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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_25/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________, 1987 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste am 9. November 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November desselben Jahres eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ab September 2011 lebten die Ehegatten getrennt; das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte daher am 1. Dezember 2011 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Da die eheliche Wohngemeinschaft noch vor Ende 2011 wieder aufgenommen worden war, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung schliesslich bis zum 26. November 2012, worauf die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den gegen dessen Verfügung vom 1. Dezember 2011 erhobenen Rekurs abschrieb. 
 
 Mit Urteil vom 22. Juni 2012 nahm das Bezirksgericht Uster davon Vormerk, dass die Ehegatten seit dem 17. März 2012 getrennt lebten. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 4. Oktober 2013 erhobene Beschwerde ab; es setzte die Ausreisefrist (bedingt) neu auf Ende Februar 2014 fest. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AuG dann nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ebenso, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.  
 
 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Heirat am 27. November 2009, nach vorübergehendem Getrenntleben im Herbst 2011, bloss bis Mitte März 2012 mit seiner Ehefrau zusammengewohnt hat und eine Wohngemeinschaft seither, seit bald zwei Jahren, bis heute nicht wieder begründet worden ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Ansicht, dass die nach wie vor bestehende Ehe auf eine Weise gelebt werde, die zu einer Bewilligungsverlängerung führen müsse. Das Verwaltungsgericht führt dazu Folgendes aus: "Nach Darstellung des Beschwerdeführers wurde das eheliche Zusammenleben seither nicht wieder aufgenommen und beschränkt sich der Kontakt auf unregelmässigen telefonischen Kontakt. Damit liegt nicht mehr eine nur vorübergehende Trennung vor; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft definitiv aufgegeben haben. Weil die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gelebt wurde, hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs.1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht sodann keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderten." 
 
 Der Beschwerdeführer nennt Art. 49 AuG und beschreibt umfangreich und in rein appellatorischer Weise, wie sich die Beziehung zu seiner Ehefrau trotz aller Schwierigkeiten gestalte. Dies genügt in keiner Weise, um die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts über den von ihm im kantonalen Verfahren selber geschilderten Zustand seiner ehelichen Beziehung als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Inwiefern wichtige Gründe für das langandauernde Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG (s. zu Sinn und Zweck von Art. 49 AuG und den hohen Anforderungen an den Nachweis von Umständen, die namentlich bei längerem Getrenntleben für wichtige Gründe sprechen, Urteile 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.4-4.6; 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2; 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4) vorliegen sollten und insofern (oder in Bezug auf Art. 50 AuG) eine Rechtsverletzung vorliegen könnte, lässt sich den beschwerdeführerischen Vorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller