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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_7/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader und Rechtsanwältin Elena Mégevand, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_36/2014 vom 11. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 hob die IV-Stelle Bern die A.________ seit 1. Januar 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. Mai 2008 auf. Mit Verfügung vom 15. August 2012 verlangte sie von der Versicherten die Rückerstattung von in der Zeit zwischen 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 bezogenen Rentenleistungen. Dies wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 21. November 2013 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_36/2014 vom 11. März 2014 ab. 
Mit Gesuch vom 26. September 2014 beantragt A.________, das Urteil 8C_36/2014 sei in Revision zu ziehen, der Vollzug dieses Urteils sei aufzuschieben, der kantonale Entscheid vom 21. November 2013 sowie die Verwaltungsverfügungen vom 25. Juli und 15. August 2012 seien aufzuheben und es sei rückwirkend vom 13. Dezember 2011 bis 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_8/2012 vom 14. August 2012 E. 1 mit Hinweis auf: ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121 BGG). 
 
2.   
Dem Revisionsgesuch gegen einen bundesgerichtlichen Entscheid kommt kein Suspensiveffekt zu ( HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 61 BGG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. erwähntes Urteil 8F_8/2012 E. 2). 
 
3.   
Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
 
4.   
Die Vorbringen der Gesuchstellerin gehen dahin, kausale Zusammenhänge zwischen damals geklagten Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich einerseits sowie zwischenzeitlich operativ behandelten Gesundheitsschäden im Unterbauch- und Brustbereich anderseits zu postulieren. Sie beruft sich hiebei auf Berichte behandelnder Ärzte und eines Osteopathen. Darin werden entsprechende Zusammenhänge indessen vor allem aufgrund der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" bejaht. Aber selbst wenn solche Zusammenhänge dennoch zu bejahen wären, vermöchte dies nicht, die nicht nur auf medizinischen Abklärungen, sondern vor allem auch auf Ergebnissen einer Observation beruhende bundesgerichtliche Beurteilung der namentlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass dem Bundesgericht in diesem Rechtsstreit nur eine eingeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die besagten ärztlichen und osteopathischen Berichte ist daher nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist immerhin, dass der ebenfalls aufgelegte Bericht des Hausarztes vom 15. August 2014 eher gegen die geltend gemachten Zusammenhänge spricht. Hinzukommt, dass in einem Arztbericht vom 19. September 2014 erwähnt wird, bereits Anfang 2014, mithin vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils 8C_36/2014, sei eines der später operierten Leiden diagnostiziert worden. Das stünde einer Entscheidsrevision wegen dieses Leidens ebenfalls entgegen. Näherer Betrachtung bedürfte grundsätzlich auch, ob die neu aufgelegten Arztberichte nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG überhaupt als zulässig zu betrachten wären und ob die für die Einreichung des Revisionsgesuchs geltende Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten ist. Das kann aber offen bleiben, da das Revisionsgesuch schon nach dem zuvor Gesagten als unbegründet abzuweisen ist. 
 
 
5.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Ausgleichskasse B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz