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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1263/2020  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung usw., Anklagegrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Oktober 2020 (SST.2019.210). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 20. März 2019 der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr. Die Zivilklage von B.________ verwies es auf den Zivilweg. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Aargau diesen am 1. Oktober 2020 anstelle der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe der einfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, schob den Vollzug im Umfang von 2 Jahren auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Weiter verwies es die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2020 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert mit Eingabe vom 5. September 2022 und hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG) - unzulässig. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022 grösstenteils über die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hinaus zur Sache und ergänzt seine Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und unbeachtet zu bleiben hat. Dies gilt etwa, soweit er zumindest sinngemäss neu eine (eventual) vorsätzliche und schuldhafte Tatbegehung verneint haben möchte (vgl. etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 Rz. 7 S. 3, Rz. 11 S. 5, Rz. 16 f. S. 6, Rz. 25 S. 8, Rz. 30 S. 10 f.). Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen (vgl. Urteile 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.1; 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2).  
 
1.2. Anfechtbar ist zudem nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit allein das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2020. Soweit der Beschwerdeführer die Verfügungen der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts kritisiert und sich zu den angeblichen Verfehlungen dieser Behörden äussert (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.2 S. 10; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 Rz. 8 S. 4, Rz. 31 ff. S. 11 f.), ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung. Dabei bringt er konkret vor, es sei aktenkundig und erstellt, dass er die Buchhaltung der C.________ AG und der D.________ AG an den gut qualifizierten, diplomierten Controller und Buchhalter F.________ übertragen habe. Dieser sei zu Beginn seiner Anstellung belastbar gewesen, im Verlaufe der Jahre 2015 und 2016 jedoch an einem Burnout erkrankt. Aufgrund dieser Krankheit habe der Buchhalter seiner Arbeit nicht mehr vollumfänglich nachkommen können, weshalb es zu einer teilweise mangelhaften Buchführung gekommen sei. Der Buchhalter habe seine fortschreitende Erkrankung gemäss eigenen Aussagen selbst nicht erkannt und sei folglich auch nicht in der Lage gewesen, diesbezüglich zu informieren. Es könne ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) daher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht rechtzeitig für Ersatz gesorgt habe, als der Buchalter krank geworden sei. Die Vorinstanz habe die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen nicht beachtet und dadurch gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Im Weiteren habe sie damit zusammenhängend die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in willkürlicher Weise vorgenommen und auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. An den anklagerelevanten Sachverhalt, gemäss welchem er (d.h. der Beschwerdeführer) nicht für entsprechenden Ersatz gesorgt habe, als der Buchhalter F.________ ausgefallen sei, sei die Vorinstanz gebunden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 6 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei Inhaber sowie Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG sowie Mehrheitsaktionär, Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG gewesen. In dieser Position habe er im angeklagten Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 16. Juni 2016 die unübertragbare und unentziehbare Verantwortung gehabt, dass für diese Gesellschaften eine Buchführung existiert und die Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgt. Den Akten lasse sich für das Jahr 2015 jedoch kein Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung sowie Anhang der C.________ AG und auch keine nachgeführte Buchhaltung entnehmen. Desgleichen gelte für die D.________ AG. Der Beschwerdeführer wie auch sein Buchhalter F.________ hätten durch blosses Ziehen der Bilanz die Vermögenslage der genannten Gesellschaften nicht ermitteln können. Die Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge sei folglich ungenügend bzw. nicht "à jour" gewesen. Die Buchführung der C.________ AG und der D.________ AG sei hierbei bewusst zugunsten der Buchhaltung der Genossenschaft G.________ zurückgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer diesen Zustand über Monate zugelassen habe. Der Beschwerdeführer habe den Buchhalter F.________ damit nicht in dem Sinne überwacht, als dass er davon habe ausgehen können, dass die Buchhaltung grundsätzlich nachgeführt und der Vermögensstand der Gesellschaft ersichtlich gewesen sei. Überdies habe er gewusst, dass sein Buchhalter über das RAV aus einem Burnout im Sommer 2015 gekommen sei und auch nur zu 80 % habe arbeiten können. Es sei daher angedacht gewesen, dass wenn F.________ einmal einen Monat voll arbeiten könne, er die zurückgestellte Buchhaltungen der C.________ AG sowie der D.________ AG nachführen könne. Am 13. Januar 2017 sei schliesslich sowohl über die C.________ AG wie auch über die D.________ AG der Konkurs eröffnet worden. Dabei seien die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren infolge der nicht vollständigen Buchhaltung zumindest abstrakt gefährdet gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 4 ff.).  
 
2.3. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR) (Urteil 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1).  
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wirft die Vorinstanz ihm im angefochtenen Urteil nicht vor, er habe nicht rechtzeitig für personellen Ersatz gesorgt, als der Buchhalter F.________ erkrankt sei. Sie erachtet es jedoch als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Buchhalter über Monate hinweg nicht in dem Sinne überwacht habe, als dass er davon habe ausgehen können, dass die Buchhaltung der C.________ AG und der D.________ AG grundsätzlich nachgeführt und der Vermögensstand dieser Gesellschaften ersichtlich gewesen sei. Dabei stützt sie sich nachvollziehbar und überzeugend auf zahlreiche Beweismittel, welche die massiven Rückstände in den Buchführungen der C.________ AG und der D.________ AG belegen und dem Beschwerdeführer eine ungenügende Kontrolltätigkeit bescheinigen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 4 ff.). Wann der Buchhalter krank wurde und ob der Beschwerdeführer um die Krankheit wusste, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots geht insofern an der Sache vorbei.  
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist er sodann nicht zu hören. Dass diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden wäre, legt er in seiner Beschwerdeschrift nicht dar und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Selbst wenn die entsprechende Rüge zu behandeln wäre, würde sie nicht durchdringen (vgl. zum Anklagegrundsatz E. 3.3.3 hiernach). In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer generell zum Vorwurf gemacht, dass die Buchhaltungen der C.________ AG und der D.________ AG im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 16. Juni 2016 nicht nachgeführt gewesen bzw. nicht "à jour" gewesen sei (Anklageschrift vom 21. November 2018, Akten Bezirksgericht, act. 3 f.). Davon implizit umfasst ist auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer den von ihm eingesetzten Buchhalter nicht hinreichend überwacht habe. Inwiefern die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sein sollte, der von dem in der Anklageschrift umschriebenen abweicht, ist damit nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Schuldsprüche des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und weist den Vorwurf einer Schwindelgründung der D.________ AG von sich.  
Dabei bestreitet er nicht, dass die Gründung der D.________ AG mit einem teilweise, im Umfang von Fr. 50'000.-- liberierten Aktienkapital vom Notar H.________ vorgenommen und die Aktiengesellschaft in der Folge am 14. Januar 2015 im Handelsregister eingetragen wurde. Auch anerkennt er, dass die D.________ AG bereits am 5. Februar 2015 den Betrag von Fr. 49'000.-- an die C.________ AG zurückbezahlt hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, mit den Fr. 49'000.-- seien Projekte gekauft worden. Die von der Vorinstanz beanstandete Überweisung von Fr. 49'000.-- durch die D.________ AG an die C.________ AG sei folglich im Rahmen eines zulässigen Aktiventauschs, nämlich Liquidität gegen Projekte, erfolgt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 9). 
Ob die Projekte Aktiven der D.________ AG waren und wie diese bei der D.________ AG buchhalterisch erfasst worden seien, hätte als Sachverhaltsfrage im Rahmen der Untersuchung abgeklärt werden müssen, was die Staatsanwaltschaft unterlassen habe. Damit liege ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO vor (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 9 f.). Indem die Vorinstanz behaupte, die Projekte seien nicht in der Buchhaltung der D.________ AG bilanziert worden und hätten somit keine Aktiven dieses Unternehmens dargestellt, verstosse sie ferner gegen den Anklagegrundsatz (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 10 f.). 
Im Weiteren habe die Vorinstanz es unterlassen, sich mit dem Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016 zu befassen. Diesem Bericht könne entnommen werden, dass die fraglichen Projekte in der Bilanz der D.________ AG aktiviert worden seien. Die I.________ AG habe die Aktivierung der Projekte grundsätzlich nicht beanstandet und in ihrem Bericht festgehalten, dass die aktivierten Projektkosten beispielsweise auf der Übernahme von Dachnutzungsverträgen beruhen würden. Sie habe sich im Gegensatz zur Strafbehörde mit der Frage der Aktivierbarkeit und buchhalterischen Erfassung der Projekte befasst und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen. Die Erwägung der Vorinstanz, die I.________ AG habe in ihrem Bericht in Bezug auf die Projektkosten bloss eine Annahme getroffen, entbehre jeglicher Grundlage und sei willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11). 
Überdies hätten die Strafbehörden die im Bericht der I.________ AG erwähnten sieben Unterordner des Ordners "Projekte aktivierbar", welche eine grosse Anzahl von Verträgen, Dokumentationen, Fotos und Berechnungen enthalten würden, weder beigezogen noch gesichtet. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach es keine Hinweise auf existierende Kaufverträge gäbe, welche belegen würden, dass die D.________ AG Trägerin der Projekte gewesen sei, verstosse damit gegen das Willkürverbot (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11). 
Auch die Behauptung, es seien keine Projekte realisiert worden, sei aktenwidrig und willkürlich. Die sich in den Akten befindliche Projektübersicht vom 15. Mai 2015 wie auch die Detailübersicht "Projektplanung" vom 27. Mai 2016 würden den Stand der Entwicklungsstufen der zur Diskussion stehenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien detailliert aufzeigen. Mit diesen, von ihm anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegebenen Dokumenten setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, was einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11 f.). 
Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Umgehung der Sacheinlage gemäss Art. 634 ff. OR vorliege, sei nie Gegenstand der Untersuchung gewesen und könne folglich nicht als Beweis für die Nichtvornahme eines Aktiventauschs herangezogen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 9). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das von der C.________ AG liberierte Aktienkapital sei der D.________ AG bloss darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe folglich von Anfang an beabsichtigt, dass das von der C.________ AG liberierte Aktienkapital fast vollumfänglich wieder an diese zurückfliesse. Die an der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit den Fr. 49'000.-- Projekte im Wert von Fr. 5 Mio. von der C.________ AG gekauft worden seien, erscheine als nachgeschoben und unglaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.2 S. 2). Die D.________ AG habe mit der Zahlung keine Gegenleistung bzw. keinen rechtlichen Anspruch an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Projekten erhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne insofern nicht von einem Aktiventausch ausgegangen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9 i.V.m. E. 4.4 S. 12 f. und E. 4.5 S. 14; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.2 S. 2 mit Verweis auf ihre Ausführungen zu Ziff. 2.3). Wäre die Übertragung der Fr. 49'000.-- für den Kauf dieser Projekte erfolgt, wären durch die erfolgte Barliberierung zudem die erhöhten Anforderungen für eine Sacheinlage gemäss Art. 634 ff. OR umgangen worden, da dieser Tausch von Anfang an beabsichtigt gewesen wäre. Das liberierte Aktienkapital sei von Anfang an nicht dazu gedacht gewesen, der D.________ AG zur ausschliesslichen Verfügung zu stehen. Damit liege ein klassischer Gründungsschwindel vor. Der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.2 S. 2).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.  
Eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. 
Wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Gründer einer Handelsgesellschaft in öffentlichen Bekanntmachungen unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. 
 
3.3.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
3.3.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3).  
 
3.4. Die im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.  
 
3.4.1. Mit seiner Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. mit seinem gegen diese Behörde gerichteten Vorwurf, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da Anfechtungsobjekt einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Ohnehin liesse sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Zitat aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft keinesfalls ableiten, dass die Frage nach der Übertragung und Bilanzierung der Projekte nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, zumal der entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers darin als "schlichtweg falsch" bezeichnet wird (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020, Akten Obergericht, act. 256 f.). Dass die Vorinstanz ihrerseits ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen wäre und es unterlassen hätte, die im Zusammenhang mit der Schwindelgründung bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die noch notwendigen Beweiserhebungen vorzunehmen, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass etwa im Zusammenhang mit der Frage, wer Trägerin der Projekte gewesen sei, neben den Aussagen des Beschwerdeführers die von der Staatsanwaltschaft kopierten Daten aus der Cloud J.________, die anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegebenen Dokumente und der Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016 herangezogen wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9 i.V.m. E. 4.4 S. 12 ff.). Welche weiteren Beweise in Bezug auf den Vorwurf der Schwindelgründung zwingend zu erheben gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist der Untersuchungsgrundsatz nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben.  
 
3.4.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz sodann nicht vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, abgewichen. Die Vorinstanz legt ihren Schuldsprüchen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe vielmehr genau das in der Anklage umschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers zugrunde. Soweit sie festhält, dass die Projekte nicht in der Buchhaltung der D.________ AG bilanziert worden seien und keine Aktiven dieses Unternehmens dargestellt hätten, tut sie dies gestützt auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verteidigungsstrategie, mit der dieser eine Schwindelgründung zu verneinen versucht. Damit geht sie nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift keinen Aktiventausch erwähnt, bedeutet nichts anderes, als dass sie einen solchen verneint. Ob die Vorinstanz den Anklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet oder den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann.  
 
3.4.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer entsprechend vorgetragenen Willkürrügen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt hat, weshalb sie das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die D.________ AG mit der Zahlung von Fr. 49'000.-- Projekte von der C.________ AG gekauft habe, als unglaubhaft wertet. Wie sie zutreffend darlegt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hat dieser betreffend den Anlass des besagten Geldtransfers widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er zunächst ausgeführt, die C.________ AG habe der D.________ AG ein Darlehen gewährt, um Projekte umzusetzen, wobei ein Teil dieses Darlehens die Fr. 50'000.-- auf dem Sperrkonto, mithin das teilweise liberierte Aktienkapital gewesen sei. Erst später behauptete er, dass damit Projekte von der C.________ AG gekauft worden seien (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9). Wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen, zu denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen vor Bundesgericht nicht äussert, letzteres Vorbringen als Schutzbehauptung wertet, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als dass als Betreff des Übertrags von der D.________ AG an die C.________ AG auf dem Kontoauszug der Bank K.________ "Anteil Rückzahlung Darlehen" angegeben ist, was die erstere, vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Version stützt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 9). Wurden die Fr. 50'000.-- aber lediglich als Darlehen gegeben und sind die Fr. 49'000.-- als Rückzahlung dieses Darlehens zu werten, steht fest, dass das liberierte Aktienkapital nicht zur freien und ausschliesslichen Verfügung der D.________ AG bestimmt war.  
Ihre Erwägung, die D.________ AG habe, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, keinen rechtlichen Anspruch an den von ihm genannten Projekten erhalten, hat die Vorinstanz ferner schlüssig begründet. Dabei hat sie zu Recht auf die sich in dieser Hinsicht abermals widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12 f.). Im Zusammenhang mit dessen früherer Aussage, wonach bei Gründung der D.________ AG beabsichtigt gewesen sei, die Projekte der E.________ GmbH Ende 2016 zu übernehmen, hält sie sodann zutreffend fest, dass eine vage, angeblich zukünftige Absicht einer Übertragung als Gegenleistung nicht genüge (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12). Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit der Vorinstanz stellt sich zudem die Frage, wie die C.________ AG (direkt) Projekte der E.________ GmbH an die D.________ AG verkaufen könnte, zumal nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen des angefochtenen Urteils weder Hinweise auf eine entsprechende Übertragung von der E.________ GmbH auf die C.________ AG noch Anhaltspunkte einer Fusion, Übernahme oder Ähnlichem zu finden sind (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 13). Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 
Entgegen der beschwerdeführerischen Rüge hat sich die Vorinstanz sodann mit dem Bericht der I.________ AG auseinandergesetzt (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 14). Dass sie diesen anders würdigt und daraus andere Schlüsse zieht als der Beschwerdeführer es gerne hätte, bedeutet für sich genommen keine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt insbesondere für ihre Erwägung, die I.________ AG habe in Bezug auf die Aktivierung von Projekten bezüglich ein paar Dachleasingverträge lediglich eine Annahme getroffen. So führt die I.________ AG in ihrem Bericht zu der von ihr für die D.________ AG summarisch sowie nachträglich erstellten Zwischenbilanz zwar aus, die grösste Aktivposition seien die aktivierten Projektkosten, wobei sich der unter dieser Position angegebene Betrag im Wesentlichen aus der Übernahme der Dachleasingverträge von der C.________ AG über Fr. 108'000.-- und aus zwei Zahlungen über Fr. 16'000.-- und Fr. 11'000.-- an Dritte (in der Annahme, dass es sich hier um aktivierbare Projektarbeiten gehandelt habe) zusammensetze (vgl. Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016, Untersuchungsakten, act. 5.7 S. 20). Inwiefern die Projekte der E.________ GmbH von der C.________ AG auf die D.________ AG rechtlich übergegangen sein sollen, lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Dass ein auf die E.________ GmbH lautender Dachleasingvertrag durch elektronische Abspeicherung in einem Ordner der D.________ AG nicht auf diese Gesellschaft übertragen werden kann, erscheint nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls als offensichtlich (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 14). Belege, welche die Annahme einer rechtsgültigen Übertragung der Projekte auf die D.________ AG nahelegen würden, sind gemäss dem angefochtenen Urteil in der Buchhaltung nicht vorhanden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 13) und werden auch in der Beschwerde ans Bundesgericht nicht benannt oder eingereicht. Laut Vorinstanz fehlen jegliche Hinweise, dass entsprechende Kauf- (Verträge) existieren würden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zwar vor, die I.________ AG habe in ihrem Bericht festgehalten, dass auf einem USB-Stick unter dem Ordner "Projekte aktivierbar" sieben Unterordner vorhanden seien, die eine grosse Anzahl von Verträgen, Dokumentationen, Fotos und Berechnungen enthalten würden. Inwiefern es sich dabei um Kaufverträge für Projekte zwischen der D.________ AG und der C.________ AG handeln sollte, ist damit jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Würdigung des Berichts der I.________ AG und der übrigen vorhandenen Beweise darzutun. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Dokumente im besagten Unterordner weder gesichtet noch beigezogen, erschöpft sich schliesslich in einer blossen Behauptung, auf die nicht weiter einzugehen ist. 
Anders als vom Beschwerdeführer angeführt, setzt sich die Vorinstanz schliesslich auch mit den anlässlich der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegebenen Dokumenten auseinander (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 13). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Ihre Erwägung, es sei keines der Projekte realisiert worden, erscheint nicht als schlechterdings unhaltbar, zumal den vom Beschwerdeführer angeführten Dokumenten nicht zu entnehmen ist, dass eines der in Frage stehenden Projekte erfolgreich abgeschlossen werden konnte. 
 
3.4.4. Die im Zusammenhang mit der Schwindelgründung erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel ohne Willkür gewürdigt. Ihre Erwägungen, wonach kein Aktiventausch stattgefunden habe, das von der C.________ AG liberierte Aktienkapital von Fr. 50'000.-- der D.________ AG bloss darlehensweise zur Verfügung gestellt worden und die Überweisung der D.________ AG von Fr. 49'000.-- an die C.________ AG als Darlehensrückzahlung zu qualifizieren sei, erscheinen insgesamt als nachvollziehbar und überzeugend. Ob bei Annahme eines Projektkaufs die erhöhten Anforderungen für eine Sacheinlage gemäss Art. 634 ff. OR umgangen worden wären, braucht insofern nicht geprüft zu werden, weshalb es sich auch erübrigt, auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers einzugehen. Dass die Vorinstanz, ausgehend von dem von ihr festgestellten Sachverhalt, eine Schwindelgründung und die Tatbestandsmässigkeit des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe zu Unrecht bejaht hätte, wird in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht vorgebracht. Ausführungen dazu erübrigen sich damit (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und rügt auch hier eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Willkürverbots, des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich dieses Schuldspruchs an, die D.________ AG habe Fr. 281'000.-- von verschiedenen Investoren entgegengenommen, um sie gemäss ihrem Angebot für die Zeichnung von Aktien der zu gründenden L.________ AG, die aber nie ins Handelsregister eingetragen worden sei, zu verwenden. Weiter habe die D.________ AG Darlehen in Höhe von Fr. 246'000.-- für Planung sowie Bau von erneuerbaren Energie-Anlagen entgegengenommen. Diese Gelder (d.h. insgesamt Fr. 527'000.--) seien dabei ins Vermögen der D.________ AG übergegangen und damit als Aktivum dieser Gesellschaft zu werten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 11 f.; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.3 S. 2 f.).  
Erstellt sei sodann, dass die D.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer gewesen sei, in der Folge insgesamt Fr. 329'158.55 an die C.________ AG überwiesen habe. Dabei habe die D.________ AG mit den Zahlungen weder eigene Verbindlichkeiten beglichen noch eine Gegenleistung bzw. einen rechtlichen Anspruch an irgendwelchen Projekten erhalten. Von einem Aktiventausch, wie ihn der Beschwerdeführer geltend mache, könne auch hier keine Rede sein. Die Überweisung der Fr. 329'158.55 an die C.________ AG sei insofern pflichtwidrig erfolgt und habe zu einer Verminderung der Aktiven der D.________ AG und folglich zu einer Vermögensschädigung derselben geführt. Für was die C.________ AG das ihr übertragene Geld konkret ausgegeben habe, sei für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG unerheblich (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 f. S. 12 ff.; auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.3 S. 4 f.). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass weder die Investorengelder noch die Darlehen dem Vermögen der D.________ AG zugerechnet werden können, sodass Letztere durch die Überweisung von Fr. 329'158.55 an die C.________ AG keinen Vermögensschaden erlitten habe.  
Konkret führt er aus, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Entgegennahme der Investorengelder nicht im Namen der sich in Gründung befindenden L.________ AG erfolgt sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 12), gehe über den anklagerelevanten Sachverhalt hinaus und verletze somit den Anklagegrundsatz. Zudem sei sie aktenwidrig. So lasse sich dem Bericht der I.________ AG entnehmen, dass den Aktionären der L.________ AG Zeichnungsscheine zugesandt worden waren, weshalb davon auszugehen sei, dass mit den Kapitalzahlungen auch Aktien gezeichnet wurden. Die einbezahlten Investorengelder seien damit klarerweise dem Vermögen der L.________ AG zuzuordnen. Indem die Vorinstanz die Investorengelder dem Vermögen der D.________ AG zurechne, verfalle sie in Willkür. Ob die Investorengelder Aktiven der D.________ AG oder der L.________ AG seien, betreffe im Übrigen eine Sachverhaltsfrage, die Gegenstand der Strafuntersuchung hätte sein müssen. Es liege damit auch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 15 f.). 
Was sodann die Darlehen betreffe, sei festzuhalten, dass die Anklage von einer Zweckgebundenheit dieser Gelder ausgehe. Die Vorinstanz halte im Rahmen ihrer Erwägungen zum Vorliegen eines Vermögensschadens im Widerspruch dazu fest, dass die Darlehen nicht zweckgebunden gewährt worden seien und verstosse damit abermals gegen den Anklagegrundsatz. Bei der Frage, ob die Darlehen zweckgebunden gewährt worden seien und insofern eine Werterhaltungspflicht vorliege, handle es sich wiederum um eine Sachverhaltsfrage, welche im Rahmen der Strafuntersuchung hätte abgeklärt werden müssen. Die Untersuchungsbehörde habe diesbezüglich jedoch keine Beweise erhoben und entsprechende Abklärungen unterlassen. Seine zur Klärung der Frage der Zweckgebundenheit und der Werterhaltungspflicht gestellten Beweisanträge seien von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2019 abgewiesen worden, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz gehe von einem nicht erstellten Sachverhalt aus und verstosse damit erneut gegen den Untersuchungsgrundsatz. Ebenso habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 13 ff.). 
 
4.3.2. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen pflichtwidrigen Verwendung der Gelder macht der Beschwerdeführer weiter sinngemäss geltend, dass die Fr. 329'158.55 an die C.________ AG für Projekte überwiesen worden seien. Insofern liege auch hier ein Aktiventausch vor. Die einen Aktiventausch verneinende Begründung der Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz, den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und das Willkürverbot (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 17 f.). Die Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach es unerheblich sei, für welche Zwecke die C.________ AG die Gelder verwendet habe, sei zudem unverständlich. Mit den Geldern seien offensichtlich rechtmässige Forderungen beglichen worden, was eine pflichtwidrige Verwendung wie auch eine ungerechtfertigte Bereicherung durch die C.________ AG und den Beschwerdeführer ausschliesse (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 18).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Nach dem Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).  
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt zudem einen Vermögensschaden. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.4.2. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Anklagegrundsatz, zum Willkürverbot, zum Untersuchungsgrundsatz und zum Anspruch auf rechtliches Gehör kann auf die vorstehenden E. 3.3.2 - 3.3.5 verwiesen werden.  
 
4.5. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
4.5.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen ihrer tatsächlichen Feststellungen über den Anklagesachverhalt hinausgegangen sein sollte. Gemäss der Anklageschrift vom 21. November 2018 soll der Beschwerdeführer namens der D.________ AG zahlreichen Personen ein Angebot zur Zeichnung von Aktien der noch zu gründenden L.________ AG unterbreitet haben. Im Zeitraum vom 18. Februar 2016 bis 19. August 2016 sei von Anlegern Fr. 281'000.-- mehrheitlich auf das Bank K.________ Konto Nr. xxx, lautend auf die D.________ AG, einbezahlt worden (vgl. Anklageschrift vom 21. November 2018, Akten Bezirksgericht, act. 7 f.). Die Anklage ging damit offensichtlich davon aus, dass die Investorengelder im Namen der D.________ AG entgegengenommen wurden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Entgegennahme der Investorengelder nicht im Namen der sich in Gründung befindenden L.________ AG erfolgt sei, ist folglich ohne Weiteres vom Anklagesachverhalt gedeckt.  
 
4.5.2. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist sodann nicht auszumachen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016 hält fest, dass die D.________ AG Aktien der sich in Gründung befindlichen L.________ AG an Dritte verkauft habe. Dabei hätte die D.________ AG zunächst per E-Mail Werbung für die Zeichnung dieser Aktien gemacht, wobei diesen Werbe-E-Mails sogenannte Zeichnungsscheine angehängt gewesen seien. Auf diesen Zeichnungsscheinen sei angekreuzt worden, ob der Investor ein Darlehen gewähren, Aktien kaufen oder beides wolle. Die Zeichnungsscheine sollten dabei der D.________ AG eingereicht und die entsprechenden Zahlungen auf deren Konto geleistet werden. Zum Schluss sei das Darlehen oder der Aktienkauf durch die D.________ AG schriftlich bestätigt worden (Bericht der I.________ AG vom 1. November 2016, Untersuchungsakten, act. 5.7 S. 30 f.). Dass die Investorengelder im Namen der L.________ AG entgegengenommen wurden, lässt sich dem Bericht damit in keiner Weise entnehmen. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz erscheint nicht als aktenwidrig.  
 
4.5.3. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die Investorengelder seien keine Aktiven der D.________ AG, sondern dem Vermögen der L.________ AG zuzurechnen. Nimmt die D.________ AG - nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz - zwecks Zeichnung von Aktien einer noch zu gründenden Gesellschaft Investorengelder auf ihrem eigenen Konto entgegen, gehen diese Gelder in ihr Vermögen über. Dass sich die D.________ AG vertraglich verpflichtet hatte, die Aktien der noch zu gründenden L.________ AG zu zeichnen und alsdann den Investoren zu übertragen, ändert daran nichts. Was zum Vermögen einer (juristischen) Person gehört, ist zudem keine Tat- sondern eine Rechtsfrage (vgl. STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, S. 47). Ob die Investorengelder dem Vermögen der D.________ AG oder der L.________ AG zuzuordnen waren, hatten folglich die Gerichte und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht damit an der Sache vorbei.  
 
4.5.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich den vorinstanzlichen Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Fremdheit der Darlehensgelder überdies nicht entnehmen, dass die der D.________ AG zugegangenen Darlehen nicht zweckgebunden gewährt worden seien. Die Vorinstanz äussert sich in diesem Zusammenhang nicht zur Zweckgebundenheit der Darlehen, sondern hält dem Beschwerdeführer lediglich vor, er argumentiere widersprüchlich, wenn er bezüglich des Schuldspruchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Zweckgebundenheit der Darlehen und damit eine Werterhaltungspflicht bejaht haben möchte, in seinen Ausführungen zur Eventualanklage wegen Veruntreuung dann aber selbst davon ausgehe, dass keine Werterhaltungspflicht bestanden habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 11 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Rüge, wonach die Vorinstanz gegen den Anklagegrundsatz verstosse, indem sie von einer fehlenden Zweckgebundenheit der Darlehen ausgehe, läuft damit mangels entsprechender Feststellung ins Leere.  
 
4.5.5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass der Borger bzw. der Darlehensnehmer Eigentum an der Summe des übertragenen Geldes erwirbt und die als Darlehen überwiesenen Gelder damit den Aktiven der D.________ AG zuzurechnen seien. Ob die zur Diskussion stehenden Darlehen zweckgebunden sind und damit eine Pflicht zur Werterhaltung vorliegt, ist im Kontext der ungetreuen Geschäftsbesorgung irrelevant. Entsprechend erübrigten sich weitere Abklärungen zu dieser Frage. Der beschwerdeführerischen Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit ebenso die Grundlage entzogen, wie dem Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung seines rechtlichen Gehörs.  
 
4.5.6. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen eines Aktiventausches beruft und damit die Pflichtwidrigkeit der Überweisung von Fr. 329'158.55 an die C.________ AG verneint haben möchte, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich die selben Argumente und Rügen vor, die er bereits im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex der Schwindelgründung angeführt hat. Insofern kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 3.4.1 - 3.4.3 hiervor verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Überweisung von Fr. 329'158.55 die beschwerdeführerische Behauptung eines Aktiventausches verwirft, erscheint nicht als bundesrechtswidrig.  
 
4.5.7. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig anmerkt, ist für die vorliegend relevante ungetreue Geschäftsbesorgung entscheidend, dass mit den Überweisungen an die C.________ AG keine Verbindlichkeiten der D.________ AG beglichen wurden und diese keinen Gegenwert für die besagten Zahlungen erhalten hat (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.3 S. 5). Die vom Beschwerdeführer veranlassten Zahlungen haben insofern zu einer Verminderung der Aktiven und damit zu einer Vermögensschädigung der D.________ AG geführt. Dass die C.________ AG als Empfängerin der Überweisungen einen Vermögensvorteil erhalten hat, erscheint des Weiteren als offensichtlich und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Für welche Zwecke die erhaltenen Gelder von der C.________ AG schliesslich eingesetzt wurden bzw. ob die C.________ AG damit ihr gegenüber bestehende rechtmässige Forderungen bezahlt hat, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen für den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG unerheblich. So wird dem Beschwerdeführer keine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Schuldspruch der Misswirtschaft als bundesrechtswidrig. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm mangels Unterlassung der Buchführung, Vorliegen einer Schwindelgründung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung auch keine Misswirtschaft vorgeworfen werden könne. Der Vorwurf, er habe zum Nachteil der D.________ AG Gelder verschoben, was die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt habe, gehe an der Realität vorbei. Der Konkurs der D.________ AG, der am 13. Januar 2017 infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, sei zudem nicht Folge der von ihm angeblich verschobenen Gelder gewesen, sondern auf die Intervention der FINMA zurückzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4 S. 19; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. September 2022, insbesondere Rz. 3 f. S. 3, Rz. 34 S. 12).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als Organ der D.________ AG zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet gewesen. Er habe jedoch eine Schwindelgründung vorgenommen und die D.________ AG damit von Anfang an nicht mit genügendem Kapital ausgestattet. Weiter habe er keine Bilanz erstellen lassen bzw. sei nicht dafür besorgt gewesen, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgte, was als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu werten sei. Darüber hinaus habe er einen grossen Teil des durch Darlehen oder für die Zeichnung von Aktien der noch zu gründenden L.________ AG eingenommenen Geldes, ohne eine Gegenleistung oder einen rechtlichen Anspruch, verschoben, was ein massloses Rechtsgeschäft und somit eine Verschleuderung von Vermögenswerten darstelle. Die D.________ AG habe durch diese Handlungen grosse Vermögenseinbussen erlitten. Gemäss dem Buchhalter F.________ sei die Gesellschaft im März oder Mai 2016 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen. Die durch die I.________ AG im Rahmen einer summarischen Nachführung der Buchhaltung einzig anhand von Bankkontoauszügen erstellte Zwischenbilanz per 30. Juni 2016, in welcher offene Rechnungen und zu bildende Abschreibungen sowie Rückstellungen noch nicht berücksichtigt worden waren, habe sodann eine deutliche Überschuldung gezeigt. Über die D.________ AG sei am 13. Januar 2017 schliesslich der Konkurs eröffnet worden, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und dabei zumindest in Kauf genommen, dass er als Organ der D.________ AG deren Überschuldung, zumindest aber deren Zahlungsunfähigkeit herbeiführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 16 i.V.m. E. 2.4 S. 6).  
 
5.3. Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.  
Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
5.4. Der beschwerdeführerischen Argumentation ist nicht zu folgen. Wie vorhergehend ausgeführt, vermögen seine im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, dem Vorliegen einer Schwindelgründung und dem Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vorgetragenen Rügen nicht zu überzeugen und sind die in dieser Hinsicht ergangenen vorinstanzlichen Schuldsprüche allesamt zu bestätigen (vgl. E. 2 - 4 hiervor). Inwiefern die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen keine vom Tatbestand der Misswirtschaft erfassten Bankrotthandlungen darstellen und nicht zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der D.________ AG geführt haben sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Konkurs, wie der Beschwerdeführer behauptet, auf die Intervention der FINMA zurückzuführen ist, zumal ein Kausalzusammenhang der Bankrotthandlungen mit der Konkurseröffnung nicht nachgewiesen werden muss (vgl. BGE 102 IV 23 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 6S.93/1993 vom 4. Mai 1993 E. 2a). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Konkret wirft er der Vorinstanz vor, ihn lediglich der einfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen zu haben, bei der Strafzumessung jedoch von einer mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgegangen zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 20 f.). Zudem stünden die Vorwürfe des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander. Die Vorinstanz missbrauche ihr Ermessen, wenn sie vom Gegenteil ausgehe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 21). Im Weiteren liege ein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO vor, da die durch die Vorinstanz in Bezug auf das mehrfache Erschleichen einer falschen Beurkundung, die Urkundenfälschung und die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe vorgenommene Asperation höher ausfalle, als jene der ersten Instanz (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 21 f.).  
 
6.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mehrzahl der getätigten Zahlungen ohne Gegenleistung und mangels Vorliegens eines Kollektivdeliks grundsätzlich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen wäre. Da die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht angefochten habe, bleibe es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) aber bei diesem Verdikt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 14). Obschon die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge im Sinne dieser Erwägung der einfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig spricht, legt sie, entsprechend ihrer Auffassung, wonach ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hätte erfolgen müssen, bei der Strafzumessung jedoch für die "konkret schwerste ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht" eine Einsatzstrafe fest und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der "weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen" (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4.1 ff. S. 17 ff.; Vorgehen bestätigt in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.5 S. 5). Dieses Vorgehen ist mit dem in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzip nicht vereinbar. Art. 49 Abs. 1 StGB legt unter der Marginale "Konkurrenzen" die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Wird der Beschwerdeführer - wie vorliegend geschehen - wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen, kann bei der Strafzumessung keine Gesamtstrafenbildung infolge mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz hätte die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung entsprechend ihrem Schuldspruch gesamthaft würdigen und hierfür eine Einsatzstrafe festlegen müssen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.  
 
6.3.2. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil demgegenüber, soweit die Vorinstanz einen Zusammenhang zwischen dem mehrfachen Erschleichen einer falschen Beurkundung und der einfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint. Dass bei beiden Vorwürfen das Vorliegen eines Aktiventauschs zu prüfen war, vermag die vorinstanzliche Auffassung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Angesichts dessen, dass die genannten Taten zeitlich mehr als ein Jahr auseinander liegen, die im Zentrum dieser Delikte stehenden Gelder verschiedener Herkunft sind und durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden, durfte die Vorinstanz einen engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang klar verneinen.  
 
6.3.3. Was schliesslich die Rüge der Verletzung des Verschlechterungsverbots betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, allein das Dispositiv ausschlaggebend ist (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5). Um wie viele Monate die Vorinstanz die Einsatzfreiheitsstrafe im Rahmen der Asperation jeweils erhöht hat, spielt hier insofern keine Rolle.  
 
7.  
Die Beschwerde ist bezüglich der Verletzung des Asperationsprinzips gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer