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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_23/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Pädagogische Hochschule Zürich, Rektorat, Lagerstrasse 2, 8090 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8001 Zürich, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bewertung der Teilprüfung Fachdidaktik und der Prüfungslektion (Lehrprobe), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2023 (2C_441/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) den Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie) " im Sommer 2022 erfolgreich abgeschlossen. Für die Teilprüfung "Fachdidaktik" erhielt sie die Note 5.0, für die "Prüfungslektion (Lehrprobe) " die Note 4.5.  
Mit zwei separaten Rekursen gelangte A.________ am 12. bzw. 14. Juli 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte bezüglich beider Teilprüfungen eine Erhöhung der Note auf mindestens eine 5.5. 
Mit Beschluss vom 16. März 2023 vereinigte die Rekurskommission die Verfahren und wies die Rekurse ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_441/2023 vom 29. August 2023 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A.________ mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. rechtlich geschützten Interesses nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_441/2023. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Ausstand der "beim Bundesgericht bisher mit der Sache befassten Personen".  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand der "beim Bundesgericht bisher mit der Sache befassten Personen" und somit sinngemäss den Ausstand der am zu revidierenden Urteil mitwirkenden Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov. Dabei beruft sie sich nicht ausdrücklich auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 BGG. Weil sie ihr Revisionsgesuch unter anderem mit der Verletzung von Vorschriften über den Ausstand (Art. 121 lit. a [sinngemäss] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG) im Verfahren 2C_441/2023 begründet (vgl. E. 4.1 hiernach), ist indessen davon auszugehen, dass sie sich auch im vorliegenden Verfahren sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG beruft und die genannten Gerichtspersonen als befangen erachtet.  
 
2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.1 hiernach), gelingt es der Gesuchstellerin nicht ansatzweise die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov im Verfahren, dessen Revision verlangt wird, darzutun. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). 
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). 
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, lit. c und lit. d BGG
 
4.1. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist damit auf Art. 34 BGG (vgl. Urteil 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3.1).  
Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, auf welchen sich die Gesuchstellerin sinngemäss beruft, treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 lit. a bis d derselben Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Es müssen Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Gesuchstellerin führt in allgemeiner Weise aus, die Personen, die am bisherigen Verfahren mitgewirkt haben, seien befangen, da sie nicht unabhängig urteilen würden und von den Beschwerdegegnern "eingenommen" worden seien. Soweit nachvollziehbar wirft sie dem Bundesgericht vor, Unterlagen, die sie im früheren Verfahren eingereicht habe, an die PHZH weitergeleitet zu haben, wobei Letztere versuche, die Unabhängigkeit der Gerichte zu untergraben. Mit diesen blossen Vermutungen gelingt es der Gesuchstellerin indessen keine Umstände darzulegen, die bei einer objektiven Betrachtung den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin und der Gerichtsschreiberin erwecken könnten. Folglich vermag sie auch nicht rechtsgenüglich darzutun, dass das beanstandete Urteil unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen ist. 
 
4.2. Art. 121 lit. c BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.  
Wird auf ein Rechtsmittel - wie im zu revidierenden Urteil - nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht materiell beurteilt. In solchen Konstellationen liegt kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor (vgl. Urteil 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. c BGG, die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1). 
 
4.3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 5F_23/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1).  
Die Gesuchstellerin vermag nicht substanziiert darzutun (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das Urteil 2C_441/2023 erfüllt sind. Insbesondere nennt sie keine Tatsachen, deren Berücksichtigung zu einem günstigeren Entscheid hinsichtlich der Eintretensfrage bzw. zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses an der Behandlung ihrer Beschwerde geführt hätten. 
Soweit sie unter anderem geltend macht, das beanstandete Urteil sei falsch, weil das Bundesgericht - trotz mangelhafter Rechtsbegehren - auf ihre Beschwerde hätte eintreten bzw. die Eingabe zur Verbesserung hätte zurückweisen müssen, beanstandet sie sinngemäss die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt indessen nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3). 
 
4.4. Im Übrigen richtet sich die Argumentation der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, welches im zu revidierenden Urteil 2C_441/2023 angefochten worden war. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal aus ihren Ausführungen kein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_441/2023 ersichtlich ist.  
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte, nur dann neu befindet, wenn es das Revisionsgesuch als zulässig und begründet erachtet (vgl. Art. 128 BGG; BGE 147 I 494 E. 1.2; 144 I 214 E. 1.2). Dies ist hier nicht der Fall. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.2. Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Aubry Girardin und Gerichtsschreiberin Ivanov wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov