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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_573/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2.       X.________, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Glättli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Erpressung, evtl. Nötigung), Zusammensetzung des Spruchkörpers, Kosten, Parteientschädigung etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. April 2017 (BK 17 24 + 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG, handelnd durch ihren einzigen Verwaltungsrat X.________, vermietete Geschäftsräumlichkeiten an die D.________ SA, handelnd durch A.________. Im Zusammenhang mit der Kündigung der Geschäftsräume und der von der C.________ AG angestrengten Exmission erging am 21. Oktober 2013 ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern. Darin wurde die D.________ SA verpflichtet, die Räumlichkeiten bis zum 8. November 2013 zu räumen, wobei dies auch für die sich in den Mieträumlichkeiten aufhaltenden Drittfirmen angeordnet wurde. Nach der Darstellung der C.________ AG betraf dies insbesondere die B.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls A.________ ist. Diese jedoch bestritt ein Mietverhältnis. Unter Berufung auf das Mietverhältnis leitete die C.________ AG sodann gegen die B.________ AG eine Betreibung für ausstehende Mietzinsen ein. Die B.________ AG erhob keinen Rechtsvorschlag. Auch gegen die gestützt auf das Fortsetzungsbegehren zugestellte Konkursandrohung unternahm die B.________ AG nichts. Beruhend auf dem Gesuch der C.________ AG stellte das Kantonsgericht Obwalden der B.________ AG im Mai 2014 für eine Forderung von Fr. 26'517.70 alsdann die Vorladung für das Konkursverfahren zu. In der Folge verhandelten die B.________ AG respektive A.________ und die C.________ AG, handelnd durch X.________, den Abschluss einer Stundungsvereinbarung. Es wurde vereinbart, dass die B.________ AG per 11. Juni 2014 den Betrag von Fr. 14'000.-- zugunsten der C.________ AG überweise, dass der Betrag von Fr. 12'517.70 bis zum 31. August 2014 bezahlt werde, dass A.________ bei Nichtzahlung des Betrags von Fr. 12'517.70 durch die B.________ AG persönlich dafür hafte und die C.________ AG unmittelbar nach Erhalt der Vereinbarung das Konkursbegehren zurückziehe. Da die Stundungsvereinbarung noch nicht postalisch bei der C.________ AG eingetroffen war, hielt X.________ in einer weiteren E-Mail an A.________ fest, falls die Vereinbarung bis zum Folgetag nicht eintreffe, werde er wiederum das Konkursbegehren stellen. A.________ habe aufgrund dessen die Vereinbarung noch am selben Tag der Post übergeben. Die B.________ AG überwies in der Folge die vereinbarten Beträge. Am 9. Oktober 2015 und am 26. Januar 2016 reichte die B.________ AG betreffend die überwiesenen Beträge eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein. Sie macht geltend, die Beträge seien nicht geschuldet und nur unter dem Druck der Konkurseröffnung überwiesen worden. 
Am 9. Juni 2016 erstatteten A.________ und die B.________ AG Strafanzeige gegen X.________ wegen Erpressung, eventuell Nötigung. Am 5. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. 
 
B.  
A.________ und die B.________ AG erhoben Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 10. April 2017 ab. 
 
C.  
A.________ und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts vom 10. April 2017 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Erpressung und Nötigung zu eröffnen. Sie habe auch über die Zivilforderungen zu befinden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien X.________, allenfalls dem Staat, aufzuerlegen und es sei ihnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'255.15 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellen A.________ und die B.________ AG den verfahrensrechtlichen Antrag, es seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Europäische Anwaltsverband (FBE) respektive der Conseil des barreaux européens (CCBE) beizuladen. 
Mit Eingabe vom 3. November 2017 ersuchten A.________ und die B.________ AG um vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts, welches sie wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK bei der Spruchkörperbildung insgesamt ablehnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Begründung des Verfahrensantrags bringen die Beschwerdeführer vor, ihr Rechtsvertreter werde in seiner Berufsausübung behindert und benachteiligt. Dieser habe in den letzten sechs Monaten verschiedene gegen ihn und seine Klienten ergangene Urteile einiger Gerichtsinstanzen beobachtet. Da es zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen sei, werde die Beiladung der FBE und des CCBE beantragt. 
Beschwerdegegenstand ist der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Eine Berufsausübungsbehinderung des Rechtsvertreters war nicht Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Die Beiladung der FBE sowie des CCBE ist für das bundesgerichtliche Verfahren auch nicht vorgesehen (vgl. Urteil 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 2). Ferner sind die Beschwerdeführer zur Geltendmachung von Rechtspositionen ihres Rechtsvertreters nicht legitimiert und sie begründen auch nicht, inwiefern dieser im Verfahren "behindert und benachteiligt" worden sein soll, so dass eine effektive Verteidigung verhindert worden wäre. Der Rechtsvertreter konnte in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer ungehindert darlegen. Es sind keine Rechtsgründe für eine Vorladung ersichtlich. Auf den Verfahrensantrag ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 3. November 2017 stellten die Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsgesuch im bundesgerichtlichen Verfahren. Sie rügen den Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 6 EMRK als verletzt. Die Besetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts im Einzelfall beruhe nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan, sondern liege im Ermessen des Abteilungspräsidenten. Die in Art. 22 BGG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 und Art. 40 des Reglements über das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) für die Gerichtsbesetzung vorgesehenen Kriterien böten keine Gewähr dafür, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von Aussen hinreichend geschützt sei. Sie lehnten daher das Gericht in seiner jetzigen Besetzung ab. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer ist abzuweisen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführliche Begründung im Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, der Ermessensspielraum des Abteilungspräsidenten bei der Fallzuteilung sei mit Art. 30. Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK vereinbar. Der Entscheid ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, welcher in jenem Verfahren ebenfalls als Rechtsvertreter auftrat, bekannt. 
Die Beschwerdeführer, welche nicht darlegen, aus welchem Grund sie einen der fünf ordentlichen Richter der Strafrechtlichen Abteilung ablehnen würden, stellten ferner das Gesuch, die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers sei ihnen vorab mitzuteilen. Diesbezüglich ist auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgericht zu verweisen. Wie dieses wiederholt ausgeführt hat, erlässt es vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsentscheide" und ist es dazu weder verfassungs- noch konventionsrechtlich oder gesetzlich verpflichtet (vgl. dazu Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Auch dieses Gesuch ist demnach abzuweisen; ohnehin ist es mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 
 
3.  
 
3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer führen zur Legitimation aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin 2 zwei Zahlungen in der Höhe von Fr. 14'000.-- und Fr. 12'517.70 an die C.________ AG geleistet habe. Diese Zahlungen seien einzig aufgrund des angedrohten Konkurses geleistet worden. Es sei zwar bereits eine Zivilklage (Rückforderungsklage gemäss SchKG) hängig. Dort werde allerdings nur die C.________ AG ins Recht gefasst. Vorliegend stünden sich andere Parteien gegenüber, denn der Beschwerdegegner sei als Privatperson angezeigt worden. Auch die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung sei vorliegend eine andere. So stützten sie ihren Anspruch auf Art. 41 OR und nicht auf Art. 86 SchKG. Sollte sich im Strafverfahren ergeben, dass sich der Beschwerdegegner der Erpressung schuldig gemacht habe, würde der Beschwerdeführerin 2 hieraus ein Schadenersatzanspruch erwachsen, welchen sie im Strafverfahren adhäsionsweise vom Beschwerdegegner einfordern könnte. Damit würde die Beschwerdeführerin 2 neben der Rückforderungsklage auch einen direkten Anspruch gegen den Beschwerdegegner erhalten.  
Soweit die Beschwerdeführerin 2 die Rückzahlung der aufgrund der behaupteten Erpressung überwiesenen Beträge fordert, ist sie zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 stützt seine Legitimation auf den Umstand, dass er eine Schuldanerkennung unterzeichnet und darin eine Schuld anerkannt habe, die nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe existiere. Da besagte Forderung von der Beschwerdeführerin 2 beglichen wurde, ist nicht ersichtlich, welche Zivilforderung dem Beschwerdeführer 1 zustehen könnte und welches aktuelle und praktische Interesse er an der Behandlung der Beschwerde haben sollte. Im Strafverfahren ist der tatsächliche, unmittelbare (Art. 115 Abs. 1 StPO) adhäsionsweise Anspruch zu begründen. Mittelbare Schädigungen begründen keine Geschädigtenstellung. 
 
3.3. Die Beschwerdeführer führen hinsichtlich ihrer Legitimation weiter aus, dass sie vom Beschwerdegegner eine Genugtuung fordern werden. Sie seien in ihrer Existenz bedroht gewesen. Da der Konkurs erst im letzten Moment habe abgewendet werden können, stelle die Sorge um die Zukunft der Beschwerdeführerin 2 eine entsprechend schwere Unbill dar.  
Gemäss Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff in die Persönlichkeit muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Den Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvertreter ist die "strenge" Rechtsprechung von BGE 141 IV 1 bekannt (vgl. Beschwerde S. 3 sowie mehrere vom Rechtsvertreter veranlasste Nichteintretensentscheide: Urteile 6B_559/2017 vom 29. September 2017; 6B_918/2015 vom 16. Oktober 2015). Die Beschwerdeschrift genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nach konstanter Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) nicht. Ob die Beschwerdeführerin 2 als Aktiengesellschaft gestützt auf Existenzängste theoretisch überhaupt eine Genugtuung einfordern könnte, ist mehr als zweifelhaft, vorliegend aber irrelevant. Inwiefern die angebliche Erpressung respektive das Inaussichtstellen der Durchsetzung der Forderungen auf dem Konkursweg beim Beschwerdeführer 1 zu einer objektiv und subjektiv derart schweren seelischen Unbill geführt haben soll, dass sich eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Jedenfalls ist nicht jeder Schuldner, der sich mit einer Konkursvollstreckung konfrontiert sieht, Opfer einer Erpressung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdeführer 1 somit nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diesbezüglich ist auch der Beschwerdeführer 1 gestützt auf die sog. "Star-Praxis" zur Beschwerde zuzulassen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 142 IV 82; 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen geltend, im Beschwerdeverfahren habe Oberrichter Trenkel am 30. Januar 2017 die Eröffnungsverfügung erlassen. In den Verfügungen vom 21. Februar 2017, vom 13. März 2017 und vom 20. März 2017 sei dann Frau Oberrichterin Schnell als Präsidentin aufgeführt worden. Mit Verfügung vom 4. April 2017 sei den Beschwerdeführern die Besetzung der Beschwerdekammer bekannt gegeben worden, wobei Oberrichter Trenkel nicht erwähnt worden sei. Am 10. April 2017 sei der angefochtene Beschluss in der angekündigten Besetzung ergangen. Angesichts der kurzen Dauer zwischen Bekanntgabe des Spruchkörpers und Erlass des vorinstanzlichen Beschlusses sei ihnen nicht genug Zeit belassen worden, um die Nichtbesetzung mit Oberrichter Trenkel zu rügen. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK, denn die Auswechslung des Spruchkörpers sei ohne Begründung erfolgt. Die Vorinstanz hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die Auswechslung erfolgt sei. Obwohl die Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gestellt hätten, sei eine willkürliche Auswechslung des abgelehnten Richters unzulässig.  
 
4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird (BGE 136 I 207 E. 3.1). Die Beschwerdeführer verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds auf sachlichen Gründen beruhen muss und zu begründen ist (Urteil 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2 ff.).  
 
4.3. Die Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Sie machen einerseits geltend, ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel gestellt zu haben. Da dieser schlussendlich gar nicht Teil des Spruchkörpers war, ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführer mit ihren Beanstandungen verfolgen. Andererseits argumentieren die Beschwerdeführer, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, um die Nichtbesetzung mit Oberrichter Trenkel zu beanstanden, was wiederum nicht nachvollziehbar ist, wenn sie gleichzeitig ausführen, sie hätten den Ausstand des besagten Richters verlangt. Insofern ist auf die Rüge mangels klarer und verständlicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen den Grundsatz "in dubio pro duriore" als verletzt. Der Beschwerdeführer 1 ist diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da die Prüfung des Einwandes auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1, wonach er die persönliche Schuldanerkennung nur aufgrund des drohenden Konkurses respektive unter Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit unterzeichnet habe, ist daher nicht einzugehen.  
 
5.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Erpressung; Art. 156 Ziff. 1 StGB).  
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Nötigung; Art. 181 StGB). 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, das Vorgehen des Beschwerdegegners ihr gegenüber sei fragwürdig gewesen. Er habe eine Schuldanerkennung von ihr verlangt, obwohl die Forderung bereits unter Androhung des Konkurses durchsetzbar gewesen sei. Es hätte daher gar keiner Schuldanerkennung mehr bedurft. Die Vorinstanz hätte den Tatbestand der Nötigung und in diesem Zusammenhang die Zweck-Mittel-Relation prüfen müssen. Gegebenenfalls wäre auch der Tatbestand der Erpressung zu prüfen gewesen. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtanhandnahmeverfügung rechtsfehlerhaft erlassen worden sei.  
 
5.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin 2 ist unbegründet. Dass die Forderung nicht bestand oder übersetzt war, stellt eine unsubstanziierte Behauptung dar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn der Beschwerdegegner, welcher bereit war, eine Stundungsvereinbarung abzuschliessen, Bedingungen stellte, die ihm mehr Sicherheit boten, beispielsweise indem er eine zusätzliche Schuldanerkennung des Beschwerdeführers 1 verlangte, ergibt sich daraus weder eine Nötigung noch eine Erpressung. Unzutreffend ist zudem, dass sich die Vorinstanz nicht zum Tatbestand der Nötigung äussert. Sie verneint eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation und erwägt, das Stellen bzw. das Androhen eines Konkursbegehrens stelle lediglich den nächsten Schritt im Vollstreckungsverfahren gemäss SchKG dar. Es handle sich dabei um geschäftsübliches Verhalten. Der Druck des Konkursverfahrens sei denn auch auf das passive Verhalten der Beschwerdeführer und nicht auf das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen gewesen. Dass eine Verurteilung unter diesen Umständen wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1), vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht.  
 
6.  
Die Anträge betreffend Zivilforderungen, Neuverteilung der kantonalen Verfahrenskosten sowie Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren begründen die Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich mit der Gutheissung der Beschwerde. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auf die Anträge nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Gesuche in Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär