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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_14/2009 /len 
 
Urteil vom 11. März 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, 
vom 9. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug gegen die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) auf Zahlung von Fr. 3'642.90 nebst Zins sowie den Ersatz weiterer Kosten im Betrag von Fr. 2'125.-- klagte, im Wesentlichen mit der Begründung, B.________ bzw. die B.________ Consulting habe ihm im Namen der Beschwerdegegnerin einen Übersetzungsauftrag erteilt; 
dass das Kantonsgericht Zug die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. Dezember 2008 abwies, wobei es unter anderem festhielt, dass B.________ dem Beschwerdeführer den Übersetzungsauftrag mit Schreiben vom 6. März 2006 im Namen der B.________ Consulting erteilt habe; 
dass das Kantonsgericht Zug im Weiteren erwog, dass daran auch der Umstand nichts ändere, dass B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer offenbar im Nachhinein ausgeführt habe, im Namen der Beschwerdegegnerin gehandelt zu haben, weshalb es nach Ansicht der Vorinstanz an einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geäusserten Erklärung fehle, dass die Wirkungen des Geschäfts bei der Beschwerdegegnerin eintreten sollen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Januar 2009 erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 9. Dezember 2008 anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass auf die Beschwerde daher insoweit nicht eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei nicht auf das Rechtsinstitut der vertragslosen Inanspruchnahme einer entgeltlichen fremden Leistung eingegangen bzw. es habe das URG (SR 231.1) falsch und das UWG (SR 241) überhaupt nicht angewendet sowie Art. 2 ZGB verletzt; 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar unter Berufung auf den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) vorbringt, B.________ sei entgegen seinem Beweisantrag nicht als Zeuge befragt worden, obwohl dieser anlässlich des Telefongesprächs vom 3. bzw. 6. Juni 2006 zugegeben habe, im Namen der Beschwerdegegnerin gehandelt zu haben, sich jedoch mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach auf das Schreiben von B.________ vom 6. März 2006 abzustellen sei, während dessen Erklärungen nach Vertragsabschluss unerheblich seien (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorbringt, dazu jedoch lediglich geltend macht, gewisse Sachverhaltselemente seien "zu wenig berücksichtigt und zu wenig gewürdigt" worden bzw. eine Ermächtigung zur Vertretung sei naheliegend gewesen, womit keine Willkür aufgezeigt wird; 
dass der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt übt oder diesen erweitert, ohne rechtsgenügend darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen sollen (Art. 118 Abs. 2 BGG); 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. März 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann