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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_179/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2.  Kanton Basel-Stadt,  
vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 
3. Z.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug (pfändbare Quote), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss als obere SchK-Aufsichtsbehörde). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen (die pfändbare Quote der Beschwerdeführerin von Fr. 2'800.-- auf Fr. 1'800.-- reduzierenden) Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Appellationsgericht erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthalte weder verständliche Rechtsbegehren noch eine nachvollziehbare Begründung, soweit die Beschwerdevorbringen von denjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde abwichen, seien diese auch wegen des Novenverbots unzulässig, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderungen könne im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden ohnehin nicht geprüft werden, Nichtigkeitsgründe seien keineersichtlich, die Beschwerde erweise sich insgesamt als unzulässig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann