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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_488/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stiftungsaufsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. Mai 2022 (B 2021/27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. August 1967 errichtete C.________ unter dem Namen "Stiftung A.________, U.________" (im Folgenden "Stiftung A.________") mit Wirkung ab 1. Juli 1967 eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in W.________ (Gemeinde X.________). Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte nicht. Die Stiftung bezweckt laut Art. 2 f. der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1967, die ihr vom Stifter geschenkte Liegenschaft Nr. xxx (heute Nr. yyy) in W.________ ausschliesslich für religiöse Zwecke, das heisst zur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterweisungen, zu verwenden.  
 
A.b.  
 
A.b.a. Am 16. Dezember 2002 wurde der Verein A.________ gegründet. Laut Art. 2 Abs. 1 der Statuten ist der Verein eine christliche Gemeinschaft, die mit dem norwegischen Verein D.________ (vom 21. September 1998 bis 31. Dezember 2008; heute: E.________) untrennbar verbunden ist.  
 
A.b.b. Per 15. März 2003 änderte der Stiftungsrat den Zweck der Stiftung (Art. 2 der Stiftungsurkunde) sowie die Bestimmung zur Vermögensverwendung im Liquidationsfall (Art. 5 der Stiftungsurkunde). Ebenfalls am 15. März 2003 schlossen die Stiftung A.________ und der Verein A.________ eine Vereinbarung über die Nutzung der Liegenschaften der Stiftung A.________ durch den Verein A.________ ab. Am 9./16. März 2003 erliess der Stiftungsrat ein Reglement. Im Mai 2013, August 2015 und Juni 2016 wurden die Statuten des Vereins A.________ geändert. In der Folge erliess die Aufsichtskommission des Vereins A.________ ein undatiertes Reglement. In all diesen Dokumenten wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Stiftung A.________ untrennbar mit dem Verein E.________ resp. dem Verein A.________ verbunden sei resp. diesen nachstehe.  
 
A.b.c. Mit Entscheid vom 8. April 2013 trat das Kreisgericht Toggenburg auf eine Klage nicht ein, die B.________ und sein Bruder am 10. Dezember 2012 gegen die Stiftung A.________ erhoben hatten. Am 15. September 2013 sprachen der Vorstand des Vereins A.________, der Stiftungsrat der Stiftung A.________ sowie die "Vorsteherschaft" der über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügenden "Christlichen Gemeinde A.________" (auch: "Glaubensgemeinschaft A.________"), an welche C.________ das "Haus A.________" seit dem 1. Mai 1965 vermietet hatte (im Mietvertrag vom 1. Mai 1965 als "Gemeinde" bezeichnet), gegenüber B.________ und dessen Ehefrau ein Betretungsverbot für die Liegenschaft A.________ aus. Rund ein Jahr später erhob B.________ bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Am 20. Februar 2015 schrieb das Eidgenössische Departement des Innern die als Aufsichtsanzeige entgegengenommene Eingabe mangels Zuständigkeit ab.  
 
A.c.  
 
A.c.a. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gelangte B.________ an die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (OStA). Er stellte das Begehren, die Stiftung A.________ unter die kantonale Stiftungsaufsicht zu stellen und ihre Eintragung in das Handelsregister als Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB anzuordnen. Weiter verlangte B.________, die für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Stiftungszwecks und des Stiftungsvermögens erforderlichen Aufsichts- und Schutzmassnahmen anzuordnen, ebenso die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere seien die Nichtigkeit der Zweckänderung der Stiftung und der Statutenänderungen der Stiftung im Jahr 2003 (vgl. Bst. A.b.b) festzustellen und der ursprüngliche Zweck gemäss Stiftungsurkunde von 1967 (vgl. Bst. A.a) wiederherzustellen. Ebenso sei die Nichtigkeit der Nutzungsvereinbarung zwischen der Stiftung A.________ und dem Verein A.________ vom 15. März 2003 (vgl. Bst. A.b.b) festzustellen; eventuell sei diese Nutzungsvereinbarung ungültig und unverbindlich zu erklären.  
 
A.c.b. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 trat die OStA auf die Eingabe nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Stiftung A.________ um eine kirchliche Stiftung handle, die der Staatsaufsicht nicht unterstehe. Zudem fehle es "bis heute" an dem für klassische Stiftungen gemäss Art. 80 ff. ZGB konstitutiv wirkenden Handelsregistereintrag.  
 
A.c.c. B.________ legte darauf beim Finanzdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der OStA und hielt an seinen Begehren (Bst. A.c.a) fest. Dazu kamen weitere Anträge, insbesondere die Forderung, die derzeitigen Mitglieder des Stiftungsrats abzusetzen und für die Stiftung A.________ einen Sachwalter mit spezifisch umschriebenen Aufgaben einzusetzen. Das Finanzdepartement hob die Verfügung der OStA auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurück (Entscheid vom 2. Mai 2016). Es kam zum Schluss, die Stiftung A.________ sei als klassische bzw. "gewöhnliche" Stiftung zu qualifizieren und in der Folge unter staatliche Aufsicht zu stellen. Auch in örtlicher Hinsicht sei die OStA zuständig.  
 
A.c.d. Die Stiftung A.________ legte beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Sie verlangte, den Entscheid des Finanzdepartements aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Frage, ob sie eine kirchliche Stiftung sei, an die OStA zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 22. März 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und stellte mit Bezug auf die Zweckänderung vom 15. März 2003 fest, diese sei mangels einer Änderungsverfügung der zuständigen Umwandlungsbehörde unwirksam.  
 
A.c.e. Das Bundesgericht trat auf die von der Stiftung A.________ erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_462/2018 vom 12. November 2018).  
 
A.c.f. Die Stiftung wurde am 24. Mai 2019 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Ihr Name lautet auf Stiftung A.________ und ihr Sitz befindet sich aktuell in X.________. Aufsichtsbehörde ist die OStA.  
 
A.d.  
 
A.d.a. Nachdem die OStA B.________ aufgefordert hatte, zum Stand des Verfahrens Stellung zu nehmen, teilte dieser mit, an welchen Begehren er festhalte. In der Hauptsache beantragte er die Absetzung der Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung A.________ und die Einsetzung eines Sachwalters (bei gleichzeitiger Umschreibung der dem Sachwalter zu übertragenden Aufgaben). Sodann seien die Stiftung A.________, der Verein A.________ sowie die Stiftung E.________Schweiz zur Herausgabe näher beschriebener Unterlagen (insbesondere Jahresrechnungen und Bilanzen sowie diverse Reglemente, Beschlüsse und Verträge) zu verpflichten. Die OStA bejahte zwar die von der Stiftung A.________ bestrittene Legitimation von B.________ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde, wies die Begehren in der Sache jedoch ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Entscheid vom 10. Februar 2020).  
 
A.d.b. Am 11. Februar 2020 beantragte B.________ der OStA, ihm Einsicht in näher bezeichnete Akten zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 kam die OStA diesem Begehren teilweise nach; das sich in Überarbeitung befindliche Stiftungsreglement sowie die act. 49 und 51 bis 57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung A.________ vom 5. Dezember 2019 schloss sie vom Akteneinsichtsrecht aber aus.  
 
A.d.c. Gegen den Entscheid der OStA vom 10. Februar 2020 und ihre Verfügung vom 19. Februar 2020 rekurrierte B.________ am 25. Februar 2020 an das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen. Die Stiftung A.________ rekurrierte ebenfalls gegen den Entscheid der OStA vom 10. Februar 2020. Mit Entscheid vom 25. Januar 2021 wies das Finanzdepartement den Rekurs der Stiftung A.________ ab. Hingegen hiess es den Rekurs von B.________ gut, wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die OStA zurück und wies diese an, B.________ Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragte, es sei auf sämtliche der OStA und dem Finanzdepartement unterbreiteten Anträge von B.________ nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es auf sie eintrat. In der Sache bejahte es die Legitimation von B.________ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sowie die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und wies die OStA an, ihm "das Stiftungsreglement in Überarbeitung, die act. 49 und 55-57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 5. Dezember 2019 sowie die act. 82 f., 85 und 87 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 24. August 2020 auszuhändigen." Ausserdem ordnete das Verwaltungsgericht an, den Verein A.________ in das Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren beizuladen und diesen aufzufordern, insbesondere zur beantragten Einsicht in seine Akten Stellung zu nehmen, und über die Einsicht von B.________ in die Akten des Vereins A.________ neu zu verfügen (Entscheid vom 17. Mai 2022). 
Am 23. Mai 2022 berichtigte das Verwaltungsgericht den Kostenpunkt seines Entscheids vom 17. Mai 2022. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Juni 2022 wendet sich die Stiftung A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde sowie auf sämtliche Anträge des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid insbesondere über die Fragen der Legitimation, des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdegegners und der Beschwerdefrist an die Erstinstanz, subeventualtiter an die Vorinstanzen, zurückzuweisen.  
 
C.b. B.________ (Beschwerdegegner) nahm zum überdies von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung am 11. Juli 2022 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 21. September 2022 hat der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde in der Hauptsache, nicht aber mit Bezug auf die Kostenfolgen, die aufschiebende Wirkung erteilt.  
 
C.c. Ausserdem hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Schliesslich teilt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht mit undatiertem, beim Bundesgericht am 13. Juli 2022 eingegangenen Schreiben mit, die Beschwerdeführerin werde nicht durch sie beaufsichtigt, weshalb sie kein Interesse habe, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Aufsicht über eine Stiftung und unterliegt - mit der hier nicht gegebenen Ausnahme der Aufsicht über Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen - als öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht, der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG). Die Stiftungsaufsicht ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 144 III 264 E. 1.3). Angesichts der strittigen Fragen betreffend die Organisation und die Verwaltung der Stiftung wird der Streitwert ermessensweise auf über Fr. 30'000.-- festgesetzt (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022. Soweit die Beschwerdeführerin - seitenlang - auch die Entscheide der OStA und des Finanzdepartements bemängelt, ist darauf nicht einzutreten.  
Ferner hat sich das Verwaltungsgericht nur zur Legitimation des Beschwerdegegners zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde und zur Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners (zufolge verweigerter Einsicht in die Akten) geäussert; auf die weitergehenden (Eventual-) Anträge der Beschwerdeführerin ist es nicht eingetreten. Soweit diese sich im vorliegenden Verfahren sodann zu Tatsachen und Rechtsfragen äussert (bspw. die Frage der Fristwahrung), die nicht in unmittelbarem Bezug zur Frage der Beschwerdelegitimation stehen und damit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, ist darauf nicht einzutreten. 
 
1.3. Der angefochtene Entscheid beschlägt einen Rückweisungsentscheid, bringt den Streit um die stiftungsrechtliche Aufsicht über die Beschwerdeführerin also nicht zum Abschluss. Er ist deshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2).  
 
1.3.1. Im Kontext der Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies setzt voraus, dass das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, selbst einen Endentscheid fällen könnte und die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 III 634 E. 1.1, 629 E. 2.4.1).  
 
1.3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend dargetan.  
 
1.3.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet namentlich die Legitimation des Beschwerdegegners zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Wie sie zutreffend ausführt, wäre auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde insgesamt nicht einzutreten, falls der Beschwerdegegner dazu nicht legitimiert ist (vgl. BGE 144 III 433 E. 4-7). Insofern führte die Gutheissung der Beschwerde zu einem Endentscheid.  
 
1.3.2.2. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, bei Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Erstinstanz werde ein ausführliches Beweisverfahren über die streitigen Kernpunkte des Stiftungszwecks und des Destinatärkreises der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Auslegung der Stiftungsurkunde nach dem Willen des Stifters stattfinden müssen. Sie selber habe zahlreiche (insgesamt acht) Zeugen benannt, wovon drei in Norwegen wohnten. Sodann habe der Beschwerdegegner von nicht am Verfahren beteiligten Dritten (insbesondere vom Verein A.________ und der Stiftung E.________Schweiz) die Edition umfangreicher Dokumente (Jahresrechnungen und Bilanzen des Vereins vom Dezember 2002 bis 30. Juni 2019) sowie die Einsetzung von eidgenössisch diplomierten Experten in Rechnungslegung und Controlling bzw. Treuhandexperten verlangt, um die Buchaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin, des Vereins A.________ und der Stiftung E.________Schweiz genauestens zu untersuchen und zu analysieren. Die kantonalen Instanzen haben sich noch nicht zu diesen Beweisanträgen geäussert, so dass nach dem aktuellen Verfahrensstand mit einem weitläufigen und kostenträchtigen Beweisverfahren gerechnet werden muss (vgl. Urteile 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.2.2; 5A_731/2019, 5A_732/2019 vom 30. März 2021 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 147 III 365).  
 
1.3.3. Der angefochtene Vor- bzw. Zwischenentscheid zur Frage der Legitimation des Beschwerdegegners bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt.  
 
1.4. Zur Frage der Akteneinsicht äussert sich die Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation. Gründe, weshalb die vom Verwaltungsgericht bestimmten Akten, welche offenzulegen sind, dem Beschwerdegegner selbst bei Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden dürften, trägt die Beschwerdeführerin keine vor. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bezüglich der Beschwerdelegitimation erübrigt sich eine Prüfung, ob die Beschwerde auch hinsichtlich des die Akteneinsicht beschlagenden Zwischenentscheids zulässig wäre.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Nach der Beschwerdeführerin trifft der "überblicksmässig" vom Verwaltungsgericht dargestellte Sachverhalt zu; er sei aber nicht erschöpfend und bedürfe teilweise der Ergänzung. Gleiches gelte mit Bezug auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführte Prozessgeschichte. Die Beschwerdeführerin trägt denn auch zahlreiche Tatsachen vor, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Den letztlich wenigen Sachverhaltsrügen ist indes nicht nachzugehen, denn die Behebung der behaupteten Mängel wäre im Lichte der nachfolgenden Erwägungen nicht geeignet, sich auf den Ausgang des Verfahrens auszuwirken. Soweit die Beschwerdeführerin neue Tatsachen vorträgt, bleiben diese unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit besteht auch kein Anlass zur Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel (Zeugen, Edition), zumal das Bundesgericht in der Regel keine Beweise abnimmt (Urteil 5A_966/2021 vom 4. August 2022 E. 4.3). 
 
3.  
Zur Debatte steht die Legitimation des Beschwerdegegners zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde. 
 
3.1. Das Gesetz kennt keine Stiftungsaufsichtsbeschwerde, unterstellt die Stiftungen aber der Aufsicht des Gemeinwesens (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Allein daraus wird die Möglichkeit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde abgeleitet. Die Beschwerdemöglichkeit bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB), und jedermann, der hieran ein Interesse hat, ist zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde setzt folglich ein Interesse an der zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens voraus. Dieses zur Beschwerde berechtigende Interesse muss näher bestimmt werden, denn nirgends ist "irgendwer" befugt. Wie jedes andere Rechtsmittel auch setzt die Beschwerde - im Gegensatz zur jedermann und jederzeit offenstehenden Anzeige - ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen voraus (BGE 144 III 433 E. 6.1; 107 II 385 E. 3-5). Das Vorliegen dieses Interesses wird bei tatsächlichen und potentiellen Destinatären regelmässig bejaht (BGE 110 II 436 E. 2; 107 II 385 E. 3), denn jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, soll zur Beschwerde legitimiert sein (BGE 107 II 385 E. 4). Ebenso legitimiert sind (überstimmte) Mitglieder des Stiftungsrats (BGE 112 II 97 E. 3 und 4: Beschwerde eines Stiftungsrats gegen seinen Ausschluss; Urteile 5A.2/2002 vom 20. März 2002 E. 1b, nicht publ. in: BGE 128 III 209: Beschwerde von zwei Stiftungsräten gegen ihre Abberufung; 5A.19/2000 vom 25. Juli 2000 E. 1b: Beschwerde des überstimmten Stiftungsratsmitglieds gegen den Beschluss, die Stiftung mit einer anderen Stiftung zu fusionieren; 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1: Beschwerde von zwei Stiftungsräten gegen ihre Abberufung und betreffend die Ernennung eines Sachwalters; 5A_232/2010 vom 16. September 2010 E. 1: Beschwerde des überstimmten Stiftungsratsmitglieds betreffend den Beschluss, kein Begegnungszentrum einzurichten; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1: Beschwerde suspendierter Stiftungsräte betreffend die Gültigkeit von Wahlen in den Stiftungsrat und die Ernennung eines Sachwalters). In der Lehre wurden von Beginn an weiter insbesondere der Stifter und seine Erben genannt (ERNST HAFTER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1919, N. 15 zu Art. 84 ZGB; AUGUST EGGER, Zürcher Kommentar, 1911, N. 5c zu Art. 84 ZGB). Indes kann sich im Fall von Erben des Stifters die Interessenabwägung als heikel erweisen. Die Legitimation wurde bejaht, soweit sich die Beschwerde gegen den erstmals beabsichtigten Verkauf von Stiftungsvermögen richtete (Urteil 5A.19/1994 vom 20. März 1995 E. 1a/cc), aber verneint, soweit der Beschwerdeführer eigene erbrechtliche und nicht eigentlich die Interessen der Stiftung wahrnehmen wollte (Urteil 5A_828/2008 vom 30. März 2009 E. 1.4). Eine besondere Nähe zur Stiftung und damit ein besonderes Interesse kann sich sodann aus einer beruflichen Expertise in Angelegenheiten, welche die Stiftung betreffen (BGE 107 II 385 E. 5: die entlassene Archivarin des von der Stiftung zu betreuenden Archivs; der Herausgeber des Gesamtwerks des Schriftstellers, dessen literarischer Nachlass der Stiftung gewidmet wurde), einer familiären Beziehung zum Stifter oder aus einem besonders bedeutenden Engagement für die Sache der Stiftung (vgl. BGE 144 III 433 E. 6.2.2-6.2.4) ergeben. Kein zur Beschwerde berechtigendes Interesse kann nach der Praxis allerdings in einem selbst besonders tief empfundenen, persönlichen Verantwortungsgefühl für die vom Stifter zu Lebzeiten verfochtene Sache oder in der persönlichen, im näheren Umfeld des Stifters verbrachten Vergangenheit erblickt werden, wo eine Stiftung sich nicht auf einzelne Individuen auszurichten und ihre Leistungen nicht zugunsten bestimmter Destinatäre zu erbringen hat (BGE 144 III 433 E. 6.1; Urteil 5A.16/1988 vom 23. Dezember 1988 E. 6b). Ebenso wenig bezweckt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, die Grundlage für Haftungsansprüche zu schaffen oder Persönlichkeitsschutzverfahren abzuwenden (BGE 144 III 433 E. 6.2.1). Die (relativ seltenen) Anwendungsfälle aus der bundesgerichtlichen Praxis veranschaulichen, ersetzen aber die einzelfallbezogene Interessenbeurteilung nicht.  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, dem Beschwerdegegner stehe als Enkel des Stifters das Grundstück Nr. yyy und die stiftungskonforme Nutzung dieses Grundstücks näher als anderen Personen. Bereits aus diesem Grund sei ein aktuelles, eigenes und berechtigtes Interesse an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin nicht behaupte, dass er eigene erbrechtliche Interessen verfolge. Ausserdem sei der Beschwerdegegner unbestrittenermassen bis zum 15. September 2013 [Datum des Ausspruchs des Betretungsverbots; vgl. Sachverhalt Bst. A.b.c] tatsächlicher Destinatär der Beschwerdeführerin gewesen. Sodann habe der Stiftungsrat dem Beschwerdegegner eine "Wiedererwägung" bzw. Aufhebung des Betretungsverbots und des damit gemäss der Beschwerdeführerin verbundenen Ausschlusses aus der "Gemeinde" in Aussicht gestellt, wenn eine "tragfähige Verständigung" gefunden werde, d.h. sich der Beschwerdegegner verpflichten würde, die monatlichen Beiträge an die "Gemeinde" zu leisten und sich an die gemeinsam getragenen Werte, Haltungen, Glaubensinhalte und Regeln der "Gemeinde" zu halten. Damit sei der Beschwerdegegner trotz des langjährigen Rechtsstreits mit der Beschwerdeführerin nach wie vor zum Kreis der potentiellen Destinatäre zu zählen. Seine Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei daher auch aus diesem Grund zu bejahen, unabhängig davon, ob die Beschwerde gegen das Betretungsverbot verspätet erfolgt sei. Ob der Beschwerdegegner auch wegen seiner im Jahr 2010 an den Verein A.________ geleisteten Spende in der Höhe von Fr. 10'180.-- für die Aktion "Y.________" legitimiert wäre, müsse bei diesem Ergebnis nicht abschliessend erörtert werden.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei sowohl sachlich wie auch rechtlich unhaltbar. Indes bestreitet sie die Eigenschaft des Beschwerdegegners als Enkel und damit Nachkomme des Stifters nicht und bestätigt die Tatsache, dass dieser bis zum Datum des Ausspruchs des "Betretungsverbots" - und mit den Worten der Beschwerdeführerin seinem damit verbundenen Ausschluss aus der "Gemeinde" (S. 27 Ziff. 9 der Beschwerde) - Destinatär der Beschwerdeführerin gewesen ist. Sodann ergibt sich aus den Rechtsbegehren des Beschwerdegegners und den Ausführungen der Beschwerdeführerin (wonach bspw. der Beschwerdegegner und "eine Gruppe von 150 Leuten" gesonderte Versammlungen durchführen), dass der Beschwerdegegner offensichtlich der Meinung ist, die Stiftung unterstütze eine "Gemeinde", welche von den Zielen und Werten des Stifters abweiche und insofern ihre Mittel nicht stiftungskonform einsetze. Diese Feststellungen genügen, um die Legitimation des Beschwerdegegners zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu bejahen. Ob dessen Vorwürfe zutreffen, ist nicht im Kontext der Legitimationsfrage zu prüfen. Daher zielen alle anderen Einwendungen der Beschwerdeführerin (einschliesslich die Sachverhaltsrügen), welche nach deren Dafürhalten gegen die Legitimation des Beschwerdegegners zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sprächen, ins Leere; darauf ist nicht einzugehen. Das gilt auch für den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe "sich selber aus der 'Gemeinde' entfernt" bzw. sich "aus eigenem Entschluss von der 'Gemeinde' abgespaltet" und sich "seit 10 Jahren nie um eine Wiederannäherung an die 'Gemeinde' A.________" bemüht, weshalb sein Verhalten rechtsmissbräuchlich sei, denn es kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht zu einer "Gemeinde" gehören zu wollen, die seiner Auffassung nach die Werte des Stifters nicht (mehr) vertritt. Soweit die Beschwerdeführerin mindestens sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht rügt (Art. 29 Abs. 2 BV), so ist diese Rüge ebenfalls unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht aber entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner mit seinem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung hauptsächlich unterlegen ist und in der Sache nicht zu Vernehmlassungen eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, dem Finanzdepartement des Kantons St. Gallen und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, St. Gallen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2022 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang