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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_628/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2023 (C-3694/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA sprach mit Verfügung vom 28. April 2023 A.________ eine vom 1. Februar 2022 bis am 30. September 2022 befristete Invalidenrente (prozentualer Anteil 50 %) zu. Mit E-Mail vom 29. Mai 2023 teilte A.________ der IVSTA sinngemäss mit, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden. Diese Eingabe leitete die IVSTA als Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses gab A.________ mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 Gelegenheit, seine Beschwerde innert fünf Tagen ab Erhalt der Instruktionsverfügung in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem A.________ die Frist verpasst hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2023 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
Mit Beschwerde vom 30. September 2023 (Posteingang am 6. Oktober 2023) beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm eine Invalidenrente von monatlich EUR 1'063.- auszuzahlen. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die Rechtsschrift des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gerecht. Er begnügt sich damit, in einigen wenigen Sätzen seine persönliche Situation zu schildern. Weshalb das Urteil der Vorinstanz fehlerhaft sein soll, begründet er mit keinem Wort. 
 
5.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler