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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_429/2023  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Mai 2023 (SGDIV.2023.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: Steueramt) ging davon aus, dass A.________ seinen steuerrechtlichen Wohnsitz seit 2017 in U.________/SO hat. A.________ reichte keine Steuererklärung zur Steuerperiode 2021 ein. Deswegen erliess das Steueramt mit Verfügung vom 13. Mai 2022 eine Mahnung, mit der es eine Mahngebühr von Fr. 60.- erhob. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 fest. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 8. Mai 2023 ab.  
 
1.2. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 8. Mai 2023 und des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2023.  
 
2.  
 
2.1. Es besteht kein Anlass zu einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Art. 57 BGG; vgl. auch HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10-13 zu Art. 57 BGG) resp. zur beantragten Festsetzung eines mündlichen Termins mit "den Beschwerdegegnern" (d.h. mit dem Steueramt und dem kantonalen Steuergericht) und einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts.  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer reicht neu ein Schreiben der Einwohnergemeinde U.________ vom 16. Mai 2023 und eine "Petition Beweismittel Anfrage" vom 25. Juni 2023ein. Als echte Noven sind diese Beweismittel ebenso wie die Tatsachenbehauptungen betreffend den Zeitraum ab dem 9. Mai 2023 von vornherein unzulässig. 
 
2.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem (Verfassungs-) Recht bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 I 49 E. 1.4.1).  
 
2.4. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer sei eine natürliche Person (vgl. Art. 11 ff. ZGB) mit Wohnsitz (vgl. Art. 23 f. ZGB) in U.________ im Kanton Solothurn in der Schweiz. Damit sei er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit e inkommenssteuerpflichtig (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie direkte Bundessteuer) und verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.  
Der Beschwerdeführer macht (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) im Wesentlichen geltend, das Steueramt sei nicht befugt, von ihm Steuern zu erheben. Soweit er auf das angefochtene Urteil Bezug nimmt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik, ohne sich mit den entscheidenden Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen. Im Übrigen wiederholt er vorinstanzlich vorgebrachte Beanstandungen resp. zielen seine Ausführungen (wie beispielsweise jene zu den hier nicht einschlägigen Handelsregisterbestimmungen von Art. 927 ff. OR) ins Leere. 
 
2.5. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann