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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_852/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zweckverband Bezirksspital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00667). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2018 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegt ist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe am 10. September 2018 gegenüber einer Mitarbeiterin der Rekursinstanz mitgeteilt, den Rekursentscheid vom 9. September 2018 gelesen zu haben, offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich -, und die darauf beruhenden, zur Verneinung der fristgerechten Beschwerderhebung führenden Erwägungen verfassungswidrig sein sollen; lediglich einen anderen Geschehensablauf zu behaupten, reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel