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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_905/2012 
 
Urteil vom 11. Dezember 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gesundheitsdienste A.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt. 
 
Nach Einsicht: 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 26. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ebenso abgewiesen hat wie ihre Beschwerde gegen die (am 2. November 2012 durchgeführte) medikamentöse Zwangsbehandlung und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 3. Januar 2013 in der Klinik zurückzubehalten, 
 
in Erwägung: 
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... Störung leidende, bereits zum 7. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin präsentiere weiterhin ein ... Zustandsbild, zeige keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und lehne jegliche medikamentöse Behandlung ab, ohne stationäre Behandlung würde die (über keine Wohnmöglichkeit verfügende) Beschwerdeführerin (zufolge Absetzens der Medikamente) innert kurzer Zeit erneut dekompensieren und sich selbst wie auch andere gefährden, schliesslich sei die (nach § 22 des kantonalen Psychiatriegesetzes am 2. November 2012 durchgeführte) Zwangsbehandlung mit ... zwecks Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik und zwecks Zustandsstabilisierung verhältnismässig gewesen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin (zur Rechtfertigung ihrer Ablehnung von Medikamenten) angeblich anfangs Dezember 2012 vorgefallene sexuelle Übergriffe durch einen Mitpatienten behauptet, weil neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, 
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit oder eines anderen Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, 
dass auch die zur Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik durchgeführte Zwangsmedikation nicht zu beanstanden ist, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann