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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_35/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stockwerkeigentümer-Beitragsforderungen (Anerkennungsklage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Januar 2022 (ZVE.2021.56). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, U.________ (AG), und die dieser Gemeinschaft angehörende Stockwerkeigentümerin A.________ streiten sich vor den Gerichten des Kantons Aargau über ausstehende Beiträge an die gemeinsamen Kosten. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Bezirksgericht Bremgarten mit den folgenden Rechtsbegehren Klage gegen A.________ ein:  
 
"1. 
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'360.75 zuzüglich Zins zu 5% seit de m 13.06.2020 zu bezahlen. 
 
2. 
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen im Umfang gemäss Ziff. 1 zu beseitigen." 
 
A.b. In ihrer Klageantwort vom 15. April 2021 beantragte A.________, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Der Präsident des Bezirksgerichts gab A.________ mit Verfügungen vom 21. April 2021 und vom 17. Mai 2021 jeweils Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Klageantwort, worauf A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2021 eine erneute Klageantwort einreichte und mit Eingabe vom 28. Mai 2021 sinngemäss beantragte, ihre Eingaben vom 21. April 2021 und 17. Mai 2021 als Klageantwort zuzulassen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 stellte der Präsident des Bezirksgerichts fest, dass A.________ innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht habe. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies er zudem einen zuvor von A.________ gestellten Sistierungsantrag ab.  
 
A.c. Am 11. August 2021 hiess das Bezirksgericht die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft gut und auferlegte A.________ die Prozesskosten.  
 
A.d. Die von A.________ gegen diesen Entscheid beim Aargauer Obergericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 20. Januar 2022). Das Obergericht auferlegte A.________ die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'380.--. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.  
 
B.  
Mit Beschwerde vom 9. März 2022 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Dabei stellt sie den Antrag, den angefochtenen Entscheid vom 20. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid über eine Forderungsklage einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist unbestrittermassen nicht erreicht. Diesfalls ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und springt auch nicht in die Augen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb unzulässig und die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft die verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Dass die Beschwerdeführerin kein reformatorisches Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage und Nichtaufhebung des Rechtsvorschlags gestellt hat, schadet nicht. Die zur Auslegung der Anträge hinzuzuziehende Beschwerdebegründung (BGE 136 V 131 E. 1.2) macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, der Stockwerkeigentumsgemeinschaft nichts schuldig zu sein. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG).  
 
2.2. Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.4). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4; 129 I 173 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass beide Vorinstanzen ihr das rechtliche Gehör verweigert hätten, in Willkür (Art. 9 BV) verfallen seien und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV) missachtet hätten, weil sie sich geweigert hätten, den von ihr vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass ihre vor Bezirksgericht eingereichte Klageantwort verständlich gewesen ist, so dass sich das Bezirksgericht mit dieser Eingabe inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. Dazu ist vorweg das Folgende zu sagen: Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Um vor Bundesgericht mit ihrer Beschwerde Erfolg zu haben, müsste die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht aufzeigen, inwiefern das Obergericht die Verfassung verletzt, wenn es ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid abweist, nachdem es feststellte, dass keine Klageantwort eingegangen war. Ebenso müsste die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht dartun, dass sie ihre Kritik am erstinstanzlichen Urteil bereits der Vorinstanz vorgetragen hat, weil sie sonst der Vorwurf trifft, den Instanzenzug nicht materiell ausgeschöpft zu haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Weder das eine noch das andere tut die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise dar, die dem strengen Rügeprinzip genügt (E. 2). Stattdessen wiederholt sie ihren Standpunkt, dass die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft seit Jahren nicht ordnungsgemäss bestellt sei, so dass weder die klageweise geltend gemachte Forderung noch die Einsetzung von Felix Weber als Rechtsvertreter der Gegenpartei Bestand haben könnten. Auf diese Weise lässt sich keine Verfassungsverletzung begründen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein Aufwand entstanden; entsprechend ist sie auch nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn