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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_982/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) reiste am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein, um ihre Halbschwester im Kanton Aargau zu besuchen. Am 1. Oktober 2007 heiratete sie den ursprünglich aus Ägypten stammenden im Kanton Luzern wohnhaften Schweizer Bürger B.________ (geb. 1974) Gestützt auf die Heirat wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Am 1. Juni 2009 zogen die Ehegatten nach Glattfelden/ZH. In der Folge ging der Ehegatte eine Beziehung mit einer anderen Frau ein, der eine am 19. November 2010 geborene aussereheliche Tochter entstammt. Diese Parallelbeziehung hat der Ehegatte gegenüber A.________ angeblich erst am 5. Oktober 2010 offengelegt, worauf sich diese gleichentags von der gemeinsamen ehelichen Wohnadresse in Glattfelden abmeldete. Danach zog der Ehemann mit seiner Partnerin zusammen.  
 
 Mit Verfügung vom 21. September 2012 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen von A.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2013 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.  
 
2.  
 
2.1. Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG (SR 142.20). Ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG a contrario). Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich die bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Ausführungen bzw. ihre Sicht der Dinge wiederholt, ohne darzutun, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen, ist auf ihre Vorbringen mangels rechtsgenügender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4), ist dieser für die bundesgerichtliche Beurteilung grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 138 II 229 E. 2 S. 231) oder wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG 1; nacheheliche "Härtefallklausel").  
 
2.3.1. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist zwar im Wesentlichen, unter Vorbehalt wichtiger Gründe für das Getrenntleben (Art. 49 AuG), auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2), aber es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die eheliche Gemeinschaft vom 1. Oktober 2007 bis zum 5. Oktober 2010 und damit mehr als 3 Jahre gedauert habe. Aufgrund verschiedener Umstände ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die Ehe schon gescheitert war, bevor sich die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2010 am gemeinsamen Wohnort formell abmeldete.  
 
 Gemäss ihren eigenen Angaben wurde sie vom Ehemann seit Beginn der Ehe gegen Monatsende jeweils zu ihrer Schwester geschickt, bis er sie wieder zu sich rief, womit die Ehegatten zeitweise nicht zusammen wohnten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, überzeugt nicht, dass dies aus finanziellen Gründen geschehen sein soll, da das Ehepaar von der öffentlichen Fürsorge unterstützt wurde. Spätestens im Frühling 2010 ging der Ehegatte eine Beziehung mit einer anderen Frau ein. Noch während die Ehegemeinschaft angeblich fortbestand, erwartete der Ehegatte von seiner Freundin ein gemeinsames Kind, das am 19. November 2010 zur Welt kam. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lag offensichtlich nicht bloss ein Seitensprung vor, sondern eine auf Dauer angelegte Beziehung, die in der Folge zur definitiven Trennung der Ehegatten führte. Die Freundin besuchte den Ehemann der Beschwerdeführerin denn auch in der ehelichen Wohnung, wobei sie die Beschwerdeführerin jedoch nie antraf. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 10. November 2010 hat der Ehegatte am 1. November 2011 ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe ihn bereits vor zwei oder zweieinhalb Jahren, d.h. im Frühling oder Herbst 2009 verlassen. Der genaue Zeitpunkt des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung ist somit unklar, kann jedoch dahingestellt bleiben. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hielt sie sich nämlich wegen eines ehelichen Konflikts ab Sommer 2010 vermehrt bei ihrer Schwester auf. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände muss die Ehe somit spätestens ab jenem Zeitpunkt als definitiv zerrüttet betrachtet werden, wobei sich auch die Beschwerdeführerin des fehlenden Ehewillens ihres Ehegatten bewusst sein musste. Es handelte sich offensichtlich nicht um eine zeitlich begrenzte Ehekrise, nachdem es in der Folge zu keiner Versöhnung kam und der Ehegatte vielmehr mit der Mutter seines Kindes zusammenzog. Versöhnungsbemühungen, die allenfalls auf einen damals trotz gepflegter Parallelbeziehung noch bestehenden Ehewillen seitens des Ehemannes hätten schliessen lassen können, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Gründe, die zum Scheitern der Ehe führten, kommt es im Übrigen nicht an. Der Schluss der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert, ist somit nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht zu erschüttern. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kommt daher nicht zur Anwendung. 
 
2.3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zusätzlich auch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Ein nachehelicher Härtefall nach dieser Gesetzesbestimmung setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).  
 
 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, getrennt lebende oder geschiedene Frauen würden in Marokko insbesondere in ländlichen Gegenden, wo sie herkomme, gesellschaftlich in erheblichem Mass geächtet und sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich indessen in allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die islamische Tradition und den religiösen Fundamentalismus, woraus sich jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) obliegt es der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Nachteile in ihrer Heimat zumindest glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen vermögen blosse Behauptungen und allgemeine Vorbringen nicht zu genügen. Auch die "sehr ländliche" Gegend, aus der sie stammen will, bezeichnet die Beschwerdeführerin nicht näher. Aus den Akten geht dagegen hervor, dass die Beschwerdeführerin in Marrakesch und damit in der viertgrössten marokkanischen Stadt, die über 900'000 Einwohner zählt, geboren ist und dort mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt hat, bevor sie in die Schweiz kam. Insofern ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne unmöglich in einer Stadt leben, da sie dort über keinen familiären Hintergrund verfüge, nicht nachvollziehbar. Zu der ihr angeblich drohenden Gefährdung aufgrund ihrer im Übrigen nicht belegten Zugehörigkeit (seitens ihres verstorbenen Vaters) zum Stamm der Berber und dessen Traditionen macht sie keine konkreten Angaben. Dass die Beschwerdeführerin nur über die obligatorische Schulausbildung verfügt und keine Berufsausbildung absolviert hat, vermag sodann keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht geschlossen, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht gegeben sind und es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in ihr Heimatland, wo sie aufgewachsen ist und über familiäre Beziehungen verfügt, zurückzukehren. Dass die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, ein Gutachten eines Länderexperten einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich sowie für alles Weitere kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs