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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_373/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Küsnacht, 
vertreten durch die Sozialkommission, 
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. April 2020 (VB.2019.00698). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Juni 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 6. Mai 2020 A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020, 
in die zweite Eingabe von A.________ vom 22. Juni 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss, 
dass die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 5. Juni 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen ist, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf § 52 (in Verbindung mit § 20a) VRG/ZH dargelegt hat, was genau bei ihm zum Prozessthema erhoben werden könne (Übernahme der Weiterbildungskosten für das Jahr 2018; Rückerstattung von Fr. 1200.- an Dr. B.________), 
dass es ausführte, weshalb das vom Bezirksrat Meilen als unmittelbare Vorinstanz zu den Weiterbildungskosten für das Jahr 2018 und der Rückerstattungsforderung von Fr. 1200.- Erwogene der gerichtlichen Überprüfung standhalte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern der unter Verweis auf § 54 Abs. 1 VRG/ZH dabei vorgenommene Verzicht, nicht mit Belegstellen konkretisiere Behauptungen einer näheren Prüfung zu unterziehen, verfassungswidrig sein soll, 
dass sie stattdessen in weiten Teilen ausserhalb davon Liegendes aufgreift und bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes unreflektiert wiederholt, 
dass damit den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel