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[AZA] 
H 147/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi 
 
Urteil vom 31. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- S.________ ist seit 1. Dezember 1991 als 
Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons 
Zürich angeschlossen. Seine persönlichen Beiträge wurden 
vorerst auf Grund seiner eigenen Angaben festgesetzt. Ge- 
stützt auf die Steuermeldungen vom 30. Oktober 1996 mit den 
Einkommen der Jahre 1991 bis 1994 setzte die Ausgleichs- 
kasse mit Verfügungen vom 14. November 1996 die persön- 
lichen Beiträge von S.________ für Dezember 1991 und für 
die Jahre 1992 bis 1995 auf Grund des jeweiligen bei- 
tragspflichtigen Jahreseinkommens von Fr. 38'700.- (1991), 
Fr. 37'400.- (1992), Fr. 83'500.- (1993), Fr. 60'800.- 
(1994) und Fr. 71'900.- (1995; Durchschnittseinkommen der 
Jahre 1993/94) neu fest. 
 
    B.- Beschwerdeweise beantragte S.________, die 
Beitragsverfügungen für die Jahre 1993 bis 1995 seien auf- 
zuheben und die Beiträge auf Grund des durchschnittlichen 
Einkommens der Jahre 1991 und 1992 neu festzusetzen. 
    Mit Entscheid vom 29. März 1999 wies das Sozialver- 
sicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert 
S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
    Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme 
verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung 
nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, 
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
 
    2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für die 
Beitragsfestsetzung bei selbstständig erwerbstätigen Per- 
sonen massgebenden Bestimmungen, insbesondere jene zur 
Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren 
(Art. 22 AHVV), zur Ermittlung des Einkommens und des 
Eigenkapitals (Art. 23 AHVV) sowie zur Anwendung des aus- 
serordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bei Aufnahme 
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 AHVV in der 
hier massgebenden, bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen 
Fassung) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 
162 f. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
    3.- Im vorliegenden Fall ist die Beitragsfestsetzung 
für die Jahre 1993 bis 1995 streitig. Dabei stellt sich die 
Frage, ob eine Ausdehnung des ausserordentlichen Beitrags- 
bemessungsverfahrens bis und mit dem Beitragsjahr 1995, 
d.h. bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Bei- 
tragsperiode 1996/1997, zulässig ist. 
 
    4.- a) Das kantonale Gericht hiess die Anwendung des 
ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bis zur 
übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (1996/97) gut, da 
das Einkommen des ersten Geschäftsjahres um mehr als 25 % 
von jenem der beiden folgenden Jahre abweiche und zwar un- 
abhängig davon, ob man 1991 oder 1992 als erstes Geschäfts- 
jahr betrachte. 
    Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass 
nicht das erste Geschäftsjahr von den folgenden, sondern 
das zweite Geschäftsjahr (1993) von den übrigen abweiche. 
Die mehrmalige Zugrundelegung dieses ausserordentlichen 
Geschäftsergebnisses für die Beitragsfestsetzung trage den 
wirtschaftlichen Verhältnissen keine Rechnung und führe für 
ihn zu einer unannehmbaren Härte. Seine persönlichen Bei- 
träge seien deshalb für die Jahre 1993 bis 1995 auf dem 
Einkommen der Jahre 1991/92 festzusetzen. 
 
    b) Massgebend für die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 
AHVV ist einzig, dass eine "unverhältnismässig starke" Ab- 
weichung des im ersten Geschäftsjahr erzielten Einkommens 
im Vergleich zu den folgenden Jahren besteht, was bei einer 
Einkommensveränderung von 25 % der Fall ist (BGE 120 V 162 
f. Erw. 4). Diese bemisst sich durch Vergleich des im ers- 
ten Geschäftsjahr erzielten Einkommens mit dem Durch- 
schnittseinkommen der beiden folgenden Jahre; die späteren 
Beitragsjahre fallen nicht mehr in Betracht (SVR 1994 AHV 
Nr. 16 S. 40 Erw. 4). 
 
    c) Vorliegend weicht das beitragspflichtige Einkommen 
des ersten Geschäftsjahres (Dezember 1991 bis Dezember 
1992, auf ein Jahr umgerechnet) vom durchschnittlichen Ein- 
kommen der beiden folgenden Jahre (1993 und 1994) um mehr 
als 25 % ab. Somit ist die Voraussetzung für die Anwendung 
von Art. 25 Abs. 4 AHVV gegeben. 
 
    5.- Ausgleichskasse und Vorinstanz haben Art. 25 
Abs. 4 AHVV richtig angewendet. Der Umstand, dass das hohe 
Einkommen des Jahres 1993 mehrmals der Beitragsbemessung 
zugrunde gelegt wird, mag für den Beschwerdeführer zwar 
eine Härte darstellen, ist jedoch die Folge davon, dass bei 
der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1995 auf das System 
der Vergangenheitsbemessung übergegangen wird. Die Praxis 
hat hinlänglich gezeigt, dass - je nach Interessenlage - 
das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausser- 
ordentlichen Bemessungsverfahrens besteht (AHI 1994 S. 144 
Erw. 8). Diesem Bedürfnis kann die Rechtsprechung nicht 
begegnen, indem sie im Einzelfall nach Billigkeitsgesichts- 
punkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen eines weiten 
Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinan- 
ders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichti- 
gend eingreift. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwer- 
    deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
    schuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: