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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1056/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 11. 
 
Gegenstand 
Pfändungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Dezember 2019 (PS190232-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Im Verlauf von verschiedenen Betreibungsverfahren kam es zu diversen Einkommens- und Sachpfändungen. Die Einkommenspfändung Nr. xxx vom 13. Juni 2019 war Gegenstand des Bundesgerichtsurteiles 5A_647/2019 vom 3. September 2019 und die Pfändung des Taxis ist Gegenstand des noch hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_927/2019. 
Am 10. Oktober 2019 erfolgte die weitere Einkommenspfändung Nr. yyy, mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 kündigte das Betreibungsamt Zürich 11 einen weiteren Pfändungsvollzug mit Wohnungskontrolle an und mit Anzeigen vom 3. sowie 4. Dezember 2019 teilte es mit, dass in diversen Pfändungen das Verwertungsbegehren gestellt wurde. 
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. November 2019 sowie in verschiedener Hinsicht direkt gegen das Betreibungsamt erhob A.________ am 30. November 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde; dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat, unter Auferlegung einer Disziplinarbusse von Fr. 500.--. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Feststellung der Nichtigkeit, um Umkehr der Beweislast, um Absehen von der Verwertung des Fahrzeuges, weil es sich dabei um Diebstahl handle, um rückwirkende Erhöhung des Existenzminimums, um Auszahlung von unrechtmässig eingefrorenen Lohnguthaben, um Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 1 Mio. und um Stornierung der Busse. Ferner wird um aufschiebende Wirkung und superprovisorische Erhöhung des Existenzminimums sowie superprovisorische Herausgabe des Fahrzeuges ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Soweit ausserhalb des Beschwerdefähigkeit liegende Begehren gestellt werden (namentlich Schadenersatz und Genugtuung), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156); entsprechend ist bereits das Obergericht nicht darauf eingetreten. Nicht zurückzukommen bzw. nicht im vorliegenden Verfahren einzugehen ist sodann auf diejenigen Fragen, über welche letztinstanzlich bereits rechtskräftig entschieden ist (Urteil 5A_647/2019 vom 3. September 2019; zwar liegt eine neue Einkommenspfändung vor, indes geht es um das identische Thema des fehlenden Nachweises der Mietkosten und infolgedessen um die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquote in identischer Höhe) oder welche Gegenstand paralleler (dazu Urteil 5A_1057/2019 heutigen Datums) bzw. früher anhängig gemachter und noch hängiger bundesgerichtlicher Verfahren bilden (Nr. 5A_927/2019; Pfändbarkeit des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kompetenzgut). Entsprechend sind die damit in Zusammenhang stehenden superprovisorischen Anträge sowie der Antrag auf Rückzahlung von Geldern aus der Einkommenspfändung gegenstandslos; ebenso das Vorbringen, in Bezug auf die Wegnahme des Fahrzeuges liege mangels Vorliegens des Fahrzeugausweises und der Autoschlüssel Diebstahl und folglich Nichtigkeit der Pfändung vor. 
 
3.   
Soweit in der Beschwerdebegründung in Bezug auf die Vorinstanz der Ausstand verlangt wird, fehlt es an einem Rechtsbegehren. Ohnehin kann ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Im Übrigen würde es auch an der betreffenden Substanziierung fehlen, indem der Ausstand einzig damit begründet wird, dass die Beschwerde vom Obergericht unter "abstrusen Vorhalten" abgewiesen worden sei. 
 
4.   
Was die gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegte Busse von Fr. 500.-- anbelangt (bereits das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde hatte eine Busse von Fr. 300.-- ausgesprochen), mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG (zu den Begründungsanforderungen vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Das Obergericht hat die Auferlegung der Busse ausführlich begründet. Namentlich ging es um die Bemerkung "faules Gericht", um die Bezeichnung der erstinstanzlichen Erwägungen als "abstruse Vorbehalte" sowie um die sexistische Anfeindung der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug ("ihre schönen Brüste aus dem Hemd rauslampen"; sie trage "nur Strumpfhosen fast bis zur Taille"; "die freizügig präsentierten schönen Brüste der Sachbearbeiterin oder die in mit sexistischen Sympolen besetzten Strümpfen steckenden Beine der Sachbearbeiterin freizügig präsentiert werden"). Solche Ausführungen in der Beschwerdefrist sind ungebührlich und können gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit Busse sanktioniert werden. Die Erklärung, Ausdrücke seien der Mode unterworfen und würden sich stetig ändern wie auch Kleider und Haarschnitte, ist offensichtlich nicht geeignet, in diesem Zusammenhang eine falsche Rechtsanwendung darzulegen; ebenso wenig die Aussage, er könne nichts dafür, wenn die Brüste der Sachbearbeiterin aus der Bluse hängen würden und die Brustwarzen gegen den Himmel gerichtet seien. Im Übrigen ist dem Bundesgericht aus früheren Verfahren bekannt, wie ausfällig der Beschwerdeführer in seinen Eingaben werden kann (vgl. namentlich das Urteil 5A_647/2019 vom 3. September 2019 E. 4). 
 
5.   
Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli