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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_919/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),  
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, 
Friedheimweg 14, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
beco Berner Wirtschaft,  
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Schlechtwetterentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 15. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In den Monaten Dezember 2008 bis Januar 2011 beanspruchte die A.________ AG für ihre Arbeitnehmer verschiedentlich Schlechtwetterentschädigungen. Am 13. Dezember 2011 wurde bei diesem Unternehmen eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt. Daraufhin ordnete das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 25. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 29. März 2012 die Rückerstattung von Fr. 84'150.50 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern an, da Schlechtwetterentschädigungen in dieser Höhe aufgrund verschiedener Unregelmässigkeiten in der Abrechnung zu Unrecht ausbezahlt worden seien. 
 
B.   
Die von der A.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. November 2013 teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 76'462.-. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die A.________ AG, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des erstinstanzlichen Gerichtsentscheides festzustellen, dass sie keine Leistungen zurückzuerstatten habe. 
Während das Bundesverwaltungsgericht auf den angefochtenen Entscheid verweist, beantragt das SECO einerseits die Abweisung der Beschwerde, andererseits die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit damit der Rückerstattungsbetrag reduziert wurde. 
In ihrer Eingabe vom 28. März 2014 hält die A.________ AG an ihrem Begehren fest. 
 
D.   
Auf eine vom SECO gegen den gleichen vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_915/2013 vom 7. Januar 2014 nicht ein, da das SECO nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_915/2013 vom 7. Januar 2014 rechtskräftig entschieden, dass das SECO in vorliegender Streitsache nicht zur Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht legitimiert ist. Somit kann auf den Antrag in der Vernehmlassung des SECO, soweit dieser über die Abweisung der Beschwerde der A.________ AG hinausgeht, nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien im Sozialversicherungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Da die Verfügung vom 25. Januar 2012 durch Einsprache anfechtbar war, musste die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen vor Erlass derselben nicht angehört werden. 
 
4.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung von Fr. 76'462.- wegen zu Unrecht bezogener Schlechtwetterentschädigungen verpflichtet hat. Der Rückerstattungsbetrag beruht auf verschiedenen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unregelmässigkeiten in der Abrechnung. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zu jenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche in Zusammenhang mit der Frage stehen, ob pro Ausfalltag 8 oder 8,4 Arbeitsstunden anrechenbar sind. Soweit sich die Rückerstattungsforderung aus anderen, von der Vorinstanz bejahten, Unregelmässigkeiten ergibt, zu denen die Beschwerdeschrift keine Ausführungen enthält, ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Ist ein Arbeitsausfall ausschliesslich auf das Wetter zurückzuführen und sind auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben, so haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (vgl. Art. 42 ff. AVIG). Als normale Arbeitszeit gilt gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIV die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.  
 
5.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin im Jahresdurchschnitt eine Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag zu leisten haben, wobei in den Wintermonaten lediglich 8 Stunden pro Tag, in den übrigen Jahreszeiten aber mehr gearbeitet wird. Da die zu leistende Arbeitszeit für jeden Monat von der Arbeitgeberin festgelegt und für alle Arbeitnehmenden gleichermassen gilt, handelt es sich hiebei nicht um ein flexibles Arbeitszeitsystem im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Satz 2 AVIV. Somit erweist es sich als korrekt, in jenen Monaten, in denen eine vertragliche Arbeitszeit von lediglich 8 Stunden gilt, auch bei der Bemessung der Schlechtwetterentschädigung lediglich einen Arbeitstag von 8 Stunden zugrunde zu legen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Arbeitslosenkasse habe stets gewusst, dass sie pro Arbeitstag in den Wintermonaten 8,4 Stunden abrechnete und habe sie auch entsprechend beraten. Dies mag zutreffen, ist vorliegend indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeitslosenkasse auch gewusst hat oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass in den Wintermonaten lediglich eine vertragliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu leisten war. Dabei kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass in Gartenbaubetrieben des Winters auch bei günstiger Witterung kürzere Arbeitszeiten gelten als im Sommer. In den Akten der Arbeitslosenkasse finden sich keine Hinweise auf eine kürzere vertragliche Arbeitszeit; insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Formular "Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden pro Arbeitsstelle" die vorgesehenen Felder zur Deklaration einer von der als massgeblich erachteten Arbeitszeit abweichenden vertraglichen Arbeitszeit nie ausgefüllt. Daraus ist zu folgern, dass die Arbeitslosenversicherung erst durch die Arbeitgeberkontrolle vom 13. Dezember 2011 Kenntnis von der kürzeren vertraglichen Arbeitszeit in den Wintermonaten erhielt.  
 
5.4. Hatte die Arbeitslosenkasse im März 2011 noch keine Kenntnis von der tieferen vertraglichen Arbeitszeit, so kann der Mailverkehr zwischen ihr und der Beschwerdeführerin, in dem es um die Aufteilung der geltend gemachten 8,4 Stunden auf den Vormittag und den Nachmittag geht, keine vertrauensbildende Auskunft bezüglich der Massgeblichkeit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit darstellen. Zudem hatte die Arbeitslosenversicherung frühstens mit Kenntnis der kürzeren vertraglichen Arbeitszeit Kenntnis von einem Rückforderungsanspruch; somit ist mit der Verfügung vom 25. Januar 2012 auch die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Demnach hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie den Rückforderungsanspruch auch bezüglich der Frage der anrechenbaren Arbeitszeit bejahte; die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold