Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
I 669/99 Md 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 31. März 2000  
 
in Sachen 
 
K.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Fürsprecher S.________, 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 
Bern, Beschwerdegegner 
 
    A.- K.________ (geboren 1953) erlitt am 24. November 
1994 bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur 
rechts. In der Folge meldete sie sich mit Gesuch vom 
9. Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum 
Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar 
1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche 
Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte 
beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 
19. Mai 1999 nicht ein. 
 
    B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen 
und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die 
Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an 
die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh- 
rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer 
Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst 
B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999, 
eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die 
Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt 
werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung 
bei. 
    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte 
K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein 
"formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln" 
einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes 
vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget- 
blätter Januar bis September 1999 auf. 
 
    Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom 
26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- 
dung ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ 
die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999 
sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im 
vorinstanzlichen Verfahren beantragen. 
    Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung- 
nahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung 
der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver- 
fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil 
bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs- 
gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit 
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 
128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). 
    b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der 
unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche- 
rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, 
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü- 
fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
 
    c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich- 
keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- 
richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue 
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel 
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- 
ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent- 
licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
    d) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (im Bereich der 
Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von 
Art. 69 IVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, 
gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer- 
tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts- 
beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht- 
sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die 
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, 
wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig 
und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder 
doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus- 
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei- 
ständung, wie sie Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG zu Grunde 
gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff 
der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als 
bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung 
des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht 
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge- 
bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt 
des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist 
das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum 
Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U 
254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche 
Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und 
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit 
möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181 f. Erw. 3a). Das Gericht 
klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be- 
dürftigkeit vorliegt. 
 
    2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der 
Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf 
unentgeltliche Verbeiständung. 
 
    b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um 
die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi- 
nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget- 
blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben 
des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________ 
signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver- 
sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen- 
tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein 
ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem 
ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin 
angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein- 
schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres 
Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter- 
lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie 
allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich 
äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob 
die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte 
übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit 
auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück- 
sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie 
überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben 
zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all- 
fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf 
welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen 
hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro- 
zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde- 
führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens- 
und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte 
die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung 
zu Recht (vgl. BGE 120 Ia 182). Beim letztinstanzlich 
aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November 
1999 handelt es sich um ein im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 
OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im 
vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. 
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was 
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft 
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdi- 
gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
 
    3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der 
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts- 
verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine 
Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des 
    Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: