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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_742/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1981 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, erhielt (nachdem sie sich zuvor seit Mitte Juni 2002 mehrmals mit einmonatigen Kurzaufenthaltsbewilligungen als Tänzerin im Land aufgehalten hatte) am 15. Dezember 2005 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe. Am 10. März 2006 heiratete sie einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Die Ehe wurde am 24. März 2009 geschieden, wobei die Ehegemeinschaft schon weit über ein Jahr zuvor aufgegeben worden war. Einem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2009 nicht entsprochen. Während dem diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren heiratete A.________ am 4. November 2009 einen aus der Dominikanischen Republik stammenden Schweizer, worauf ihr am 2. Februar 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde, zuletzt verlängert bis zum 3. November 2013. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief indessen die Bewilligung am 16. August 2013; es hatte davon Kenntnis erhalten, dass der Ehemann Ende 2010/anfangs 2011 in die Dominikanische Republik weggezogen und die Wohngemeinschaft schon zuvor aufgegeben worden war. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. April 2014 ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.  
 
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Obwohl das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475), beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht auch die Eintretensvoraussetzungen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht ohne Weiteres feststeht (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden. Ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels, wie im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen, vom Bestehen eines Rechtsanspruchs abhängig, muss das Bestehen eines solchen in vertretbarer Weise geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Erfordernis neuestens die Urteile 2C_1107/2013 vom 4. Juli 2014 E. 1.1 und 2C_566/2014 vom 25. Juni 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit diesem zusammenwohnt. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AuG dann nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ebenso, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (nachehelicher Härtefall).  
 
 Die Beschwerdeführerin war vom Herbst 2009 bis zum 20. März 2014 während weniger als fünf Jahren mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Nach der Scheidung kann sie heute aus Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AuG keine Bewilligungsansprüche ableiten. Als gesetzliche Anspruchstatbestände kommen allein Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 49) AuG sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG in Betracht. 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe seit 11 Jahren in der Schweiz. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hielt sie sich seit 2002 zunächst bloss für jeweilige Kurzaufenthalte und nicht ununterbrochen in der Schweiz auf. Erst ab 2006 lebt sie ununterbrochen im Land. Inwiefern ihr gestützt darauf nach der Scheidung vom zweiten Ehemann ein völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch zustehen könnte (etwa Art. 8 EMRK), ist nicht erkennbar und wird von ihr nicht aufgezeigt bzw. in vertretbarer Weise geltend gemacht. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Schilderungen Gründe aufzuzeigen, die einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und ein entsprechendes Recht auf Bewilligungsverlängerung begründen würden. Es bleibt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.  
 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Wohngemeinschaft schon mehrere Monate vor der Ausreise des schweizerischen Ehemannes und lange vor Ablauf von drei Jahren, aufgegeben worden, wobei es keine Anhaltspunkte für den Willen, die Ehegemeinschaft trotz Trennung aufrechtzuerhalten, bzw. Umstände, die als wichtige Gründe für ein Getrenntleben in Betracht fielen, erkannte. Inwiefern damit der Sachverhalt offensichtlich falsch, unvollständig oder sonst wie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG fehlerhaft festgestellt worden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf. Dazu genügen namentlich nicht ihre allgemein gehaltenen Ausführungen über "multikulturelle" Ehen oder über (ohnehin nicht substanziierte) rein berufliche Engagements des Ehemannes im Ausland. Auf diese Weise lässt sich alsdann auch nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 49 AuG oder in anderer Weise schweizerisches Recht verletzt hätte. Im Übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 43) AuG zu Recht nicht auf die Ehe mit ihrem ersten Ehemann, mit dem sie weniger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat (vgl. Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3, zur Publikation vorgesehen). 
 
2.5. Die Beschwerde enthält, soweit sie nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig sein könnte, offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos erschien (s. Art. 64 BGG).  
 
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller