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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_919/2021  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Beschleunigungsgebots; Entschädigung (Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 25. Juni 2021 (VD.2020.260). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht) verurteilte A.________ am 18. September 2013 wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der ebenfalls angeordneten stationären Behandlung von psychischen Störungen auf.  
A.________ trat die Massnahme am 17. Dezember 2013 an. 
 
A.b. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht A.________ wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Deren Vollzug schob es wiederum auf und ordnete die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung an.  
 
B.  
 
B.a. Der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Amt) hob die Massnahme am 15. März 2017 per 24. März 2017 wegen Aussichtslosigkeit auf. Gleichentags beantragte es dem Strafgericht, die Reststrafe der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu vollziehen und anschliessend die Verwahrung von A.________ anzuordnen.  
 
B.b. Am 31. Oktober 2017 erklärte das Strafgericht die aufgeschobenen Freiheitsstrafen unter Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar.  
Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 lehnte das Strafgericht die Verwahrung von A.________ ab, ordnete wiederum eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen an und schob den Vollzug der mit den Urteilen vom 18. September 2013 und 19. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen erneut auf. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl das Amt als auch A.________ Beschwerde. 
 
B.c. Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungen im laufenden Therapiesetting setzte das Appellationsgericht das Verfahren zunächst aus.  
Am 12. Juni 2019 hiess das Appellationsgericht die Beschwerde des Amtes gut. Es hob die stationäre therapeutische Behandlung auf und ordnete gestützt auf Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung von A.________ an. 
 
B.d. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 22. Oktober 2019 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück (Verfahren 6B_1035/2019). Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Anordnung einer Verwahrung verletze Bundesrecht, da kein genügend schweres Anlassdelikt vorliege (E. 1.5 f.). Es hielt abschliessend fest, A.________ sei weiterhin rückfallgefährdet und therapiebedürftig. Ferner nahm es zur Kenntnis, dass gemäss Gutachter keine Heiminstitutionen existierten, die über die erforderliche Betreuung und das notwendige Sicherheitsdispositiv verfügten, und dass A.________ eine solche Massnahme ablehne (E. 1.7).  
 
C.  
 
C.a. Am 12. November 2019 ordnete das Appellationsgericht über A.________ bis zur Hauptverhandlung vom 18. November 2019 Sicherheitshaft an. Mit Urteil vom 16. Januar 2020 trat das Bundesgericht nicht auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ein (Verfahren 1B_592/2019).  
 
C.b. Das Amt verfügte am 31. Juli 2020 die Verlängerung des Aufenthalts von A.________ in der Sicherheitsabteilung I (nachfolgend: SITRAK 1) der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Lenzburg ab dem 5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021. Hiergegen erhob A.________ Rekurs (Verfahren VD.2020.165).  
Am 27. Oktober 2020 wurde A.________ von der SITRAK 1 der JVA Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel versetzt. 
 
C.c. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 verlängerte das Amt den Verbleib von A.________ in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate bis zum 4. August 2021. Dieser legte dagegen einen Rekurs ein (Verfahren VD.2021.17).  
 
C.d. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weist mit Urteil vom 31. März 2021 die von A.________ gegen die Verlängerungsverfügungen erhobenen Rekurse ab.  
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hob das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B_587/2021). Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Appellationsgericht habe Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB verletzt, da es nicht rechtsgenügend geprüft bzw. begründet habe, ob bzw. inwiefern die Einzelunterbringung von A.________ in der Sicherheitsabteilung einer Strafanstalt verhältnismässig sei (E. 2.6 f.). 
 
D.  
 
D.a. Mit Entscheid vom 18. November 2019 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschluss des Strafgerichts vom 27. Juni 2018, wonach die mit Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen aufzuschieben seien.  
 
D.b. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte das Amt das Gesuch von A.________ vom 11. Mai 2020 um Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit resp. Undurchführbarkeit ab. Den gegen diese Verfügung von A.________ erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 6. November 2020 ab.  
Mit Urteil vom 25. Juni 2021 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs von A.________ gut und hob den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. November 2020 auf (Verfahren VD.2020.260). Es wies das Amt an, A.________ aus der stationären therapeutischen Massnahme zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde Horgen bzw. der JVA Bostadel zu entlassen. 
 
D.c. Die Rekursverfahren betreffend Verlängerungsverfügungen (vgl. vorstehend lit. C) schreibt das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. August 2021 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.  
 
Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen von A.________ ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (6B_1155/2021). 
 
E.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2021 sei insofern abzuändern resp. zu ergänzen, als festzustellen sei, dass das Beschleunigungsgebot i.S.v. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt wurde. Im Weiteren sei festzustellen, dass er für das rechtswidrige kantonale (Haftprüfungs-) Verfahren angemessen zu entschädigen sei. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur Feststellung des EMRK-widrigen (Haftprüfungs-) Verfahrens sowie zur Beurteilung seiner Entschädigungsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Amt verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht zieht die Akten jeweils von Amtes wegen bei (Verfahrensantrag, Beschwerde S. 4 Ziff. 5).  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, weil ihn die Vorinstanz nicht persönlich angehört habe, seien Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4). Dieser kommt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nach. Ob im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 62d StGB, wie dem vorliegenden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.4; 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2), beurteilt sich im Übrigen nach kantonalem Verfahrensrecht, welches das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür überprüft (BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), was der Beschwerdeführer nicht tut, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Darüber hinaus ist schliesslich fraglich, ob hinsichtlich einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse angenommen werden kann, zumal die Vorinstanz seinen Rekurs gutgeheissen, den von ihm angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Beschwerdegegner angewiesen hat, ihn innert Frist aus der stationären therapeutischen Massnahme zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der JVA Bostadel zu entlassen (vgl. Urteil 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 f.).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Wesentlichen bringt er vor, die Verfahrensdauer von über 13 Monaten sei gemäss Rechtsprechung mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht mehr vereinbar. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertige weder die Komplexität des Falles noch die Covid-19-Pandemie eine derart lange Verfahrensdauer, insbesondere weil er weder persönlich angehört, noch ein neues Gutachten eingeholt worden sei. Dass die Ereignisse Anfang März 2021 zur Gutheissung seines Rekurses geführt hätten, bedeute nicht, dass das Verfahren nicht den Garantien von Art. 5 Ziff. 4 EMRK entsprechen müsse. Die Vorinstanz hätte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen und ihn angemessen entschädigen müssen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der vorliegende Fall sei überaus komplex. Ausserdem seien die Vollzugsbehörden während der Dauer des Verfahrens nicht untätig gewesen, wobei die Covid-19-Pandemie die Organisation des Massnahmenvollzugs verzögert habe. Weiter habe das spezielle Setting im Pflegezentrum B.________ für den Beschwerdeführer zunächst noch gar nicht zur Verfügung gestanden. Zudem habe sich das gerichtliche Verfahren durch die Ereignisse von Anfang März 2021 etwas verlängert; den Parteien habe sodann ermöglicht werden müssen, sich zu diesen neuen Umständen zu äussern. Im Übrigen habe sich die Verfahrensdauer trotz der Gutheissung des Rekurses nicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers ausgewirkt, weil erst die Ereignisse Anfang März 2021 zur Gutheissung geführt hätten. Daher erweise sich die gesamte Verfahrensdauer noch nicht als konventionswidrig (Urteil S. 18 E. 3.3.2).  
 
2.3. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab.  
 
2.3.1. Das verwaltungsinterne Verfahren kann zu einer gewissen Verzögerung der richterlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs führen. Dies ist nicht zwingend unvereinbar mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Das Primäre ist der sachgerechte Entscheid. Dabei ist anerkannt, dass die Behörden ihren Entscheid innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots fällen (BGE 147 I 259 E. 1.3.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten des Betroffenen (BGE 117 Ia 372 E. 3a mit Hinweisen) und, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung nach den gleichen Massstäben beurteilt (BGE 127 III 385 E. 3a). Dabei ist nach der Natur der Freiheitsentziehung zu differenzieren (Urteile 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Im Entscheid Fuchser gegen die Schweiz befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die Dauer von vier Monaten und sechs Tagen bis zur gerichtlichen Beurteilung eines Gesuchs um Aufhebung einer stationären Massnahme und Entlassung aus dem Massnahmevollzug verstosse gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK, da keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die eine solche Dauer bzw. Verzögerung hätten rechtfertigen können. Der EGMR stellte fest, die Behörden seien im Zusammenhang mit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens untätig geblieben (Urteil des EGMR Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00, §§ 46 ff.). Da das Entlassungsgesuch vom Gericht schliesslich gutgeheissen wurde, wirkte sich die Verfahrensverzögerung auf die Dauer des Freiheitsentzugs aus. Im Entscheid Derungs gegen die Schweiz (Urteil des EGMR Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 48 ff.) bestätigte der EGMR besagte Rechtsprechung. Gleichzeitig entschied er, die Dauer von fast elf Monaten vom Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bis zum ersten richterlichen Entscheid sei mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbar.  
 
2.3.4. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Als Folgen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e).  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 117 IV 124 E. 4d). 
 
2.4. Die Zeitdauer zwischen dem Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020 und dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 25. Juni 2021 beträgt etwas mehr als 13 Monate. Das Amt lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 ab. Seinen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement erst mit Entscheid vom 6. November 2020 ab. Das vorinstanzliche Verfahren macht mit 6 Monaten sodann nicht ganz die Hälfte der gesamten Verfahrensdauer aus.  
Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass es sich hier um einen eher komplexen Fall handelt. Ferner traten wegen der Covid-19-Pandemie bekanntermassen oftmals weitere Verzögerungen auf. Gleichwohl weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass vorliegend bloss ein schriftliches Verfahren durchgeführt und auch kein (neues) Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Umstand, dass die Vollzugsbehörden während der Dauer des Verfahrens nicht untätig blieben, hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht massgebend. Weiter können die Anfang März 2021 stattgefundenen Ereignisse (erneuter Suizidversuch des Beschwerdeführers mit Inbrandsetzung seiner Zelle), die unbestrittenermassen zu einer veränderten Ausgangslage und einer neuen Würdigung des Falles sowie letztlich zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit führten, lediglich eine nachfolgende Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigen. Das vorliegende Verfahren war jedoch schon ab dem 22. Dezember 2020, d.h. bereits seit fast drei Monaten, bei der Vorinstanz hängig, als die fraglichen Ereignisse stattfanden. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung lassen sich sowohl die verwaltungsinterne und die verwaltungsgerichtliche Dauer des Verfahrens, als auch die Verfahrensdauer insgesamt selbst in Anbetracht der Natur des Freiheitsentzugs - stationäre therapeutische Massnahme - und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (eher komplexer Fall, Covid-19-Pandemie, kein neues Gutachten, keine Anhörung des Beschwerdeführers, allerdings schriftliche Gehörsgewährungen) nicht mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. 
 
2.5. Im Wesentlichen beantragt der Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, dem Grundsatz nach sei festzustellen, dass er angemessen zu entschädigen sei. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung seiner Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde S. 2 und S. 11). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz hierzu aus, im kantonalen Verfahren habe der Beschwerdeführer noch kein solches Begehren gestellt (Vernehmlassung, act. 11 S. 2).  
Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Antrag des Beschwerdeführers - gemäss den Vorbringen der Vorinstanz - um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 2 BGG), da ihm ohnehin nicht entsprochen werden kann. Deshalb ist auch nicht weiter zu vertiefen, ob bzw. inwiefern hier ein Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2; Urteile 2C_179/2022 vom 30. September 2022 E. 2.3; 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.1). Gemäss Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1; 124 I 274 E. 3.b, 327 E. 4.d) bb). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern ihm durch die Verfahrensverzögerung ein Schaden entstanden ist; insbesondere macht er zu Recht nicht geltend, die stationäre therapeutische Massnahme wäre ohne die Verfahrensverzögerung früher aufgehoben worden. Mit der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv und dem Verzicht auf eine Kostenauflage wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung sowie eine vollkommene Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft. Seine Belastung durch die Verfahrensverzögerung ist - trotz der Gutheissung seines Gesuches - als leicht zu qualifizieren, denn es wurde nach einer übermässig langen Verfahrensdauer schliesslich gerade wegen der Ereignisse Anfang März 2021 doch noch gutgeheissen. Inwiefern sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu seinem Nachteil auswirkt, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich zeigt er auch nicht auf, dass das vorinstanzliche Verfahren nach den Ereignissen Anfang März 2021, welche zur Gutheissung seines Rekurses und zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme führten, übermässig lang war. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Teil der Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Basel-Stadt keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte bejahen und feststellen müssen, hat keine Auswirkung auf ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid, weil der Beschwerdeführer so oder so obsiegt hat. Auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann daher verzichtet werden. Es reicht somit, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es wegen der Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige Prüfung des Gesuchs vom 11. Mai 2020 um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme verletzt wurde. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini