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[AZA 7] 
I 569/99 Ge 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 4. September 2000 
 
in Sachen 
 
V.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Die 1955 geborene V.________ reiste 1980 von Mazedonien in die Schweiz ein. Ab 3. Juni 1991 arbeitete sie 6,5 Stunden pro Tag (32, 5 Stunden pro Woche) als Montagemitarbeiterin bei der Y.________, welche Stelle sie auf Ende Dezember 1992 kündigte. Weiter arbeitete sie vom 11. April 1991 bis 28. März 1994 10 Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei der X.________ AG. Am 27. März 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. 
Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. März 1995 bis 31. Oktober 1997 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 63 % eine halbe einfache Invalidenrente (samt zwei Kinderrenten) und ab 1. November 1997 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze einfache Rente (samt Kinderrenten) zu (Verfügungen vom 3. April 1999). Der Rentenberechnung wurde ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 25'074. - (ab 1. Januar 1997: Fr. 25'326. -) und eine Beitragsdauer von 14 Jahren und fünf Monaten (Rentenskala 33) zugrunde gelegt. 
 
B.- V.________ erhob Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die halbe Rente sei auf den 1. März 1995 in eine ganze Rente umzuwandeln, die ganze Rente sei zu erhöhen und es sei ihr eine Zusatzrente für den Ehemann zuzusprechen. Pendente lite sprach die IV-Stelle V.________ für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zu (Verfügung vom 20. Juni 1999). Mit Entscheid vom 24. August 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben war. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert V.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), den Beginn der Rentenberechtigung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie bei teilzeitlich Erwerbstätigen, namentlich auch im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der gemischten Methode (Betätigungs- und Einkommensvergleich; Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Gestützt auf die Berichte des Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 6. Juni 1995 und 1. Mai 1997 sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 2. Juli 1997 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 28. März 1994 auf Grund verschiedenster körperlicher Leiden ("Chronic low back pain" [bei Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit möglicher Tangierung der Wurzel S1 links, bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform, deutlicher muskulärer Dysbalance, leichten degenerativen Veränderungen und bei deutlicher körperlicher Dekonditionierung], arterielle Hypertonie und Adipositas permagna) noch in der Lage sei, im Umfange von 50 % Tätigkeiten auszuüben, welche nur eine leichte Wirbelsäulenbelastung mit sich bringen, möglichst ohne das Tragen und Heben von Lasten, ohne repetitive Rotationsbewegungen im Bereiche der Wirbelsäule und ohne das Verbleiben über längere Zeitdauer in der gleichen Körpersituation. In Übereinstimmung mit der IV-Stelle sei der Beginn des Rentenanspruches auf den 1. März 1995 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), ab welchem Datum der Beschwerdeführerin entsprechend dem von der Verwaltung nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode korrekt ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zustehe. 
Im Weitern ging das kantonale Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 1997 zusätzlich an psychischen Störungen leide (Berichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 2. Juli 1997 und der Psychiatrischen Dienste U.________ vom 28. Dezember 1998), welche zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 75 % bzw. zu einem Invaliditätsgrad mindestens gleicher Höhe führten. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab Oktober 1997 zu berücksichtigen, weshalb die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht pendente lite (Verfügung vom 20. Juni 1999) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente zugesprochen habe. 
Mit Bezug auf die Rentenberechnung gelangte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der IV-Stelle zum Ergebnis, dass für die Bestimmung der Rentenskala von einer individuellen Beitragsdauer von 14 vollen Jahren auszugehen sei (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 AHVG und Art. 52 AHVV), welcher bei im Jahre 1955 geborenen Versicherten die Rentenskala 33 entspreche. 
 
b) Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für ihren Einwand, wonach sie schon viel länger - seit 1989 - an Depressionen leide, weil diese Auffassung in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde eine depressive Stimmungslage überhaupt erstmals im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 2. Juli 1997 festgestellt, später dann auch in der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste U.________ vom 28. Dezember 1998, während anlässlich der vorangehenden haus- und spezialärztlichen Untersuchungen psychische Beschwerden nie erwähnt oder sogar negiert wurden (Austrittsbericht der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Baden vom 2. Mai 1994: "Psyche: Unauffällig. "). Da sich die Höhe der Invalidenrente nicht nach den finanziellen Bedürfnissen des Leistungsansprechers richtet, kann der Beschwerdeführerin im Weitern auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie eine Heraufsetzung der Rente beantragt mit der Begründung, sie vermöge ihren Lebensunterhalt nicht zu decken. Dass zur Sicherung des Existenzbedarfes hingegen die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu stellen, ist der Versicherten, wie aus ihrer Beschwerdeschrift hervorgeht, hinlänglich bekannt. 
 
3.- Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Versicherte, es sei ihr gestützt auf Art. 34 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) eine Zusatzrente für den Ehemann zuzusprechen. Indessen sieht lit. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG (ÜB AHVG; sinngemäss anwendbar gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des IVG) ausdrücklich vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, weshalb eine rentenberechtigte verheiratete Frau grundsätzlich dann Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehemann hat, wenn der Versicherungsfall, d.h. die rentenbegründende Invalidität, nach dem 1. Januar 1997 eingetreten ist. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 21. September 1999, I 29/99), lässt der klare Wortlaut von lit. c ÜB AHVG keine andere Deutung zu und finden sich in den Materialien auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit Bezug auf die Zusatzrente gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG eine unechte Rückwirkung vorsehen wollte. Untersagt das Gesetz somit in diesem Punkt die unechte Rückwirkung, ist diese Anordnung für den Richter zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden (zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung, welche gemäss dem nicht veröffentlichten Urteil A. vom 21. Februar 2000, K 108/99, auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung [Art. 191] gilt: BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: