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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_71/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit / Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. G.________ starb am 14. August 2007. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Schwester C.________, seinen Bruder D.________ sowie seine Nichten E.________ und F.________.  
 
A.b. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 23. Februar 2005 setzte der Erblasser A.________ zu seinem Alleinerben ein. Für den Fall, dass dieser vor ihm sterben sollte, bestimmte der Erblasser dessen Lebenspartnerin B.________ als Alleinerbin. Am 10. April 2007 verfasste der Erblasser eine eigenhändige letztwillige Verfügung, in der er alle vorherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und seinen Nachlass zu einem Drittel A.________ und B.________ und zu je einem Drittel A.H.________ und B.H.________ vermachte. Am 11. April 2007 bestätigte der Erblasser bei der Gemeindeverwaltung Risch die Rücknahme der deponierten letztwilligen Verfügung vom 23. Februar 2005. Am 6. Juni 2007 wurde über den Erblasser eine Vormundschaft auf eigenes Begehren errichtet; zum Vormund wurde I.________ ernannt. Vom 6. bis 19. Juni 2007 hielt sich der Erblasser im Zuger Kantonsspital auf. Mit eigenhändig verfasster letztwilliger Verfügung vom 14. Juni 2007 widerrief er alle vor diesem Datum errichteten Testamente.  
 
B.  
 
 Am 8. Oktober 2008 reichten A.________ und B.________ eine Ungültigkeits- und Erbteilungsklage ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Erblasser am 14. Juni 2007 nicht mehr urteils- und verfügungsfähig gewesen sei, weshalb die an diesem Tag errichtete letztwillige Verfügung für ungültig zu erklären sei. Mit Urteil vom 9. Mai 2012 wies das Kantonsgericht Zug die Klage vollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 3. Dezember 2013 im Kostenpunkt teilweise gut. In der Sache wies es die Berufung hingegen ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Januar 2014 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie stellen das Begehren, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und G.________s Testament vom 14. Juni 2007 für ungültig zu erklären. Weiter sei ihnen zu Lasten des Nachlasses für ihre Aufwendungen ein Betrag von Fr. 84'200.-- zuzüglich Zins seit 8. Oktober 2008 zuzusprechen. Eventuell sei die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen. 
 
 Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und 100 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer reichten ihre Klage am 8. Oktober 2008 ein. Auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht war damit noch das kantonale Zivilprozessrecht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber hatte die Vorinstanz die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden, denn das erstinstanzliche Urteil wurde nach dem 1. Januar 2011 eröffnet (Art. 405 Abs. 1 ZPO).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).  
 
3.  
Umstritten ist die Frage, wie es zur Zeit der Errichtung der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 14. Juni 2007 um die Verfügungsfähigkeit von G.________ bestellt war. 
 
 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente ist die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Das Willens- bzw. Charakterelement besteht im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Die Vermutung der Urteilsfähigkeit ist dann umgestossen, wenn die betreffende Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei bestimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich der Erblasser in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt in einem luziden Intervall gehandelt hat (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.). Gelangt das Sachgericht auf der Basis von willkürfrei festgestellten Tatsachen zur Erkenntnis, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig war, werden die hiervor dargelegten Vermutungen jedoch allesamt hinfällig. 
 
4.  
 
 Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person, über die Art und Tragweite möglicher Störungen und betreffend die Frage, ob und inwieweit die betroffene Person zur Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war, sind tatsächlicher Natur (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13). 
 
4.1. Als Ergebnis seiner Beweiswürdigung hält das Obergericht fest, dass der Erblasser im Testierzeitpunkt am 14. Juni 2007 urteilsfähig war. Es setzt sich zunächst mit dem Inhalt des Testaments auseinander und kommt zum Schluss, beim fraglichen Widerruf sei von einer Verfügung mit leichtem bis mittelschwerem Schwierigkeitsgrad auszugehen. Weiter beschäftigt sich das Obergericht mit den ärztlichen Befunden und Akten, die sich zum gesundheitlichen Status des Erblassers äussern. Es konstatiert, dass sich in diesen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers für den Zeitraum um den 14. Juni 2007 finden. Dieser Umstand stelle ein sehr starkes Indiz für die Urteilsfähigkeit des Erblassers dar. Was den Zustand des Erblassers beim konkreten Akt der Testamentserrichtung angeht, würdigt das Obergericht die Beobachtungen und Ausführungen der anwesenden Personen, nämlich der Assistenzärztin Dr. med. J.________ und des Vormunds I.________. Es hält dafür, in Anbetracht der unmissverständlichen schriftlichen Bestätigung der Ärztin zugunsten der Urteilsfähigkeit habe sich ihre Einvernahme als Zeugin erübrigt. Auch die Zeugenaussagen des Vormunds, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit gegeben habe, seien glaubhaft. Dass der Vormund dem Erblasser das Testament vom 14. Juni 2007 vorformuliert habe, sei nicht zu beanstanden; entscheidend sei, dass der Vormund mit dieser Verfügung nicht begünstigt worden ist. Weiter prüft das Obergericht das Memorandum von Rechtsanwalt L.________ vom 7. Mai 2007. Aus dessen Beobachtungen sei zu folgern, dass der Erblasser zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach seinem freien Willen zu handeln. Dabei habe es sich aber um eine temporäre geistige Schwäche gehandelt. Auch dem Umstand, dass der Erblasser unter Vormundschaft gestellt worden sei, kommt nach der Meinung des Obergerichts keine wesentliche Bedeutung zu, da die Vormundschaft auf eigenes Begehren und zum Schutz vor dem massiven Druck von Seiten des Beschwerdeführers 1 und der Familie H.________ errichtet worden sei. Ebenso wenig belege der Inhalt des Testaments vom 14. Juni 2007 eine grundlose Kehrtwende in der Nachlassplanung, die auf eine fehlende Urteilsfähigkeit hindeuten könnte. Schliesslich geht das Obergericht mit der ersten Instanz darin einig, dass auf die Abnahme diverser offerierter Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könne.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht vortragen, vermag das geschilderte vorinstanzliche Beweisergebnis nicht als offensichtlich unrichtig (s. E. 2.2) auszuweisen.  
 
4.2.1. Im Sinne einer "Hauptkritik" werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, alle Beweise, die dessen antizipierte Beweiswürdigung hätten in Frage stellen können, "grundlos negiert und in den Wind geschlagen" zu haben. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis. Dieses Recht ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde bisher aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1). Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (zum Ganzen: BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Um durchzudringen, müssten die Beschwerdeführer deshalb in einem ersten Schritt dartun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich falsch festgestellt hat (vgl. Urteil 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.1). Das tun sie aber nicht.  
 
 Vergeblich beharren die Beschwerdeführer darauf, dass Rechtsanwalt L.________ und Assistenzärztin Dr. med. J.________ persönlich hätten angehört werden müssen. Die Vorinstanz hat es in nachvollziehbarer Art und Weise abgelehnt, diese Personen als Zeugen einzuvernehmen. L.________ hatte am 14. Juni 2007 keinen Kontakt mit dem Erblasser. Er schied damit zum vorneherein aus, eine Aussage zur Urteilsfähigkeit des Erblassers an diesem Tag zu machen. Dr. med. J.________ hatte sich bereits schriftlich zur Urteilsfähigkeit des Erblassers am 14. Juni 2007 geäussert und diese vorbehaltlos bejaht. Weshalb sie als Zeugin mehr oder anderes zum Sachverhalt hätte beitragen können, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu erklären. Insbesondere bedurfte es auch keiner weiteren Abklärung der Frage, ob die Medizinerin wusste, was der Begriff "urteilsfähig" bedeutet. Denn bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, über dessen Auslegung und korrekte Handhabung ohnehin nicht die Ärztin, sondern das Gericht zu befinden hat (vgl. Urteil 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 3 und 4, je am Anfang). Insofern kommt es nicht darauf an, welcher Ausdrucksweise sich die Ärztin bediente, um ihre Beobachtungen zu beschreiben. Im Übrigen könnte Dr. med. J.________ als Ärztin für ein allfällig falsches Zeugnis strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Art. 318 StGB). Dafür brauchte es ihre Einvernahme als Zeugin nicht. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, weitere Teile der Krankengeschichte zu den Akten zu nehmen. Zusätzliche Erkenntnisse über die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers am 14. Juni 2007 waren davon nicht zu erwarten. 
 
4.2.2. Auch die weiteren Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu erschüttern versuchen, erschöpfen sich in appellatorischer Kritik (vgl. E. 2). Dies gilt namentlich für den Vorwurf, das Obergericht habe das Zeugnis von K.________, der den Erblasser am 14. Juni 2007 besucht hatte, nicht gebührend gewürdigt. Es liegt im Wesen jeder Beweiswürdigung, dass das Gericht bei einer unterschiedlichen Sachdarstellung die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu bewerten hat (vgl. Urteil 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.2). Es ist nicht willkürlich, dass das Gericht schliesslich auf die Aussage der bei der Testamentserrichtung unmittelbar anwesenden Assistenzärztin Dr. med. J.________ und nicht auf die Einschätzung von K.________ abgestellt hat. Überdies stellt das Obergericht auch die Glaubwürdigkeit von K.________s Zeugenaussage in Frage, weist es doch darauf hin, dieser Zeuge habe seine Bestätigung auf telefonische Anfrage des Anwalts des Beschwerdeführer 1 hin geschrieben; überdies habe der Zeuge ein Interesse daran, dem Beschwerdeführer 1 als seinem Freund zu helfen. All das stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede.  
 
 Was schliesslich den Vorwurf der unterlassenen Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt L.________ angeht, trifft es zwar zu, dass dieser sich anfangs Mai 2007 weigerte, weitere rechtsgeschäftliche Erklärungen des Erblassers zu beurkunden, weil er diesen zu jenem Zeitpunkt für "verwirrt, eingeschüchtert und zu stark beeinflusst" hielt. Wie schon die Vorinstanz festhält (s. E. 4.1), folgt daraus nicht zwingend, dass die gleiche Einschätzung auch noch für den hier einzig relevanten Zeitpunkt des 14. Juni 2007 gelten müsste. Vorbei am Beweisthema - dem geistigen Gesundheitszustand des Erblassers am Morgen des 14. Juni 2007 - geht auch der Einwand, der Vormund habe L.________ als langjährigen Rechtsberater des Erblassers bei der Erstellung des Testaments nicht dabeihaben wollen, weil er wusste, dass das Testament vom 14. Juni 2007 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre, wenn Rechtswanwalt L.________ dabei gewesen wäre. Schliesslich blenden die Beschwerdeführer aus, dass der Erblasser am 10. April 2007, und damit kurz bevor sich Rechtsanwalt L.________ negativ zu dessen Urteilsfähigkeit äusserte, ein zweites Testament verfasst hatte, das ihn offensichtlich stark aufwühlte. Zudem wurde der Erblasser am 6. Juni 2007 auf eigenes Begehren bevormundet, nicht zuletzt, um Ruhe vor den Begehrlichkeiten potentieller Erben zu bekommen. Ausgehend davon konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, zur Auffassung gelangen, dass der Erblasser am 14. Juni 2007 (wieder) in der Lage war, ein Testament zu verfassen, mit dem er alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrief. 
 
4.2.3. Auch vor Bundesgericht beharren die Beschwerdeführer darauf, dass der Erblasser das vom Vormund vorgelegte Testament "in Tat und Wahrheit" habe abschreiben müssen, um Ruhe vor dem Vormund zu haben, das Testament vom 14. Juni 2007 also das Werk des Vormunds gewesen sei. Diesbezüglich übersehen die Beschwerdeführer, was schon das Obergericht festhält: Wenn der Erblasser von ärztlicher Seite in dieser Zeit als antriebslos, müde etc. beschrieben wird, so beziehen sich diese Einschätzungen offenkundig auf die physische Verfassung des an Krebs erkrankten Erblassers. Allein daraus lässt sich keine verbindliche Aussage darüber herleiten, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage war, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Die einzige diesbezügliche Aussage machte Dr. med. J.________ (s. E. 4.2.1). Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht der Vormundschaftsbehörde und dem Vormund zusätzlich unlautere Motive unterstellen, sind diese Vorwürfe neu. Damit sind die Beschwerdeführer nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Urteilsfähigkeit des Erblassers wird schliesslich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Erblasser möglicherweise die Absicht hatte, die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu begünstigen.  
 
5.  
 
 Von den tatsächlichen Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob von diesem geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist, soweit dieser Schluss vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit abhängt, der für den Ausschluss der Urteilsfähigkeit erforderlich ist (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13; 117 II 231 E. 2c S. 235 mit Hinweisen). Wie die vorigen Ausführungen zeigen (E. 4), vermögen die Beschwerdeführer das Beweisergebnis des Obergerichts nicht zu erschüttern. Dass das Obergericht angesichts dieses Beweisergebnisses die Rechtsfrage der Urteilsfähigkeit des Erblassers im streitigen Zeitpunkt anders hätte beantworten müssen, die Vorinstanz also das Bundeszivilrecht falsch angewendet hätte, machen die Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend. Soweit sie sich auf die Ungültigkeit der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 14. Juni 2007 berufen, erweist sich ihre Beschwerde deshalb als unbegründet. 
 
6.  
 
 Zu prüfen bleibt die Forderung von Fr. 84'200.-- plus Zins seit 8. Oktober 2008, welche die Beschwerdeführer gegenüber dem Nachlass für ihre Aufwendungen erheben, die sie zu Gunsten des Erblassers erbracht haben wollen. 
 
6.1. Das Obergericht verwirft diese Forderung. Was die Arbeitsleistungen angeht, kommt es zum Schluss, der Erblasser habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass es sich um unentgeltliche, aus Gründen der Freundschaft geleistete Verrichtungen handelte und kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Beschwerdeführer entstanden ist. Soweit es die Dienste der Beschwerdeführer als werkvertragliche Leistungen qualifizierte, sieht die Vorinstanz den Beweis für ein vereinbartes Entgelt als nicht erbracht. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, die offerierten Beweise willkürlich nicht abgenommen zu haben. Die von ihnen genannten Zeugen könnten bestätigen, dass sie "all diese Leistungen erbracht haben". Dass die Beschwerdeführer "dem Erblasser gewisse Dienstleistungen erbracht haben", hält das Obergericht jedoch für unbestritten. Inwiefern die fraglichen Zeugen aber darüber Auskunft hätten geben können, dass die Beschwerdeführer nicht aus blosser Gefälligkeit, sondern mit einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen für den Erblasser tätig wurden bzw. mit ihm für ihre Dienste ein Entgelt vereinbart hatten, tun die Beschwerdeführer in keiner Weise dar. In dieser Hinsicht erweist sich ihre Sachverhaltsrüge somit von vornherein als unbehelflich.  
 
6.2. Weiter hält das Obergericht fest, selbst wenn eine Vergütungspflicht angenommen würde, müsste die Forderung abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführer sie nicht genügend substanziiert hätten. Das Obergericht hält den Beschwerdeführern entgegen, ihre Behauptungen blieben "sehr pauschal und wenig detailliert". Begleitumstände wie Ort und Zeit der Vorgänge würden nicht dargelegt. Auch wenn die angerufenen Zeugen aus der Nachbarschaft die fast tägliche Präsenz des Beschwerdeführers 1 bestätigen könnten, wäre damit noch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 durchschnittlich täglich 1.5 Stunden für den Erblasser arbeitete. Auch zur Bestätigung der Personentransporte wären diese Zeugen ungeeignet, könnten sie vom Richter doch nicht einmal nach den konkreten Daten dieser Transporte befragt werden. Das Fällen der Bäume sei zeitlich und örtlich undefiniert geblieben, weshalb darüber ebenfalls kein Beweis abgenommen werden könne. Dasselbe gelte für den Abbruch des Schweinestalls, bei dem zusätzlich die Parameter für die geforderte Entschädigung im Dunkeln blieben. Gegen all diese Erkenntnisse vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzukommen, wenn sie sich vor Bundesgericht mit der wiederum pauschalen Behauptung begnügen, die genannten Zeugen könnten bestätigen, dass sie "all diese Leistungen erbracht haben". Durfte das Obergericht die erwähnte Forderung aber schon mit der Begründung abweisen, die Beschwerdeführer hätten ihre Forderung nicht substanziiert, so kann offenbleiben, inwiefern die geforderte Summe Geldes den Beschwerdeführern allein aus Billigkeit zusteht, weil sie - wie sie beteuern - in ihrem Vertrauen auf den Bestand des sie begünstigenden Testaments enttäuscht wurden. Denn soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer doppelten Begründung beruht, muss sich die Beschwerdeschrift auch mit beiden Begründungen auseinandersetzen (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Erweist sich nämlich auch nur eine der Begründungen als bundesrechtskonform, ist es der Entscheid selbst (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 133 III 221 E. 7 S. 228). Im Übrigen sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass nur Kinder und Grosskinder so genannte Lidlohnansprüche geltend machen können (Art. 334 f. und 603 Abs. 2 ZGB). Es besteht kein Anlass, den gesetzlich festgelegten Kreis der lidlohnberechtigten Personen richterrechtlich zu erweitern (vgl. BRUNO MARCEL IMHOF, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, 1975, S. 41 ff.).  
 
7.  
 
 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn