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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_908/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 17. Dezember 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2013, 
in den Entscheid vom 12. August 2015, mit welchem das kantonale Gericht seinen Entscheid vom 13. November 2013 in Revision gezogen hat, 
in das Schreiben vom 27. Oktober 2015, worin die SUVA die Beschwerde vom 17. Dezember 2013zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz