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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_287/2018  
 
 
Urteil vom 13. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. Februar 2018 (BS 2018 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 24. November 2016 gegen X.________ einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 350.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
B.  
Auf Einsprache von X.________ hob die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 auf und stellte die Strafuntersuchung ein. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staats. X.________ wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 
 
C.  
Gegen die Nichtgewährung einer Entschädigung und einer Genugtuung gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde am 5. Februar 2018 ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 515.-. 
 
D.  
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zusprechung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung. Aus der Begründung erhellt sich zudem, dass er die Höhe der ihm vom Obergericht auferlegten Kosten rügt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit allein das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2018. Soweit der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 24. November 2016 oder die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2017 kritisiert und sich zu den angeblichen Verfehlungen derselben äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert, er sei von der Vorinstanz weder angehört noch dazu aufgefordert worden, seine Ansprüche zu definieren. Weiter macht er geltend, auf sein Anliegen sei nicht eingegangen worden. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).  
 
2.2. Gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Diese ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Einstellungsverfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2017 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (vgl. Einstellungsverfügung E. 4 S. 4). Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben und vor der Vorinstanz geltend gemacht, er sehe keinen Grund, weshalb ihm die Entschädigung seiner Aufwände und die Ausrichtung einer Genugtuung verweigert werde. Er hätte dabei ohne weiteres die Gelegenheit gehabt, seine angeblichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche vor der Vorinstanz darzulegen, zu begründen sowie zu beziffern und so seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Aufgrund der in der Einstellungsverfügung enthaltenen korrekten Rechtsmittelbelehrung wusste der Beschwerdeführer denn auch, dass die Beschwerde innert zehntägiger Frist schriftlich begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Inwiefern die Vorinstanz ihm eine weitere Gelegenheit hätte einräumen müssen, um seine Ansprüche näher zu begründen, ist nicht ersichtlich.  
Dass die Vorinstanz einen Grund zur Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO gehabt hätte, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Diese Bestimmung dient nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz hat insbesondere nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger eine optimale Begründungsargumentation vorlegt und alle sachdienlichen Beweismittel einreicht (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 4 zur Art. 385 StPO). 
 
2.4. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, er sei nicht angehört worden, beanstandet, dass kein mündliches Verfahren stattgefunden habe, ist er darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Dass die Vorinstanz von diesem Grundsatz hätte abweichen müssen und gehalten gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung anzusetzen (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO), ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
2.5. Schliesslich legt die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch eingehend dar, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zusteht und der Entscheid der Staatsanwaltschaft zu schützen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 f.). Anders als der Beschwerdeführer meint, hat sie sich damit mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Dass die Vorinstanz auf sein Anliegen nicht eingegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet.  
 
2.6. Die im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde und macht vor Bundesgericht Ansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 6'400.- geltend.  
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgebenden Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beziffert seine Ansprüche erstmals vor Bundesgericht. Ob es sich bei seinen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen damit um neue Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt, kann offenbleiben, da auf seine Vorbringen aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Entschädigung damit, dass ihm durch das Verfahren ein Einnahmeausfall von Fr. 1'280.- sowie Kosten für den Einsatz eines Aushilfechauffeurs für Schultouren von Fr. 120.- entstanden seien und er 30 Stunden für Aktenstudium bzw. Akteneinsicht aufgewendet habe, welche er mit Fr. 50.- pro Stunde vergütet haben möchte. Diese erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Tatsachen stellen unzulässige Noven dar, welche nicht gehört werden können. Der Beschwerdeführer hätte diese Sachverhalte, aus welchen er seine Entschädigungsansprüche ableitet, bereits im kantonalen Verfahren geltend machen können und müssen, zumal die Frage nach einer Entschädigung bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesen Ausführungen gab, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Seine Vorbringen betreffend der ihm zu ersetzenden Aufwendungen können daher nicht berücksichtigt werden.  
Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung zugesprochen, da dieser, wenn überhaupt, nur geringfügige Aufwendungen gehabt habe. Es sei ihm zuzumuten, diese selbst zu tragen (vgl. angefochtenes Urteil S. 3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich einzig darauf, diesen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, wobei er dazu auf die von ihm im Verfahren vor Bundesgericht neu eingebrachten und nach dem oben Gesagten nicht zu berücksichtigenden Sachverhalte zurückgreift. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.5. Betreffend den Genugtuungsanspruch bringt der Beschwerdeführer vor, das Verfahren sei unnötigerweise durch die Staatsanwaltschaft verschleppt worden und habe ihn psychisch belastet. Aus diesem Grund stehe ihm eine Genugtuung von Fr. 3'500.- zu. Der Beschwerdeführer setzt sich dabei nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, in welchen diese nachvollziehbar ausführt, dass das eineinhalb Jahre dauernde Strafverfahren die persönlichen Verhältnisse des zu Unrecht beschuldigten Beschwerdeführers nicht in einer Schwere tangiert habe, welche die Ausrichtung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen würde. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde vermag auch in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihm eine unverschämte Rechnung gestellt. Er rügt damit sinngemäss die Höhe der ihm auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten.  
 
4.2. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Massgebend ist im Kanton Zug die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG/ZG; BGS 161.7). Kantonales Recht prüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht daher über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109 mit Hinweisen).  
 
4.3. Eine entsprechende Verletzung wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch aufgezeigt und ist - nachdem die Vorinstanz ihre Gerichtsgebühr im unteren Bereich der möglichen Bandbreite ansetzt - auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer