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[AZA 7] 
U 61/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 28. Mai 2002 
 
in Sachen 
 
G.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Schmid, Vazerolgasse 2, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Der 1958 geborene G.________ arbeitete seit Juni 1987 als Leiter Zahlungsverkehr bei der Bank Q.________ und war bei den Winterthur-Versicherungen (im Folgenden: Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. August 1988, um 00.30 Uhr, ging er zu Fuss am linken Strassenrand der Kantonsstrasse von S.________ in Richtung T.________. Dabei wurde er von einem überholenden Personenwagen von hinten angefahren und 2,55 m ins angrenzende Wiesland geschleudert. Er wurde ins Spital X.________ eingeliefert, wo eine Commotio cerebri, eine Unterschenkelfraktur rechts mit beginnendem Compartmentsyndrom sowie multiple Prellungen und Kontusionen diagnostiziert wurden. Nach der operativen Versorgung der Fraktur wurde G.________ am 23. August 1988 aus dem Spital entlassen. Am 14. Oktober 1988 berichtete der Hausarzt Dr. med. A.________, dass beim Versicherten seit dem Unfall eine ausgeprägte psychische Störung vorliege. Laut Bescheinigung des gleichen Arztes bestand bis 11. Dezember 1988 vollständige und anschliessend bis 2. Januar 1989 hälftige Arbeitsunfähigkeit. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 28. September 1992 erstattete der Psychiater Dr. med. B.________ ein Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung. Er diagnostizierte eine posttraumatische Anpassungsstörung (als psychogene Unfallfolge) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 %. Nach Beizug einer Stellungnahme ihres beratenden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 3. Mai 1994 lehnte die Winterthur mit Verfügung vom 17. Juni 1994 den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 6. August 1988 ab, weil zwischen diesem und der psychischen Erkrankung kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Nachdem G.________ Einsprache erhoben hatte, holte die Winterthur eine Expertise des Dr. med. N.________, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Y.________ (vom 21. August 1995), ein, welche sie Prof. K.________ zur Stellungnahme unterbreitete (Aktengutachten vom 30. September 1995). Mit Entscheid vom 13. November 1995 wies die Winterthur die Einsprache ab. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Versicherungsgesellschaft zurückwies (Entscheid vom 27. September 1996). Die Winterthur beauftragte den Psychiater PD Dr. med. M.________ mit der erneuten Begutachtung des Versicherten. Die Expertise vom 4. Mai 1998 wurde wiederum Dr. C.________ unterbreitet. Am 17. März/18. Mai 1999 erstattete schliesslich Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie, im Auftrag der Winterthur ein weiteres Aktengutachten. Mit Verfügung vom 6. August 1999 eröffnete die Winterthur G.________, für die Folgen des Unfalls vom 6. August 1988 bestehe ab 21. Dezember 1991 weder ein Anspruch auf Taggeld- noch auf Rentenleistungen der Unfallversicherung, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2000 festhielt. 
 
B.- Die vom Versicherten eingereichte Beschwerde, mit welcher er beantragen liess, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 7. Dezember 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Er legt u.a. eine Stellungnahme des PD Dr. M.________ vom 2. Februar 2001 auf. 
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat festgestellt, dass zwischen dem versicherten Unfall vom 6. August 1988 und der in der Folge einsetzenden, über den 21. Dezember 1991 hinaus andauernden psychischen Fehlentwicklung, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt, ein natürlicher Kausalzusammenhang (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) besteht. In Würdigung der Arztberichte und psychiatrischen Gutachten, welche zwar hinsichtlich der Diagnose Differenzen aufweisen, mehrheitlich die Unfallkausalität des psychischen Leidens des Beschwerdeführers aber klar bejahen, ist der Beurteilung des kantonalen Gerichts beizupflichten. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der in der Folge einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Beim Unfall vom 6. August 1988 wurde der Beschwerdeführer, der am linken Strassenrand ging, von einem Personenwagen, der mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h ein anderes Auto überholte, erfasst und 2,55 m ins angrenzende Wiesland geschleudert. Gemäss Bericht des Spitals X.________, wo er nach dem Unfall hospitalisiert war, erlitt der Versicherte nebst multiplen Prellungen und Kontusionen eine Commotio cerebri und eine Unterschenkelfraktur rechts mit beginnendem Compartmentsyndrom. Ausserdem bestand der Verdacht auf ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Der Röntgenbefund ergab weder Schädelfrakturen noch ossäre Läsionen an der HWS. Angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs und der mit Ausnahme der multiplen Frakturen am rechten Unterschenkel geringfügigen Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer zuzog, ist der Unfall im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist (BGE 115 V 138 Erw. 6), dem mittleren Bereich zuzuordnen, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. BGE 117 V 368 Erw. 7b; RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122) richtig festgestellt hat. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste eines der für die Beurteilung heranzuziehenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt oder es müssten mehrere Kriterien gegeben sein. 
 
b) Dies trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde nachts als Fussgänger von einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h herannahenden Personenwagen angefahren und rund 2,5 m weggeschleudert. Das Unfallereignis ist wohl als eindrücklich zu bezeichnen. Dieses Kriterium ist indessen bei objektiver Betrachtung nicht in derart ausgeprägter Weise erfüllt, dass deswegen der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. 
Die nach dem Unfall diagnostizierte Commotio cerebri kann nicht zu den Verletzungen gezählt werden, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berufung auf das psychiatrische Gutachten des PD Dr. M.________ vom 4. Mai 1998 geltend gemacht wird, der Versicherte habe beim Unfall eine hirnorganische Schädigung erlitten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Verletzung (Contusio cerebri) von den behandelnden Ärzten nie in Betracht gezogen oder gar festgestellt wurde. Der knapp zehn Jahre nach dem Unfall von einem der Gutachter vertretenen These, der psychische Gesundheitsschaden des Versicherten sei die Folge einer hirnorganischen Schädigung, kommt im Zusammenhang mit der Frage nach allfälligen, beim Ereignis erlittenen besonderen Verletzungen kein Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als die übrigen Psychiater, die den Beschwerdeführer untersucht und begutachtet oder auf Grundlage der Akten eine Expertise erstattet haben, zu anderen Folgerungen als PD Dr. M.________ gelangten. Des Weiteren wurde die unmittelbar nach dem Unfall gestellte Verdachtsdiagnose eines Schleudertraumas der HWS später nicht erhärtet, und beim Versicherten lag in der ersten Zeit nach dem Unfall mit Ausnahme von Nackenschmerzen namentlich auch nicht das für Distorsionsverletzungen der HWS typische Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 117 V 360 Erw. 4b) vor. Dass er beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat, welches erfahrungsgemäss geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist somit nicht erstellt. Selbst wenn jedoch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ebenfalls erfüllt wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da die weiteren rechtsprechungsgemäss in die Beurteilung miteinzubeziehenden Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) allesamt unbestrittenermassen nicht gegeben sind. Aufgrund einer Gesamtwürdigung kommt dem Unfall damit für die psychische Fehlentwicklung und die damit verbundene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zu. Das kantonale Gericht hat den adäquaten Kausalzusammenhang daher zu Recht verneint, womit die Leistungspflicht der Winterthur über den 21. Dezember 1991 hinaus entfällt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 28. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin Der Gerichtsder 
IV. Kammer: schreiber: