverlangen sollen.  
 
4.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, er habe seinen Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt. 
 
5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6, Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 2).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, dass die von der Unterinstanz geschilderten Umstände in ihrer Gesamtheit eindeutig darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Pensionierung im Jahr 2007 nicht mehr für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Besonders ins Gewicht fielen die engen Wohnverhältnisse an der Schweizer Meldeadresse, welche lediglich kurze Besuchsaufenthalte zuliessen. Bei der seit vielen Jahren bestehenden Schweizer Meldeadresse an der Strasse U.________ in T.________/AG handle es sich um eine 3 1/2-Zimmerwohnung, welche durch den Sohn B.________ und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gemietet und bis Mai 2021 bewohnt worden sei. Dem Mietvertrag könne ferner entnommen werden, dass die Wohnung für maximal drei Personen vorgesehen sei. In dieser bereits mit der Familie des Sohnes B.________ überbelegten Wohnung hätten zudem der Sohn C.________ und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) gewohnt. Aufgrund der mit acht Personen massiv überbelegten Wohnung sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich dort regelmässig für längere Zeit aufgehalten hätten. Die Eheleute hätten insofern schon seit vielen Jahren über keine Wohnmöglichkeit in der Schweiz verfügt, welche den wohnhygienischen Anforderungen auch nur ansatzweise entsprächen. Zudem sei unerfindlich, wie das Ehepaar ohne eigene Wohnung, ohne Bezug von Ergänzungsleistungen und mit einer monatlichen Rente von Fr. 947.-- die Zeit nach der Pensionierung des Beschwerdeführers in der Schweiz verbracht haben soll. Die Tatsache, dass die Lebenshaltungskosten im Kosovo um ein Vielfaches niedriger seien, erhärte die Vermutung, dass das Ehepaar schon im Jahr 2007 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben habe. Dass ein starker familiärer und sozialer Bezug zur Heimat bestehe, ergebe sich zudem dadurch, dass nebst dem Sohn D.________, bei welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jeweils "zu Besuch" weile, weitere Kinder im Kosovo lebten. Im Übrigen stelle das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass medizinische Eingriffe und Spitalaufenthalte aus Kostengründen im Kosovo hätten stattfinden müssen, ein weiteres lndiz dafür dar, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befinde. Schliesslich lege auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen des Betreibungsamtes in den in den Jahren 2009, 2011, 2020 und 2021 keine Folge geleistet habe, den Schluss nahe, dass er sich im Ausland aufhielt, als seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich war. Der Beschwerdeführer habe es sodann auch im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, beweiskräftige Unterlagen für seine Behauptungen wie beispielsweise Kaufquittungen von Schweizer Geschäften, Kontoauszüge mit Zahlungsnachweisen für die Schweiz, Belege über die Lebenshaltungskosten, Verbindungsnachweise für die Prepaid-Karte oder Bestätigungen von Nachbarn einzureichen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Wohnverhältnisse vor, die Vorinstanz blende aus, dass in der im Jahr 2007 belegten Wohnung nur vier Personen zusammengelebt hätten. Die Wohnverhältnisse seien erst mit den Familiengründungen der Söhne enger geworden. In Anbetracht dessen, dass kosovarische Staatsangehörige vielfach aus Kostengründen mit einer grossen Anzahl von Personen zusammenlebten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis heute an ihrer Schweizer Meldeadresse ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hätten. Die Tatsache, dass die von ihm belegte Wohnung nicht schweizerischen Standards entspreche, belege noch nicht, dass das Ehepaar sich nur noch besuchsweise in der Schweiz aufgehalten habe. Auch daraus, dass er während seiner Besuche im Kosovo bei seinem Sohn D.________ übernachte, dass er aus finanziellen Gründen Operationen im Kosovo habe durchführen lassen und dass er Zustellungen nicht in Empfang genommen habe, lasse sich nicht schliessen, er habe seinen Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt.  
 
5.4. Mit diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weitgehend seine eigene Sichtweise entgegen. Er beanstandet und ergänzt in verschiedener Hinsicht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, zeigt hingegen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich bzw. offensichtlich falsch wäre. So legt der Beschwerdeführer insbesondere nicht dar, ab wann wie viele Personen in der Wohnung in T.________/AG gelebt haben; damit vermag er nicht aufzuzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Wohnung seit vielen Jahren massiv überbelegt ist, offensichtlich unrichtig wäre. Die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände mögen für sich allein genommen zwar nicht zwangsläufig auf eine Verlegung des Lebensmittelpunkts in den Kosovo schliessen lassen. Auch mag es für die Wohnverhältnisse und die Operationen im Kosovo auch noch andere Erklärungen geben als eine Verlegung des Lebensmittelpunkts. Aufgrund der Umstände in ihrer Gesamtheit erscheint es indessen nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt. Im Ergebnis erweist sich die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach seiner Pensionierung im Jahr 2007 in den Kosovo verlegt habe, ungeachtet der Beibehaltung seines steuer- und zivilrechtlichen Wohnsitzes, nicht als willkürlich. Auszugehen ist demzufolge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.  
 
6.  
 
6.1. Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann diese während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG). Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen und im Grundsatz unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit. Folglich genügt für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in der Regel der blosse Umstand, dass sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.2 f.; 120 Ib 369 E. 2c; Urteile 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7, 2C_209/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3 und 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1). Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3; 120 Ib 369 E. 2c; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). In einem solchen Fall besteht einzig die Möglichkeit, eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG zu beantragen. Bei einer in diesem Rahmen erteilten Bewilligung handelt es sich allerdings um eine Ermessensbewilligung, weshalb der Rechtsweg an das Bundesgericht unter Vorbehalt der "Star Praxis" im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1) verschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.9).  
 
6.2. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach der Pensionierung im Jahr 2007 in den Kosovo verlegt und sich nicht mehr für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor der Unter- und Vorinstanz sei ihm zu Unrecht versagt worden. Er begnügt sich in diesem Zusammenhang allerdings mit dem pauschalen Vorbringen, die Auffassung der Vorinstanz, wonach keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden hätte, sei gemäss den Ausführungen in der Beschwerde willkürlich falsch. Soweit er damit eine Verletzung von Art. 9 BV (willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) oder von Art. 29 Abs. 3 BV geltend machen will, genügt seine Rüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
8.  
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
 
9.  
Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde müssen als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, so dass das vor dem Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus