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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.73/2003 
6S.194/2003/pai 
 
Urteil vom 15. Dezember 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
6S.194/2003 
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs 
 
6P.73/2003 
Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.194/2003) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.73/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 27. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 17. Mai 1999 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. 
A.b Am 8. März 2001 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Pfändungsbetrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Beschädigung von elektrischen Anlagen sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil vom 17. Mai 1999 gefällten Strafe. 
A.c Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 22. April 2002 die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung teilweise gut und sprach ihn frei von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und verurteilte ihn wegen der übrigen Delikte zu einer Gefängnisstrafe von 8 ½ Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil vom 17. Mai 1999 gefällten Strafe. 
A.d Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess am 6. Februar 2003 die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut. Die Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs wurde für bundesrechtswidrig erklärt. Auf die Rüge betreffend Verletzung von Art. 41 StGB und Art. 68 StGB wurde mit dem Hinweis nicht eingetreten, dass die Vorinstanz das Strafmass infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde neu festzusetzen habe. 
A.e Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 27. März 2003 wegen versuchten Betrugs, Urkundenfäschung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen Beschädigung von elektrischen Anlagen zu einer Gefängnisstrafe von 7 ½ Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1999 gefällten, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 6 Wochen. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich des Strafmasses und der Gewährung des bedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Er führt überdies auch staatsrechtliche Beschwerde mit denselben Anträgen. 
C. 
Die Vorinstanz beantragt in ihren Gegenbemerkungen die Abweisung beider Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Nichtigkeitsbeschwerde 
1. 
Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassationshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich durch die vorgängige Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde das Verfahren vereinfacht oder sich die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde erübrigt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde vorab zu beurteilen ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm unter anderem in Verletzung von Art. 41 StGB zu Unrecht den bedingten Strafvollzug nicht gewährt. Zudem sei er in Verletzung von Art. 63 StGB zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht seinem Verschulden entspreche. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass neben den formellen auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Die zu berücksichtigenden Umstände seien in unzulässiger Weise einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt worden. 
3.1.1 Die Vorinstanz habe angeführt, dass er sich aufgrund seiner Delinquenz in den letzten elf Jahren, in Bezug auf seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung nicht ändern würde, zumal es sich bei seinen Taten immer um ähnlich gelagerte Vermögens- oder Strassenverkehrsdelikte wie im vorliegenden Fall gehandelt habe. Dabei seien seine früheren Verurteilungen lediglich als mehrfache Vorstrafen der vergangenen elf Jahren erwähnt, aber nicht im Einzelnen gewürdigt worden. Er sei bisher, neben der Verurteilung vom 17. Mai 1999 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, am 24. Februar 1992 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG und ähnlichen Widerhandlungen zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, am 20. November 1992 wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 300.-- sowie am 4. September 1996 wegen untauglichen Versuchs der falschen Anschuldigung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden. Vom massgeblichen Urteil der Vorinstanz vom 27. März 2003, elf Jahre zurück gerechnet, würden zudem die beiden Verurteilungen aus dem Jahr 1992 entfallen. Entgegen der Begründung der Vorinstanz handle es sich bei diesen Delikten offensichtlich nicht um ähnliche Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte wie im vorliegenden Verfahren. Wegen Vermögensdelikten sei er bisher noch nie bestraft worden, und seine zwei Vorstrafen bezüglich des Strassenverkehrs beträfen ganz andere Tatbestände als im vorliegenden Verfahren. Aufgrund dieser nicht einschlägigen, geringfügigen Vorstrafen könne ihm somit keine ungünstige Prognose gestellt werden. 
3.1.2 Weiter schliesse die Vorinstanz aus seinem angeblich einsichtslosen Verhalten im Strafverfahren auf eine ungünstige Prognose. Nach der Rechtsprechung dürfe das Bestreiten der Tat aber nicht ohne weiteres zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen (BGE 101 IV 258). Im Übrigen habe er die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Verhalten übernommen und lediglich dessen Strafbarkeit bestritten. 
3.1.3 Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er sich seit dem Herbst 1998 wohl verhalten habe. Ebenso wenig habe sie in Betracht gezogen, dass die ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1999 auferlegte vierjährige Probezeit abgelaufen sei und er sich in dieser Zeit bewährt habe. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass dasselbe Gericht ihm im ersten Verfahren den bedingten Vollzug gewährt habe, ihm diesen im Verfahren betreffend eine Zusatzstrafe jedoch verweigere. Zudem sei in der Zwischenzeit keine Veränderung eingetreten, die eine schlechtere Prognose rechtfertige. Vielmehr habe er sich seither wohl verhalten, was umso mehr dafür spreche, ihm auch für das Zusatzurteil den bedingten Strafvollzug zu gewähren. 
3.1.4 Im Übrigen seien auch die Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 68 Ziff. 2 StGB verletzt worden. Nach der Rechtsprechung dürfe zwar der die Zusatzstrafe ausfällende Richter für diese den bedingten Strafvollzug verweigern, auch wenn der erste Richter den Vollzug der Grundstrafe aufgeschoben habe. Diesfalls müsse er aber die vom ersten Richter angeführten, zu einer gegenteiligen Prognose führenden Gründe genau prüfen (BGE 73 IV 89). Die Vorinstanz habe sich indessen nicht mit der diesbezüglichen Begründung des ersten Richters auseinandergesetzt. 
3.2 Die Vorinstanz räumt im Urteil vom 27. März 2003 zunächst ein, dass der Beschwerdeführer sich seit dem September 1998 wohl verhalten habe. Aufgrund seiner Straffälligkeit in den vergangenen elf Jahren und angesichts seiner teilweisen Delinquenz in den Probezeiten bestünden aber keine Anzeichen, dass er sich hinsichtlich seiner Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung ändern würde. Dies gelte umso mehr, als er stets ähnliche Vermögens- oder Strassenverkehrsdelikte begangen habe. Die Tatsache, dass er im Strafverfahren immer neue Ausflüchte angeben habe, um keine Taten zugeben zu müssen, zeige zudem seine Uneinsichtigkeit auf. Aus diesen Gründen könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die vom Appellationsgericht Basel-Stadt vom 4. September 1996 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe widerrufen werde und er diese Strafe somit zu verbüssen habe. Es handle sich dabei lediglich um eine kurze Gefängnisstrafe, und der Beschwerdeführer habe sich durch den Vollzug einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen im Jahr 1992 auch nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. 
3.3 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
3.3.1 Die sich aus Grundstrafe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer ist dafür massgebend, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich einer Zusatzstrafe objektiv zulässig ist (BGE 109 IV 68 E. 1, mit Hinweisen). Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind mit der massgebenden Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis gegeben. 
3.3.2 Der Richter hat zur Prüfung der subjektiven Voraussetzungen eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen (BGE 123 IV 107 E. 4a). Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen sämtliche Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa seine strafrechtliche Vorbelastung, das Verhalten während und nach der Tat, seine voraussichtliche Reaktion auf die Bestrafung, der Zeitablauf seit der Tat (vgl. dazu Roland M. Schneider, Basler Kommentar StGB I, Art. 41 N. 90 ff.). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids einzubeziehen (Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2002 E. 4a, publiziert in Pra 2001 Nr. 197 S. 1192 ff.). 
 
Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen Einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 123 IV 107 E. 4a; 118 IV 97 E. 2b). Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a; 117 IV 112 E. 3a). 
3.3.3 Die Vorinstanz erwähnt zwar, dass der Beschwerdeführer sich seit dem September 1998 wohl verhalten habe, in der Gesamtwürdigung wird auf diese Tatsache jedoch nicht weiter eingegangen. Zudem lässt sie gänzlich ausser Acht, dass er sich während der mit Urteil vom 17. Mai 1999 auferlegten Probezeit bewährt hat. Hinsichtlich des gegen eine günstige Prognose angeführten Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte begangen habe, räumt die Vorinstanz in ihren Gegenbemerkungen vom 1. Juli 2003 berichtigend ein, dass er zuvor nie eines Vermögensdelikts schuldig gesprochen worden sei. Dass zumindest bezüglich der schwerer wiegenden Vermögensdelikte - entgegen der Begründung im Urteil der Vorinstanz - keine einschlägigen Vorstrafen bestehen, relativiert die Bedeutung der Vorstrafen für das Stellen der Prognose erheblich (vgl. Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 4b, publiziert in Pra 2001 Nr. 197 S. 1192 ff.). Ferner unterlässt es die Vorinstanz, die Wirkung einer weiteren bedingten Gefängnisstrafe auf den Beschwerdeführer hinreichend in Betracht zu ziehen. Da sich dieser bereits während einer vierjährigen Probezeit bewährt hat, hätte sie zumindest erwägen müssen, ob ihren Bedenken allenfalls mit einer erneuten Probezeit von bis zu maximal fünf Jahren Rechnung getragen werden könnte. 
3.3.4 Das Vorliegen von Uneinsichtigkeit ist grundsätzlich ein Kriterium, das der Richter beim Stellen der Prognose in Betracht zu ziehen hat (Roland M. Schneider, a.a.O., Art. 41 N. 98 f.). Allerdings darf daraus, dass ein Angeklagter die Tat bestreitet oder die Auskunft verweigert nicht leichthin gefolgert werden, er lasse sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht bessern (BGE 101 IV 257 E. 2a). Ein solches Verhalten kann auf verschiedenen Beweggründen beruhen und ist nicht zwangsläufig ein Zeichen fehlender Reue oder mangelnder Einsicht in die Verwerflichkeit der begangenen Tat. Wer aus Scham oder Furcht leugnet, vermag eher Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten bieten als derjenige, der die Tat offen zugibt, sie aber nicht für verwerflich hält oder sich über die Folgen seiner Tat gleichgültig zeigt (BGE 101 IV 257 E. 2a; Urteil 6S.477/2002 vom 12. März 2003, E. 1.4). Der Richter hat somit zu ergründen, warum ein Angeklagter seine Verfehlungen bestreitet. 
3.3.5 Die Vorinstanz schliesst aus den Ausflüchten des Beschwerdeführers während der Strafuntersuchung auf dessen Uneinsichtigkeit. Aus dem angefochtenen Entscheid geht aber weder hervor, welches Motiv diesem Verhalten zu Grunde lag, noch inwiefern ein solches seine einsichtslose Einstellung aufzeigt. Die Vorinstanz erwähnt lediglich, dass der Beschwerdeführer damit bezweckt habe, keine der Verfehlungen zugeben zu müssen. Entgegen der erwähnten Rechtsprechung des Kassationshofs legt die Vorinstanz somit nicht dar, dass das Suchen von Ausflüchten auf eine mangelnde Einsicht zurückzuführen ist. 
3.3.6 Der Richter, der eine Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 StGB ausspricht, ist an die im früheren Urteil vertretenen Auffassungen nicht gebunden. Er kann somit namentlich den bedingten Strafvollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden war (BGE 109 IV 68 E. 1, mit Hinweisen). Dabei soll er aber nicht von der Prognose abweichen, welche der erste Richter gestellt hat, ohne sich mit dessen Begründung näher auseinanderzusetzen (BGE 73 IV 89 E. 3a). 
 
Die Vorinstanz geht diesbezüglich überhaupt nicht auf den von ihr gefällten Entscheid vom 17. Mai 1999 ein. Dies erscheint insofern als erhebliches Versäumnis, als dem Beschwerdeführer darin noch eine günstige Prognose gestellt wurde, die sich offenbar bisher als zutreffend erwiesen hat. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verletzt, indem es die genannten Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend beziehungsweise zum Teil fälschlicherweise berücksichtigt oder würdigt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in Verletzung von Art. 63 StGB zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht seinem Verschulden entspreche. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist gehört wird. Die Frage, ob dieses so genannte Beschleunigungsgebot verletzt wurde, betrifft die unmittelbare Verletzung der Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK, die mit staatsrechtlicher Beschwerde aufzuwerfen ist. Welche Folgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Auslegung und Anwendung eidgenössischen Strafrechts hat, betrifft demgegenüber die mittelbare Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann gerügt werden, das Bundesrecht sei nicht verfassungs- beziehungsweise konventionsgemäss ausgelegt und angewendet worden (BGE 119 IV 107 E. 1b). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommt dabei unter anderem in Betracht, die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind namentlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten und die Behandlung des Falles durch die Behörden zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2c). Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren, von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache. Dabei sind auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, E. 4b, publiziert in Pra 2001 Nr. 3 S. 12 ff., mit Hinweisen). 
4.2 Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Strafanzeige vom 24. Juli 1997 eingeleitet. Mit Anklage vom 14. Oktober 1999 beziehungsweise durch Zusatzanklage vom 16. Mai 2000 wurde das Verfahren an das Bezirksgericht Laufenburg überwiesen, und mit Urteil vom 8. März 2001 wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt. Auf Berufung verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 22. April 2002. Die gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht wurde am 6. Februar 2003 gutgeheissen, worauf das Obergericht ihn am 27. März 2003 mit vorliegend angefochtenem Entscheid verurteilte. 
 
Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Verzögerung seiner Verurteilung mitverursacht. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen relativ aufwändigen Fall handelt, der ursprünglich neun Anklagepunkte und unterschiedliche Handlungskomplexe umfasste. Insgesamt gingen die Behörden bei der Erledigung dieses Strafverfahrens beförderlich vor. Die Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses ist lediglich auf den - bis zum angefochtenen Entscheid - normalen Gang des Rechtsmittelverfahrens zurückzuführen. Das Beschleunigungsgebot ist demgemäss nicht verletzt und eine Strafminderung fällt unter diesem Aspekt ausser Betracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
4.3 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung tatsachenwidrig straferhöhend berücksichtigt, dass er während der mit Urteil vom 17. Mai 1999 gewährten Probezeit delinquiert habe. Die Vorinstanz anerkennt in der Vernehmlassung, diese Ausführungen seien dahin gehend zu korrigieren, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Probezeit wohl verhalten habe. Bei den Ausführungen zur Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei diese Tatsache sinngemäss festgehalten worden. An der Strafzumessung ändere dies aber nichts, da seine Delinquenz während der mit Urteil vom 4. September 1996 gewährten Probezeit gleichwohl straferhöhend wirke. 
4.4 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht kann in die Strafzumessung auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 127 IV 101 E. 2c; 123 IV 150 E. 2a, mit Hinweisen). 
 
Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Hält sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Kriterien im Rahmen des dem Richter zustehenden Ermessens, kann der Kassationshof das angefochtene Urteil bestätigen, auch wenn dieses einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. 
4.5 Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nicht nur in der mit Urteil vom 4. September 1996, sondern auch in der mit Urteil vom 17. Mai 1999 angesetzten Probezeit delinquiert. Die Vorinstanz hat abgesehen davon alle massgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Sie hat dargelegt, dass aufgrund des schweren Verschuldens, seiner Vorstrafen, seiner Delinquenz während der Probezeit vom 4. September 1996, eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 17. Mai 1999 von 7 ½ Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 2'000.-- angemessen sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Zusatzstrafe nach den Grundsätzen der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB wird nicht beanstandet und erweist sich auch als zutreffend. Die Höhe der Strafe erscheint angesichts des erheblichen Verschuldens und den übrigen Faktoren nicht als übermässig. Die gefällte Strafe liegt somit auch unter Berücksichtigung der fehlerhaften Annahme der Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, weshalb es trotz der anerkannten Mängel in der Begründung zu bestätigen ist. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Strafzumessung kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
5. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Bezug auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs aufzuheben. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen, und der Beschwerdeführer ist angemessen zu entschädigen (Art. 278 Abs. 3 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
 
II. Staatsrechtliche Beschwerde 
6. 
Mit der teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos. Für dieses Verfahren werden praxisgemäss weder Kosten erhoben noch eine Entschädigung ausgesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. Die eingereichten Belege genügen offensichtlich nicht, eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2003 insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: