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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_613/2022, 1C_614/2022  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Bachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.B.________ und D.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Bau- und Planungskommission Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach ZH. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. September 2022 (VB.2021.00776, VB.2022.00362) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 6. April 2021 erteilte die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach C.B.________ und D.B.________ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden und den Bau eines neuen Einfamilienhauses mit Garage für vier Fahrzeuge sowie zwei Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5805, gelegen an der U.________strasse xxx in Erlenbach. Sie ordnete aber an, dass vor Baubeginn der Baubehörde noch geänderte bzw. ergänzte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen seien. 
Dagegen rekurrierte A.________, Eigentümer einer Nachbarsparzelle, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Verweigerung der Baubewilligung. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Nachbarn mit Urteil vom 8. September 2022 ab. 
 
B.  
Am 30. November 2021 bewilligte die Bau- und Planungskommission C.B.________ und D.B.________ ein - gegenüber dem mit Beschluss vom 6. April 2021 bewilligten - abgeändertes Bauvorhaben betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses. Wiederum ordnete sie an, dass vor Baubeginn der Baubehörde noch geänderte bzw. ergänzte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen seien. Auch dagegen wehrte sich A.________ erfolglos vor dem Baurekursgericht. Mit Urteil vom 8. September 2022 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gerichtete Beschwerde des Nachbarn ab. 
 
C.  
Mit zwei separaten Eingaben vom 17. November 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2022 und beantragt die Verweigerung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersucht er um Vereinigung der Beschwerdeverfahren. 
Die Bau- und Planungskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. C.B.________ und D.B.________ sowie das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren 1C_613/2022 und 1C_614/2022 kann stattgegeben werden. Auch wenn die beiden streitgegenständlichen Baugesuche unterschiedliche Bauvorhaben zum Gegenstand haben, betreffen beide Verfahren das gleiche Grundstück, dieselben Parteien und die nämliche Rechtsfrage. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
2.1. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide im Bereich des Baurechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer einer an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft, der mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sei es aus prozessualen oder materiellen Gründen (Art. 90 f. BGG; BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf End- und Teilentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Beiden Verfahren liegen aufschiebend bedingte Baubewilligungen zugrunde (vgl. Sachverhalt lit. A und B) :  
 
2.3.1. Ist eine Baubewilligung aufschiebend bedingt, vermag sie bis zur Erfüllung der Bedingung keine praktische Wirksamkeit zu entfalten. Belässt die Formulierung der Bedingung einen Spielraum für ihre Umsetzung, gilt das Baubewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen. Diesfalls kann die Baubewilligungsbehörde nämlich die Einhaltung der Nebenbestimmung erst gestützt auf entsprechend überarbeitete Pläne überprüfen, d.h. diese Beurteilung wurde nicht schon im Rechtsmittelentscheid vorweggenommen. Bezogen auf die Art. 90 ff. BGG bedeutet dies, dass von einem anderen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_203/2022 vom 12. April 2023 E. 1.5 ff. mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.3.2. Im Beschluss vom 6. April 2021 ordnete die Bau- und Planungskommission an, dass vor Baubeginn der Baubehörde geänderte bzw. ergänzte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen seien. Der Vorgartenbereich entlang der U.________strasse sei gestalterisch zu überarbeiten und der zweite Parkplatz wegzulassen. Die südost- und südwestseitigen Stützmauern seien ebenfalls gestalterisch zu überarbeiten resp. in der Höhe zu reduzieren. Weiter seien die Näher- bzw. Grenzbaurechte gegenüber der nordwestlichen Parzelle nachzuweisen, andernfalls müsse das Projekt entsprechend überarbeitet werden. Die hang- bzw. traufseitigen Bereiche im Attikageschoss würden das zulässige Dachprofil durchstossen und seien zu überarbeiten. Ferner bedürfe die Pergola-Konstruktion einer Neugestaltung und seien die Aufschüttungen im talseitigen Bereich zu reduzieren.  
 
2.3.3. Auch mit Beschluss vom 30. November 2021 ordnete die Bau- und Planungskommission an, dass vor Baubeginn der Baubehörde geänderte bzw. ergänzte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen seien: So bedürfe die Lage des Besucherparkplatzes einer Überarbeitung. Die Vorgartenbereiche seien gestalterisch zu überarbeiten und die Abstände der geplanten Bäume zur Strassengrenze auszuweisen. Ebenfalls überarbeitet werden müsse der Fassadenabschnitt im Bereich der U.________strasse, der in den Baulinienbereich hinreinrage, und das abgestützte Vordach im talseitigen Bereich des Attikageschosses. Zudem sei in gewissen Bereichen die Gebäudehöhe zu reduzieren.  
 
2.4. Bei der Umsetzung dieser Bedingungen, namentlich bezüglich Umgebungsgestaltung sowie Überarbeitung des Attikageschosses und des Fassadenabschnitts im Bereich der U.________strasse, verbleibt der Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich beider Bauvorhaben ein Spielraum, sodass keines der beiden Baubewilligungsverfahren als abgeschlossen gelten kann. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich somit um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Natur der angefochtenen Entscheide noch legt er dar, dass die eng auszulegenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären. Letzteres ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer wird gegen die Urteile der Vorinstanz vom 8. September 2022 an das Bundesgericht gelangen können, wenn und sobald das Baubewilligungsverfahren nach Genehmigung der nachzureichenden Pläne abgeschlossen sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die betreffenden Entscheide sind auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen; sollte dies unterbleiben, so beginnt die Rechtsmittelfrist für ihn erst zu laufen, wenn er tatsächlich von der Genehmigung Kenntnis erhalten hat (vgl. das bereits zitierte Urteil 1C_203/2022 E. 1.10 mit Hinweis). Falls der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Planänderungen haben sollte, könnte er direkt im Anschluss an deren Genehmigung das Bundesgericht anrufen, ohne nochmals den kantonalen Rechtsweg beschreiten zu müssen (vgl. Urteile 1C_658/2021 vom 11. November 2021 E. 2; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Demzufolge ist auf beide Beschwerden nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_613/2022 und 1C_614/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerschaft mit insgesamt Fr. 2'000.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet