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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1094/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg, 
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Aussetzung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. August 2020 (BK 20 194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war vom 13. Januar 2010 bis am 1. Februar 2014 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg inhaftiert. Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 erstattete er Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeitende der Anstalt, unter anderem gegen B.________, C.________ und D.________; dies wegen versuchter fahrlässiger Tötung, schwerer resp. fahrlässiger Körperverletzung und Aussetzung. A.________ wirft dem Pflegepersonal der Vollzugsanstalt zusammengefasst vor, sie hätten ihn anlässlich zweier Vorfälle (20. Februar 2013 und 1. Februar 2014) trotz seines sehr schlechten Gesundheitszustands nicht angemessen betreut und ihn seinem Schicksal überlassen. 
 
B.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren gegen B.________, C.________ und D.________ am 23. April 2020 ein. Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. August 2020 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben. Die Akten seien zu ergänzenden Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau zurückzuweisen. Insbesondere seien die Dienstpläne vom 19./20. Februar 2013 bei der JVA Thorberg einzufordern, ergänzende Berichte dieser Anstalt und der E.________ AG bezüglich der Datenaufzeichnung im Zusammenhang mit der Zellenanrufanlage einzuholen sowie bei der JVA Thorberg in Erfahrung zu bringen, welche Weisungen am 19./20. Februar 2013 für das Vollzugspersonal gegolten haben bzw. wer die Weisungen erlassen hatte bzw. wer dafür zuständig war. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer legt in Bezug auf seine Legitimation dar, er werfe den Beschuldigten u.a. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 127 StGB und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) vor. Mit diesen Tatbeständen gingen auch zivilrechtliche Ansprüche einher, nämlich Schadenersatz für die notwendig gewordenen medizinischen Behandlungen und eine Genugtuung (Beschwerde S. 2 f.). Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_1487/2020 vom 12. April 2021 E. 3.2; 6B_268/2021 vom 23. März 2021 E. 3; 6B_269/2021 vom 23. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind gegen das Personal der Justizvollzugsanstalt Thorberg gerichtet und das ihnen angelastete Fehlverhalten erfolgte im Rahmen ihrer amtlichen Funktion. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufgrund eines allfälligen strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01; Urteil 6B_990/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen). Sie wären demzufolge öffentlich-rechtlicher Natur. Daher ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. 
 
2.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 3 ff.). Die angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung stützt sich aber auf eine andere Beurteilung der Sachlage ab. Da es bei der Kritik des Beschwerdeführers somit nicht um eine formelle Rechtsverweigerung, sondern im Ergebnis um eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids geht, d.h. ob die Einstellung zu Recht erfolgte, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_219/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweis). Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden zu sein. Er beruft sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf Art. 3 und Art. 13 EMRK oder auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 UNO-Pakt II bzw. Art. 13 des UN-Übereinkommens. Dass und inwiefern er misshandelt wurde, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt wurde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels staatlichen Übergriffs ist er nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini