Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_522/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung; vorzeitiger Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 26. April 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 5. Juli 2012 im Berufungsverfahren wegen versuchten Raubes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Es widerrief den ihm für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. Gleichentags bewilligte es seinen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug.  
 
1.2. Mit Urteil vom 4. April 2013 (6B_500/2012) wies das Bundesgericht die von X.________ erhobene Beschwerde wegen des Schuldspruchs des versuchten Raubes und wegen des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ab.  
 
1.3. Am 26. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von X.________ während des hängigen, bundesgerichtlichen Verfahrens erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), des Kantons Aargau, ihn nicht nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt zu entlassen, ab.  
 
1.4. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziffern 1 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau seien aufzuheben, und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventuell sei die bedingte Entlassung mit der Weisung zu verbinden, sich der im Gutachten vom 13. November 2012 von Frau Dr. med. Y.________ empfohlenen Therapie und Behandlung zu unterziehen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
2.  
Das AJV hat X.________ am 15. Oktober 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, womit sein Haftentlassungsgesuch gegenstandslos geworden ist. Mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist die Beschwerde nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteil 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Verbeiständung. In seiner Stellungnahme macht er geltend, bei materieller Behandlung wäre die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen. Zudem habe der Kanton Aargau mit der bedingten Entlassung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht.  
 
3.2. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet das Bundesgericht bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es nach ständiger Praxis nicht darum gehen kann, über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; Urteile 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).  
 
3.3. Angesichts der zahlreichen (straf-) prozessualen und materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er letztendlich vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist, kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 66 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Steiner, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held