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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_376/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2015 wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit Fr. 480.--. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung, insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers und des Unfallgegners als Auskunftsperson, erliess das Statthalteramt am 16. Februar 2016 einen neuen Strafbefehl, mit welchem es den Beschwerdeführer wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 780.-- bestrafte. 
Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 1. März 2016 dem Bezirksgericht Dielsdorf. Dieses lehnte am 17. März 2016 die mit Einsprache gestellten Beweisanträge ab und lud zur Hauptverhandlung vor, anlässlich welcher der Beschwerdeführer nochmals zum Sachverhalt befragt wurde. Mit Verfügung und Urteil vom 20. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Es verurteilte ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 600.--. 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte im schriftlichen Verfahren den bezirksgerichtlichen Schuldspruch (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VRV) und die Busse. 
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Gerichtsurteile und seinen Freispruch. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer ersucht um "ein persönliches und öffentliches Verfahren", damit er den Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlagen, Beweisen und involvierten Personen (Unfallverursacher und Beamten des Staates Zürich) richtig stellen könne. 
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG verlangt, ist eine solche nicht angezeigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in den Rechtsschriften ausführlich dargetan und hat das Gerichtspräsidium Dielsdorf eine mündliche und namentlich auch öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer zur Sache äussern und seine Rechtsbegehren begründen konnte. Damit ist dem Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan. Aus der zitierten Vorschrift folgt kein Anspruch darauf, vor der gleichen oder vor einer höheren Instanz in zusätzlichen Verhandlungen weitere Rechtsbegehren mündlich begründen oder verpasste Erörterungen nachholen zu können. 
Auch eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweismassnahme ordnet das Bundesgericht grundsätzlich nicht an. Denn soweit die Hauptsache betreffend, führt das Bundesgericht kein Beweisverfahren durch, sondern entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, erweisen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet. 
Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass seine Überprüfungsbefugnis als Berufungsinstanz in Anbetracht der vorgeworfenen Übertretungen eingeschränkt ist. Es schliesst mit sachlichen Argumenten eine Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten aus. Es verneint weiter eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts, schützt dessen (antizipierte) Beweiswürdigung als nicht willkürlich und legt nachvollziehbar dar, weshalb auch es als erstellt erachtet, dass sich der Beschwerdeführer des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren und des ungenügenden Anpassens der Geschwindigkeit und demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. 
Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkte. Er schildert seine Sicht der Dinge und legt dar, wer den Unfall weshalb verursacht hat. Den involvierten Behörden inklusive Gerichten wirft er unvollständige und fehlerhafte Abklärungen sowie Parteilichkeit vor. Er beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen pauschal zu bestreiten oder sie als "beleidigend" zu bezeichnen, ohne sich allerdings mit den fraglichen Erwägungen im Einzelnen zu befassen und begründete Willkürrügen vorzutragen. Dies gilt letztlich auch, soweit der Beschwerdeführer eine Nichtberücksichtigung seiner Vorbringen und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Er zeigt nicht auf, inwieweit sich die gerügten "Mängel" in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch beruht weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch verletzt er sonstwie Bundesrecht. 
 
5.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill