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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_308/2013 
 
Urteil vom 17. April 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2013. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft Polizisten im Kanton Graubünden vor, er habe sich im Rahmen einer Kontrolle nackt ausziehen müssen und sei schikaniert worden. Am 10. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Verantwortlichen Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Freiheitsberaubung zu erheben. 
 
Der angefochtene Entscheid enthält eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Zur Hauptsache tritt die Vorinstanz aus formellen Gründen auf das Rechtsmittel nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die subjektive Seite der Angelegenheit, die ihrer Ansicht nach nicht erfüllt ist, in keiner Art und Weise auseinandersetzte (Beschluss S. 4/5 lit. b). In einer Eventualbegründung kommt sie zum Schluss, dass die Einstellungsverfügung auch materiell gerechtfertigt ist und die Beschwerde deshalb selbst im Falle eines Eintretens abgewiesen werden müsste (Beschluss S. 5 ff.). 
 
Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). 
 
In Bezug auf die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids enthält die Beschwerde keine tauglichen Rügen. Aus der abschliessenden Bemerkung, die Behörden des Kantons Graubünden versuchten die Verantwortlichen mit einer formaljuristischen Taktik zu schützen (Beschwerde S. 3 unten), ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das kantonale Rechtsmittel nicht hinreichend begründet, das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde erfüllt insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Da es nach dem Gesagten aufgrund der Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung und den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde nicht befassen. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. April 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn