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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_300/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 21. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________ AG, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christian Eichenberger, 
 
gegen  
 
G.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Aschwanden, 
 
Bezirksrat Küssnacht, 
Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ GmbH und Mitbeteiligte ihre am 26. Mai 2017 betreffend Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) erhobene Beschwerde gegen den am 31. März 2017 ergangenen Entscheid der Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 14. Juli 2017 zurückgezogen haben; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_300/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp