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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1261/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Befreiung von Gefangenen, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung; stationäre therapeutische Massnahme; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Juni 2022 (SB210642-O/U/ad-hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 5. März 2021 das Gefängnis U.________ angerufen und gegenüber zwei Mitarbeitern geäussert zu haben, dass er eine Bombe am bzw. im Gefängnis U.________ hochgehen lasse und alle umbringen werde, wenn ein gewisser Insasse nicht freigelassen werde. Zudem habe A.________ am 30. März 2021 mehrfach in einer Anwaltskanzlei angerufen und gegenüber der Sekretärin angegeben, dass er mit vier Kollegen in der Kanzlei vorbeikommen werde und sie dann schon sehen würden, was passieren werde, wenn ihr Vorgesetzter C.________, seinen Anruf nicht entgegennehmen bzw. wenn er nicht mit ihm verbunden werde. Schliesslich soll A.________ am 26. März 2021 mehrfach ein Transportunternehmen angerufen und dabei seine Gesprächspartner beschimpft und bedroht haben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 26. Oktober 2021 fest, dass A.________ die Tatbestände der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB sah es von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin trat das Obergericht Zürich am 28. Juni 2022 auf die Erweiterung der Berufung betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht ein. Das Obergericht stellte die Rechtskraft der Verurteilung wegen Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, begangen in Schuldunfähigkeit, sowie des Absehens einer Strafe wegen der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit, fest. Das Obergericht stellte ferner fest, dass A.________ die Tatbestände der versuchten Befreiung von Gefangenen, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Tatbestände der versuchten Befreiung von Gefangenen, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung nicht erfüllt habe. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für erstandene Überhaft zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hinsichtlich seiner Verurteilung wegen der versuchten Befreiung von Gefangenen, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Hinsichtlich der versuchten Befreiung eines Gefangenen erwägt die Vorinstanz, es sei aufgrund der Aussagen von zwei Mitarbeitern des Gefängnisses U.________ sowie des Beschwerdeführers erstellt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Anrufen am 5. März 2021 den Gefängnismitarbeitern gegenüber äusserte, dass er eine Bombe am bzw. im Gefängnis U.________ hochgehen lassen und alle umbringen werde, wenn ein Insasse, gemeint D.________, nicht freigelassen werde. Die getätigte Aussage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer gewillt war, seine Gesprächspartner in Angst zu versetzen und dadurch die Freilassung zu erreichen.  
 
1.3.2. Ferner stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 30. März 2021 mehrfach die Kanzlei E.________ angerufen und gegenüber F.________, der Sekretärin der Kanzlei, zwei mal angegeben, dass er mit vier Kollegen in der Kanzlei vorbei kommen werde und sie dann schon sehen würden, was passieren werde, wenn ihr Vorgesetzter C.________ seinen Anruf nicht entgegennehmen bzw. wenn er nicht mit ihm verbunden werde. Dabei stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von F.________ ab, die sie als glaubhaft erachtete.  
 
1.3.3. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach die Hauptnummer der G.________ AG angerufen und dabei unter anderem mit H._________, dem Verwaltungsrat der G.________ AG, sowie I.________ telefoniert. Gegenüber H._________ habe er angegeben, dass er die "Hells Angels" kenne und er in der nächsten Stunde den Laden "räumen" werde. Zudem habe der Beschwerdeführer H._________ mit verschiedenen Begriffen beschimpft. Gegenüber I.________ habe er angegeben, dass ihre Tochter J.________ sich verstecken solle. Zuerst käme J.________ und dann I.________ "dran". Er werde zuerst ihre Tochter und dann sie umbringen. H._________ und I.________ hätten den Vorhalt insgesamt glaubhaft und plausibel geschildert und ihre Ausführungen hätten übereingestimmt, weswegen darauf abzustellen sei.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in seinem Sinne gewürdigt zu haben. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den strengen Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 1.2) nicht. Dies gilt beispielsweise, wenn er hinsichtlich der Bombendrohung ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Gefängnisbeamten K.________ und L.________ vorbringt, es sei nicht erstellt, dass er geäussert habe, eine Bombe am bzw. im Gefängnis U.________ hochgehen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn er bestreitet, nicht nur C.________, sondern auch der Zeugin F.________ gedroht zu haben und dabei die von der Vorinstanz aufgeführten Aussagen der Zeugin F.________ und deren Würdigung nicht berücksichtigt. Den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen, vermag er, wenn er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von H._________ und I.________ mit dem Hinweis darauf, H._________ habe gesagt, der Beschwerdeführer habe "sehr undeutlich gesprochen" und dass man den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden habe. Dass die beiden den für das vorliegende Verfahren relevanten Inhalt seiner Aussagen verstanden haben, geht aus der vorinstanzlichen Würdigung ohne Weiteres hervor. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand von Art. 310 Ziff. 1 StGB sei nicht erfüllt, da es an der notwendigen, ernst genommenen Drohung mangle. Die Gefängnismitarbeiter hätten die Drohungen nicht ernst genommen.  
 
2.2. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 310 Ziff. 1 StGB). Nebst dem abstrakten Rechtsgut des geordneten Gangs der Rechtspflege schützt der Tatbestand auch das Gefängniswesen, den Straf- und Massnahmevollzug sowie den sonstigen Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen. Mit direkter Zielsetzung soll durch die Strafandrohung jedermann abgeschreckt werden, Einrichtungen des Gefängniswesens und die dort beschäftigten Personen zu bedrohen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II. 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 310 StGB).  
Der Begriff der Drohung nach Art. 310 Ziff. 1 StGB ist entsprechend der "Androhung ernstlicher Nachteile" im Sinne von Art. 181 StGB auszulegen (URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Partie spéciale, 1996, vol. 9, N. 23 zu Art. 310 StGB; ISABELLE PONCET, in Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 23 zu Art. 310 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 310 StGB; vgl. PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 310 StGB; vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 310 StGB; vgl. DUPUIS et al., in: Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 310 StGB; vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 58 N. 11). Nur die Drohung mit einem ernstlichen Nachteil ist geeignet, die Befreiung einer gefangenen Person zu bewirken (URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Partie spéciale, 1996, vol. 9, N. 23 zu Art. 310 StGB). Relativ bedeutungslose und nicht ernst zu nehmende «Drohungen» scheiden als Tatmittel aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 310 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der betroffenen Person gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 
Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129; Urteile 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 nicht publ. in BGE 148 IV 145; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer den Gefängnismitarbeitern gegenüber gemachte Aussage, eine Bombe hochgehen zu lassen, falls ein bestimmter Insasse nicht entlassen werde, stelle eine gravierende Drohung dar und sei geeignet, eine Durchschnittsperson einzuschüchtern. Auch wenn ein strengerer Massstab anzusetzen sei, da die Gesprächspartner des Beschwerdeführers Gefängnismitarbeiter und daher im Umgang mit schwierigen Personen besser vertraut gewesen seien, sei die Aussage des Beschwerdeführers als ernstzunehmende Drohung zu qualifizieren. Aus den Aussagen der beiden Gefängnismitarbeiter gehe hervor, dass diese nicht in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Ihre Aussagen zeigten jedoch klar auf, dass ihnen bei der Sache nicht wohl gewesen sei, sie sich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gesehen hätten und nicht sicher gewesen seien, ob es nur leere Worte gewesen seien oder ob der Beschwerdeführer die Tat begehen würde. Dies zeige sich auch im Verhalten der Gefängnismitarbeiter. Anhand der Überwachungskameras sei geprüft worden, ob der Beschwerdeführer nicht beim Gefängnis auftauche und es sei gleichentags Anzeige erstattet worden. Da die Gefängnismitarbeiter der Forderung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen seien, sei es beim Versuch geblieben. Der Tatbestand der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei erfüllt.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gefängnisbeamtin habe ausgesagt, dass sie die Drohungen nicht ernst genommen und keine Angst gehabt habe. Der Gefängnisbeamte habe ausgesagt, dass er dem Beschwerdeführer das Know-How für die Beschaffung und den Bau einer Bombe nicht zutraue. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf einzelne Aussagen der Gefängnismitarbeiter. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen und des Verhaltens der Gefängnismitarbeiter indes überzeugend dargelegt, dass diese sich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt haben (oben E. 2.3). In der ausgesprochenen Bombendrohung ist zweifellos die Androhung eines ernstlichen Nachteils zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer zur Befreiung eines Insassen ausgesprochene Bombendrohung war nach einem objektiven Massstab geeignet, die Gefängnismitarbeiter in ihrer Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt und die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers als Drohung im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB wertet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der stationären Massnahme erweise sich als unverhältnismässig und verletze Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 9 BV und Art. 5 BV.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).  
 
3.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). 
 
3.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 nicht publ. in BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe diverse Vergehen begangen, womit das Erfordernis einer Anlasstat im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB gegeben sei. Sie stellt auf das Gutachten von Dr. med. M.________ vom 10. Juli 2021 und das Gutachten von Dr. N.________ von 20. Oktober 2017, den Führungsbericht des Gefängnisses V.________ vom 20. Juni 2022 sowie die Verlaufsberichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich ab. Gemäss dem Gutachten vom 10. Juli 2021 leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie und die begangenen Delikte würden in einem Zusammenhang mit den psychischen Störungen des Beschwerdeführers stehen. Hinsichtlich der Legalprognose habe Dr. med. M.________ festgehalten, die Rückfallgefahr für neue Delikte im Bereich Drohung, Nötigung etc. müsse als sehr hoch eingeschätzt werden. Unabhängig der prognostischen Instrumente sei gemäss Dr. med. M.________ sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren immer wieder durch Gewalt und Delikte auffalle, welche in direktem Zusammenhang mit seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie stehen würden. Die ungünstige Legalprognose sei auch im früheren forensisch psychiatrischen Gutachten von Dr. N.________ vom 20. Oktober 2017 festgehalten worden und habe sich bestätigt. Wie Dr. N.________ ausgeführt habe, bestehe aufgrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers die Gefahr, dass die Handlungsschwelle überschritten werde und der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetzen könne. Dass eine deutlich hohe Rückfallgefahr bestehe, zeige sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Aufhebung der ambulanten Massnahme erneut delinquiert habe. So habe es sich auch im vorliegenden Verfahren verhalten, wo der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung wieder zur Tat geschritten sei. In Bezug auf die Rückfallgefahr zeige sich damit ein deutliches Bild. Dr. med. M.________ habe sich mit der Tat, den Störungen, den Folgen der Erkrankung und dem faktisch nicht bestehenden Umfeld des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der forensisch-psychiatrischen Erfahrungen differenziert auseinandergesetzt und es bestehe kein Anlass, ohne triftige Gründe von der gutachterlichen Einschätzung einer deutlichen Gefahr für die neuerliche Begehung von Drohungen und Gewaltdelikten abzuweichen.  
 
3.3.2. Nach Einschätzung von Dr. med. M.________ bedürfe es zur Begegnung der Rückfallgefahr aufgrund nicht vorhandener Krankheitseinsicht und Verweigerung der regelmässigen Einnahme von Medikamenten eines stationären Behandlungssettings. Die Behandlung müsse zwingend unter stationären Rahmenbedingungen durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge und daher auch eine Therapie, welche legalprognostisch für eine ambulante therapeutische Begleitung notwendig wäre, grundsätzlich ablehne. Die Unfähigkeit, die Behandlungsnotwendigkeit zu erfassen, stelle bei einer paranoiden Schizophrenie mit schwerer Ausprägung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, kein Hinderungsgrund dar, sondern sei vielmehr zu erwarten. Die vom Obergericht mit Urteil vom 28. Januar 2019 angeordnete Massnahme sei gescheitert und es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich kooperativ an einer ambulanten Massnahme beteiligen und daher kein weiteres derartiges Delikt mehr begehen werde. Eine bloss ambulante Massnahme sei gemäss Gutachter nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten erfolgsversprechend zu begegnen. Das Gutachten halte fest, es sei zu erwarten, dass nach einer initialen Behandlungsphase im weiteren Verlauf die Motivation zur Therapie schrittweise gesteigert werden könne.  
Die Vorinstanz erwägt, es sei von einer deutlichen Gefahr für die neuerliche Begehung von massiven Drohungen oder gar einer Überschreitung der Handlungsschwelle auszugehen, da die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Impulskontrolle krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei und dies bei ihm mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit einhergehe. Dass der Beschwerdeführer in der im Strafregister aufgeführten Zeitperiode keine physischen Gewaltdelikte begangen habe, spreche zwar für ihn, ändere aber nichts an der Einschätzung des Rückfallrisikos, da dieses von weiteren Umständen wie der Einsicht in die Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit, der Suchtabhängigkeit, der Persönlichkeitsstörung, dem sozialen Umfeld, etc. abhänge. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Personen bedroht, in einem Fall unter Zuhilfenahme eines Messers, was mit zwei rechtskräftigen Entscheiden festgestellt worden sei. Es bestehe damit eine deutliche, jedenfalls nicht unbedeutende, Wahrscheinlichkeit für durchaus schwere Delikte gegen Leib und Leben auch gegenüber unbeteiligten Personen. Die vom Beschwerdeführer getätigten, massiven Drohungen gegenüber diversen Personen seien in ihrer Wirkung nicht zu unterschätzen und seien keineswegs als Bagatellfälle zu bezeichnen, zumal sie sich stets auf das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, bezogen hätten. Der Gefahr weiterer mit den Störungen des Beschwerdeführers zusammenhängenden Taten sei nur mittels einer stationären Massnahme zu begegnen und die Anordnung einer solchen Massnahme erweise sich als verhältnismässig. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten von Dr. med. M.________ sei mangelhaft und die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise darauf abgestellt. Das Gutachten nehme immer wieder Bezug auf Gewalthandlungen und erwähne eine diesbezügliche Rückfallgefahr, obwohl er keine physischen Gewaltdelikte begangen habe. Angesichts eines Vorfalls körperlicher Gewalt aus dem Jahre 2005 und eines Vorfalls mit einem Messer aus dem Jahre 2017 kann nicht gesagt werden, dass die gutachterliche Bezugnahme auf Gewaltdelikte aktenwidrig ist. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters, dass dieser im Sinne des Prognoseinstruments HCR-20 unter "Gewalt" die "tatsächlich ausgeübte, versuchte oder angedrohte Gewalt gegen eine oder mehrere Personen" versteht (Gutachten S. 19). Daraus ist zu schliessen, dass er mit der Bezugnahme auf Gewaltdelikte nicht ausschliesslich auf Eingriffe in die physische Integrität abstellt, sondern damit auch Drohungen gegen Leib und Leben meint. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie auf ein mangelhaftes Gutachten abgestellt habe, ist nicht zu folgen.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, Drohungen, die versuchte Befreiung einer gefangenen Person und die versuchte Nötigung seien nicht derart gravierende Delikte, dass sie eine stationäre Massnahme rechtfertigen würden. Bei den vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen handelt es sich um Vergehen, die als Anlasstaten im Sinne von Art. 59 StGB grundsätzlich in Betracht kommen. Hinsichtlich der Schwere der Tat berücksichtige die Vorinstanz die konkrete Ausgestaltung der Taten zu Recht und wies darauf hin, dass die Drohungen des Beschwerdeführers, mitunter konkrete Todesdrohungen, welche er auch gegenüber enger Familienmitglieder der bedrohten Personen wiederholt und sehr plastisch ausgesprochen hat, gravierend seien. Stehen bei der Legalprognose Drohungen im Fokus, ist das Risiko der Überschreitung der Handlungsschwelle ebenfalls von Bedeutung. Die Vorinstanz hat entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers anhand konkreter Anhaltspunkte, insbesondere der immer wieder gegen Leib und Leben ausgesprochenen Drohung, der fehlenden Impulskontrolle sowie der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers, nachvollziehbar dargelegt, weswegen auch von einer zumindest nicht unbedeutenden Wahrscheinlichkeit für eine Überschreitung der Handlungsschwelle und damit auch von einem gewissen Risiko für schwere Delikte gegen Leib und Leben auszugehen ist. Für die Legalprognose weiter massgebend ist, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung am 2. Februar 2018 vom Bezirksgericht Dielsdorf und wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung am 20. August 2020 mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Sihl schuldig gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach innert kürzester Zeit mehrfach rückfällig geworden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer hohen Wahrscheinlichkeit für Drohungen und Nötigungen und zumindest von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für schwere Gewalttaten ausging. Vor diesem Hintergrund hält die ausgesprochene Massnahme der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne stand.  
Sofern der Beschwerdeführer seine fehlende Behandlungsbereitschaft gegen die Anordnung einer stationären Massnahme vorbringt, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der zu erwartenden Motivationssteigerung im Rahmen der Therapie zu verweisen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz am 28. Januar 2019 angeordnete ambulante Massnahme gescheitert ist. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung einer stationäre Massnahme zu Recht als einzig geeignete Massnahme. 
 
3.4.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Notwendigkeit der therapeutischen Massnahme sowie der Legalprognose willkürfrei auf den gutachterlichen Befund stützen. Die Vorinstanz begründete eingehend, weshalb die Anordnung der stationären Massnahme verhältnismässig ist. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
4.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird nach gängiger Praxis mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi