Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 244/02 
 
Urteil vom 17. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
I.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________ ist seit 1. September 1995 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 27. Juli 2000 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich seine persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1999 fest, wobei sie der Beitragsbemessung für die Jahre 1995 und 1996 die jeweiligen Jahreseinkommen (für 1995 auf zwölf Monate umgerechnet), derjenigen für 1997 bis 1999 das Durchschnittseinkommen der Jahre 1995 (ab 1. September) und 1996 zu Grunde legte. 
B. 
Nachdem I.________ dagegen Beschwerde erhoben hatte, erliess die Ausgleichskasse am 21. September 2000 während des hängigen Rechtsmittelverfahrens (pendente lite) neue Verfügungen, welche auf tiefere Beiträge lauteten. Der Versicherte hielt an der Beschwerde fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, ab und bestätigte die Verfügungen vom 21. September 2000 (Entscheid vom 9. Juli 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt I.________ das Rechtsbegehren, es sei für die Jahre 1997 bis 1999 die Gegenwartsbemessung weiterzuführen, es seien die in den Jahren 1996 bis 1999 erfolgten Einlagen in die gesetzlich gebundene Vorsorge anzurechnen und die Verfügung für das Jahr 1996 sei hinsichtlich der persönlichen Beiträge zu korrigieren. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV; dazu BGE 113 V 177 mit Hinweisen), sowie die Verbindlichkeit der Meldungen der Steuerbehörden für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c, AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Da der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit am 1. September 1995 aufnahm, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV die Beiträge für die Zeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode am 1. Januar 1998 (vgl. BGE 113 V 177 Erw. 1 mit Hinweisen) im ausserordentlichen Verfahren zu ermitteln, wobei die Beiträge der Jahre 1995 und 1996 auf Grund des im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommens festzusetzen sind (Art. 25 Abs. 3 AHVV). 
3.2 Mit Bezug auf die Beitragsjahre 1995 und 1996 akzeptiert der Beschwerdeführer ausdrücklich die Steuerbeträge von Fr. 44'124.- (umgerechnet auf 12 Monate) für 1995 und Fr. 39'362.- für 1996. Dagegen beanstandet er einerseits die Nichtberücksichtigung geleisteter Einlagen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und andererseits die Höhe der aufgerechneten persönlichen Beiträge. 
3.2.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 339 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; SVR 1994 AHV Nr. 15 S. 35 Erw. 2) beschränkt Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) die Abzugsfähigkeit zulässigerweise auf die Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), während Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für die Bemessung der Beiträge nicht vom massgebenden Einkommen abziehbar sind. Seit 1. Januar 1997 findet sich diese Regelung auf Gesetzesstufe (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher bezüglich sämtlicher vorliegend streitiger Beitragsjahre unbegründet. 
3.2.2 Die AHV/IV/EO-Beiträge sind im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer von den gesamten Einkünften in Abzug zu bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. d und f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer), nicht jedoch zur Bestimmung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG). Deshalb hat die Ausgleichskasse gegenüber der Meldung der Steuerbehörden eine entsprechende Aufrechnung vorzunehmen. Diese hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge zu erfassen (BGE 111 V 298 ff. Erw. 4e). Der Abrechnung vom 20. März 1998 ist zu entnehmen, dass für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt Beiträge in Höhe von Fr. 5485.- in Rechnung gestellt wurden. Nach Abzug der Verwaltungskosten von 3 %, die nicht aufzurechnen sind (BGE 111 V 296 Erw. 4a am Ende), resultiert der in der Verfügung vom 11. September 2000 enthaltene Betrag von Fr. 5325.- (5485 : 103 x 100). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
4. 
Hinsichtlich der Beitragsjahre 1997 bis 1999 verlangt der Beschwerdeführer eine Fortsetzung der Gegenwartsbemessung. 
4.1 Die Beiträge des Jahres 1997 sind gemäss Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der Jahre 1995 und 1996 festzusetzen, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 4 AHVV erfüllt sind. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark (das heisst mindestens 25 %, BGE 120 V 161) von dem der beiden folgenden Jahre abweicht und ausserdem das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt, oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet. 
4.2 Der Beschwerdeführer nahm seine selbstständige Erwerbstätigkeit am 1. September 1995 auf. Das erste Geschäftsjahr endete - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Ende 1995 und damit in einem ungeraden Jahr, weshalb Art. 25 Abs. 4 AHVV nicht zur Anwendung gelangt. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung über den in Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV vorgesehenen Zeitraum hinaus zu Recht abgelehnt und die Beiträge für das Jahr 1997 korrekterweise ausgehend vom durchschnittlichen reinen Jahreseinkommen der Jahre 1995 (ab 1. September) und 1996 festgesetzt. Gleiches gilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV für die Beitragsjahre 1998 und 1999. Die Berechnung der Beiträge auf dieser Basis ist unbestrittenermassen korrekt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: