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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.44/2007 /len 
 
Urteil vom 21. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross 
und Dr. Nicolas Herzog, 
 
gegen 
 
Erben des B.________, nämlich: 
1. C.________, 
2. D.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco Cereghetti und Dr. Frank Scherrer, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Willkür; rechtliches Gehör, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 12. Juli 1996 beim Bezirksgericht Zürich (u.a.) gegen B.________ eine negative Feststellungsklage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht zustande gekommen bzw. nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Beklagten aus der Vereinbarung vom 21. März 1995 nichts schulde. 
B.________ beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Bezahlung von DM 212'645'240.-- nebst Zins sowie - im Rahmen einer Stufenklage - auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung, unter Vorbehalt der Nachklage. 
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Teilurteil vom 25. April 2000 ab. Die Widerklage hiess es im als spruchreif erachteten Umfang gut, indem es den - nach dem Tod von B.________ in den Prozess eingetretenen - Erbinnen (Beschwerdegegnerinnen) DM 116'498'407.-- nebst Zins zusprach. Ferner verpflichtete es den Beschwerdeführer, über die Verwendung der von B.________ erhaltenen Vermögenswerte in einem bestimmten Zeitraum Rechnung zu legen und bestimmte Auskünfte zu erteilen. 
Der Beschwerdeführer focht dieses Teilurteil beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 9. Januar 2003 das Teilurteil des Bezirksgerichts, wobei es den Beschwerdeführer aber wegen der Einführung des Euro zur Zahlung von EUR 59'564'689.67 (entsprechend DM 116'498'407.--) nebst Zins verpflichtete (Dispositivziffer 2). Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesgericht kein Rechtsmittel ergriffen. 
Hingegen erhob der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 17. November 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss wurde (vorerst) kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen. 
B. 
Die Beschwerdegegnerinnen gelangten mit der Behauptung, die Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 9. Januar 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar, an das zuständige Gericht am Wohnort des Beschwerdeführers in Florida (USA). Am 13. April 2007 erklärte dieses das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 insoweit als vollstreckbar. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer beim nämlichen Gericht in Florida am 23. April 2007 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Er steht auf dem Standpunkt, die Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 9. Januar 2003 sei nicht rechtskräftig (und daher nicht vollstreckbar), weil dieses Urteil zusammen mit dem zukünftigen Endentscheid des Obergerichts bzw. des Kassationsgerichts beim Bundesgericht angefochten werden könne. 
C. 
Am 23. März 2005 entschied das Bezirksgericht Zürich über den bisher unbeurteilt gebliebenen Teil der Widerklage und sprach den Beschwerdegegnerinnen zusätzlich EUR 44'917'417.-- nebst Zins zu. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses Rechtsmittel ist zur Zeit hängig (die Berufungsverhandlung ist für den 20. Juni 2007 angesetzt). 
D. 
Der Beschwerdeführer hat gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2003 mit Eingabe vom 8. Mai 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Sitzungsbeschluss sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem stellt er den Verfahrensantrag, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass jegliche Vollstreckungshandlungen bezüglich der Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Januar 2003 während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht hat auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz OG e contrario). Da es die Parteien damit nicht zur Einreichung von Schriftsätzen eingeladen hat, haben die von den Parteien am 10. bzw. 11. Mai 2007 unaufgefordert eingereichten Eingaben unbeachtet zu bleiben. 
 
2. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
3. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf ein Rechtsmittel eintreten kann (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 131 II 571 E. 1 S. 573). 
3.1 Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde damit, dass der Sitzungsbeschluss vom 17. November 2003 zusammen mit dem zukünftigen Endentscheid des Obergerichts bzw. des Kassationsgerichts angefochten werden könne. Die Beschwerde werde vorzeitig eingereicht, weil so, das heisst durch den Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahme, das - nach Auffassung des Beschwerdeführers dem Schweizer Recht widersprechende - Vollstreckungsverfahren in den USA gestoppt werden könne. 
3.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich nur Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG angefochten werden. Dabei handelt es sich um Entscheide, die ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliessen, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst (Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid; BGE 128 I 215 E. 2 S. 215 f.; 123 I 325 E. 3b S. 327; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 338). 
Der angefochtene Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003 hat nur einen Teil der von den Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer eingeklagten Forderung zum Gegenstand. Die Beurteilung des übrigen Teils der Forderung wurde vom Bezirksgericht bzw. vom Obergericht, dessen Urteil vom 9. Januar 2003 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 17. November 2003 ist, auf ein späteres Stadium des Verfahrens verschoben. Da der angefochtene Beschluss damit das Verfahren nicht abschliesst, ist er kein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Als Entscheid, in dem nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche beurteilt wurde, stellt er vielmehr einen Teilentscheid dar (vgl. BGE 132 III 785 E. 2 S. 789 f.; 130 III 76 E. 3.1.2, 755 E. 1.2). 
Da das Gesetz keine Regelung von Teilentscheiden als Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde enthält, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dieselben insoweit mit Vor- oder Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 87 OG gleich (BGE 127 I 92 E. 1b S. 93 f.; vgl. auch BGE 130 III 755 E. 1.2.2 S. 758). Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie eine Frage der Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 87 Abs. 1 OG) oder wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 und 3 OG). 
Der vorliegend angefochtene Beschluss hat nicht eine Frage der Zuständigkeit oder des Ausstands zum Gegenstand. Ob er für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, braucht sodann nicht geprüft zu werden. Denn der Beschwerdeführer hat ihn nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 OG) angefochten. Damit hat er ein allfälliges Recht zur selbständigen Beschwerdeführung gegen den Beschluss verwirkt. 
3.3 Zwar erlaubt Art. 87 Abs. 3 OG grundsätzlich die (Mit)Anfechtung von nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffenden Zwischenentscheiden durch staatsrechtliche Beschwerde gegen den späteren Endentscheid, wenn gegen diese die Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG nicht zulässig war oder von ihr - wie hier - kein Gebrauch gemacht wurde. 
Vorliegend ist jedoch der Endentscheid des Kassationsgerichts, mit dem zusammen allenfalls auch der Sitzungsbeschluss vom 17. November 2003 mitangefochten werden könnte, noch nicht ergangen, weshalb jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss geführt werden kann und auf dieselbe nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.301/2000 vom 1. März 2002 E. 1c). Es liegt namentlich nicht der Fall einer zulässigen verfrühten Beschwerdeführung vor, wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis und eine Literaturstelle für sich in Anspruch nehmen will: 
Das Bundesgericht entschied in Bezug auf staatsrechtliche Beschwerden gegen kantonale Erlasse, die vor der massgeblichen Publikation derselben erfolgten, die Beschwerdeführung vor Beginn der Beschwerdefrist schade nicht, doch bleibe das Verfahren (Instruktion) bis zum Fristbeginn suspendiert (BGE 108 Ia 286 E. 2b S. 288 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 II 66 E. 1c/bb S. 69; 125 II 440 E. 1c S. 442; 110 Ia 7 E. 1c). In diesen Fällen ist indessen das Anfechtungsobjekt (der Erlass) - im Gegensatz zum hier ausstehenden Endentscheid - bereits ergangen und bloss die für die Auslösung der Beschwerdefrist massgebende Eröffnung noch nicht erfolgt. Die gleiche Konstellation liegt vor, wenn eine Berufung bereits im Anschluss an die mündliche Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids erhoben wird, obgleich die Berufungsfrist erst mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 54 Abs. 1 OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N 1.1 zu Art. 54 OG). 
Zu beachten ist, dass sich die Anfechtbarkeit eines zukünftigen - und damit erst nach dem 1. Januar 2007 ergehenden - Endentscheids des Kassationsgerichts beim Bundesgericht nach dem an diesem Datum in Kraft getretenen BGG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; Erwägung 2 vorne). Ob eine Mitanfechtung des Sitzungsbeschlusses vom 17. November 2003 zusammen mit einer Beschwerde nach der neuen Rechtsmittelordnung zulässig ist, ist indessen vorliegend nicht zu prüfen. 
4. 
Mit dem heutigen Nichteintretensentscheid wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens hinfällig. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig. Eine superprovisorische Massnahme kann nicht angeordnet werden. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und sie ihre Eingabe vom 10. Mai 2007 unaufgefordert eingereicht haben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: