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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_563/2022  
 
 
Verfügung vom 13. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Rudin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Dezember 2022 (C-3253/2019 und C-4421/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe der A.________ vom 5. Dezember 2022, mit welcher diese sinngemäss beantragt, es sei eine Rechtsverweigerung, eventuell eine Rechtsverzögerung festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die nach Gesetz und Praxis erforderlichen nächsten Verfahrensschritte einzuleiten und die hängigen Beschwerdeverfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen, 
in das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
in die Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2022, worin dieses beantragt, die Beschwerde sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem es am 15. Dezember 2022 in den Verfahren C-3253/2019 und C-4421/2019 entschieden habe, 
in das Urteil vom 15. Dezember 2022, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 26. Juni und vom 2. September 2019 insofern gutgeheissen hat, als es die angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai und vom 1. Juli 2019 aufgehoben, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2013 eine befristete ganze IV-Rente samt Zins zugesprochen und die Akten zum Erlass einer entsprechenden Verfügung zurückgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteil 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023 mit Hinweisen), 
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2022 in der Sache entschieden hat, 
dass damit die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteil 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023 mit Hinweisen), 
dass das Bundesgericht in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abstellt (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2), 
dass es dabei nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende S. 568 mit Hinweisen; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2 am Ende mit Hinweisen), 
dass die IVSTA (nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2017) am 27. Mai und am 1. Juli 2019 (erneut) über den Leistungsanspruch verfügte und das Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2022 über die beiden dagegen gerichteten Beschwerden urteilte, 
dass somit zwischen den angefochtenen Verfügungen und dem Urteil vom 15. Dezember 2022 fast dreieinhalb Jahre vergangen sind, während derer sich die Beschwerdeführerin wiederholt und vergeblich bei der Vorinstanz über den Verbleib des Urteils erkundigte, 
dass nicht zuletzt mit Blick auf die insgesamt äusserst lange Verfahrensdauer (Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2012) keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich oder vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht sind, welche eine (neuerliche) Verfahrensdauer von über drei Jahren rechtfertigten, 
dass namentlich der Schriftenwechsel bereits am 31. Januar 2020 abgeschlossen war und danach - soweit prima vista ersichtlich - auch keine weiteren Abklärungen durchgeführt wurden, 
dass der Rechtsverzögerungsbeschwerde daher mutmasslich stattgegeben worden wäre, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass die das Prozessrisiko tragende IVSTA dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) daher gegenstandslos ist, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner