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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_41/2007 /len 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Februar 2001 schlossen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) und die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag für die Baumeisterarbeiten einer Einfamilienhausüberbauung in Männedorf. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Forderung von Fr. 467'857.05 nebst Zins, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Werkvertrag von der Beschwerdegegnerin geltend macht. Der Forderungsbetrag basiert auf dem Saldo der Schlussrechnung, von welchem diverse Beträge in Abzug gebracht wurden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Forderung im Wesentlichen aus zwei Gründen. Einerseits macht sie geltend, die Forderung sei nicht substantiiert und ausgewiesen. Andrerseits macht sie zusätzliche Abzüge in der Höhe des Klagebetrages verrechnungsweise geltend, insbesondere Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Mängelhaftung. 
B. 
Mit Klage vom 12. Januar 2004 belangte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung von Fr. 467'857.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2003. Mit Urteil vom 24. April 2006 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich wie auch eidgenössische Berufung nach OG. Mit Sitzungsbeschluss vom 5. Februar 2007 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdegegnerin, der Sitzungsbeschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 5. Februar 2007 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 467'857.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2003 zu verurteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1205, 1243) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 BGG). 
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichtes. Die Frage, ob mit der Beschwerde gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG auch das Urteil des Handelsgerichts hätte angefochten werden können, obwohl die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil bereits Berufung nach OG erhoben hatte, muss daher nicht geprüft werden. 
1.2 Wurde ein Entscheid unter der Geltung des OG sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, wurde die Behandlung der Letzteren in der Regel ausgesetzt, bis über die Erstere entschieden worden war (Art. 57 Abs. 5 OG). Analog ist vorliegend zunächst die Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. 
2. 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 I 159 E. 1 S. 159). 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerde nur gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichtes sind daher insoweit unzulässig, als sie dem Kassationsgericht unterbreitet werden konnten. 
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im kantonalen Verfahren sei die richterliche Fragepflicht verletzt worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil mit dieser Beanstandung praktisch ausschliesslich das Urteil des Handelsgerichts als Sachgericht in Bezug auf eine der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zugängliche Rüge, mithin nicht der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, kritisiert wird. Soweit sich die Beschwerde auf den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts beziehen sollte, äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Frage, inwieweit das Kassationsgericht als Kassationsinstanz überhaupt eine Fragepflicht trifft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts nennt, die angeblich verletzt worden sein sollen, aber nicht ausführt, inwiefern diese Bestimmungen verfassungswidrig angewendet worden sein sollen. 
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Stellungnahme zu den Dupliknoven sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, erhebt sie ebenfalls Einwände gegen das Urteil des Handelsgerichts, die im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung des Kassationsgerichtes auseinander, dass das Handelsgericht die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zu den Dupliknoven aus dem Recht weisen durfte, ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen. Auch insofern genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht. 
2.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Beschwerdeführerin die Erwägung des Kassationsgerichts kritisiert, die sich mit der im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Aktenwidrigkeitsrüge auseinandersetzt. Auch diese Beanstandung betrifft in erster Linie das Urteil des Handelsgerichts - und nicht den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts -, was wie erwähnt unzulässig ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit dem Beschluss des Kassationsgerichts auseinander setzt, geht sie überhaupt nicht auf dessen Begründung ein, dass die Aktenwidrigkeitsrüge im Berufungsverfahren als offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG hätte gerügt werden müssen. 
2.5 Weiter genügt die Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen auch dort nicht, wo sie den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts im Zusammenhang mit der Substantiierungspflicht und der richterlichen Fragepflicht bei ungenügender Substantiierung kritisiert. Auch diesbezüglich richtet sich die Beschwerde teilweise gegen das Urteil des Handelsgerichts. Soweit sich die Beschwerde effektiv auf den Beschluss des Kassationsgericht bezieht, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der wesentlichen Begründung des Kassationsgerichts auseinander. 
2.6 Auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Regiearbeiten genügend substantiiert worden sind, geht die Beschwerdeführerin wiederum in erster Linie auf das Urteil des Handelsgerichts anstatt auf den Beschluss des Kassationsgerichts ein. Soweit sie beiläufig auf den an sich angefochtenen Sitzungsbeschluss Bezug nimmt, legt sie mit keinem Wort dar, inwieweit dieser verfassungswidrig sein soll. 
2.7 Schliesslich erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen auch nicht, wo sie den angefochtenen Entscheid insoweit kritisiert, als er sich auf die Ausmassarbeiten bezieht. Auch in diesem Zusammenhang wird praktisch ausschliesslich das Urteil des Handelsgerichts anstatt der Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts bemängelt. Wiederum wird nicht dargetan, inwiefern der Sitzungsbeschluss verfassungswidrig sein soll. 
3. 
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: