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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_880/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 (WBE.2017.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. A.________ im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung des Sozialhilfeempfängers B.________ eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für die Vertretung im mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 erledigten Beschwerdeverfahren des B.________ betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen zugesprochen. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobenen Beschwerden vom 11. Juli 2017 und 11. Januar 2018 trat das Bundesgericht nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptverfahren nicht erfüllt waren (Urteile 8C_490/2017 vom 28. Juli 2017 und 8C_31/2018 vom 26. Januar 2018). 
Nachdem B.________ von der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine ganze Rente in Aussicht gestellt worden war, schrieb das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG (nachfolgend: Beschwerdestelle SPG) die Beschwerde in der Hauptsache (Kürzung von Sozialhilfeleistungen) als gegenstandslos ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 27. November 2018). 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Dr. A.________ vor Bundesgericht erneut, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, ihn für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 3'951.20 zu entschädigen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die Entschädigung für ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter neu festlege. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143). 
Im Hauptverfahren ging es um den Umfang des Anspruchs einer unterstützungsbedürftigen Person auf Sozialhilfe, bzw. um die Kürzung von deren Sozialhilfeleistungen. Die Kostenverfügung betrifft einen Nebenpunkt, folgt aber betreffend Qualifikation dem Hauptstreit um Sozialhilfe. Es handelt sich somit ebenfalls um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die angefochtene Verfügung des kantonalen Gerichts vom 15. Juni 2017, welche die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand festsetzt, ist nun, nachdem die Hauptsache durch den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. November 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, als Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) zu qualifizieren. Das Rechtsmittel wurde innert 30 Tagen nach Gegenstandsloserklärung des Hauptverfahrens mit Entscheid vom 27. November 2018 - und damit rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) - beim Bundesgericht anhängig gemacht. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht verstösst. 
Die Vorinstanz setzte das strittige Honorar gestützt auf das Dekret des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) fest. Gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AnwT setzt in Verwaltungssachen die als letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest, wobei sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert berechnet. 
 
2.1. Nach den kantonalgerichtlichen Erwägungen betrug der Streitwert in der Hauptsache, entsprechend der von der Sozialhilfe angeordneten Kürzung, Fr. 439.-. Ein Streitwert in dieser Höhe ergebe einen tarifären Entschädigungsrahmen von Fr. 600.- bis Fr. 4'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT) und aufgrund der geringen vermögenswerten Bedeutung des Falles liege die tarifgemässe Entschädigung in der Regel innerhalb eines Bandes von Fr. 600.- bis Fr. 700.-. Der massgebende Aufwand wie auch der Schwierigkeitsgrad könne im Verhältnis zum Entschädigungsband als hoch beurteilt werden. Für ein vollständig durchgeführtes Verfahren sei die berechnete Grundentschädigung deshalb auf Fr. 1'000.- zu erhöhen. Damit werde ermessensweise die tiefe Rahmenentschädigung aufgrund des geringen Streitwerts ausgeglichen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei ausser der Beschwerde kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Die Replik vom 1. März 2017 sei unaufgefordert eingereicht worden und eine Verhandlung habe nicht stattgefunden. Eine Gesamtentschädigung in der festgesetzten Höhe für die Streitsache, in der es vorab um grundsätzliche Rechtsfragen gegangen sei, bewege sich in einem (noch) vertretbaren Rahmen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid verletze namentlich die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie den Anspruch von bedürftigen Personen auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und er sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Die Entschädigung wäre im Rahmen des Ermessens des kantonalen Gerichts durchaus zulässig, wenn tatsächlich nur die Vorgaben des AnwT zu beachten wären. Allerdings berechne sich die Höhe der Parteientschädigung einer entgeltlich vertretenen Beschwerdepartei anders als die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einer bedürftigen Beschwerdepartei. Decke eine Parteientschädigung den tatsächlichen Aufwand des Rechtsvertreters nicht, dann könne der entgeltlich arbeitende Rechtsanwalt die Differenz zwischen Parteientschädigung und tatsächlichem Aufwand direkt bei seiner Mandantschaft einfordern. Der unentgeltliche Rechtsvertreter sei hingegen darauf angewiesen, dass sein tatsächlicher Aufwand vollumfänglich vom Staat übernommen werde. Gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einen Stundenansatz von Fr. 180.- nicht unterschreiten, sonst sei sie willkürlich tief. Im vorliegenden Fall sei diese Willkürgrenze deutlich überschritten, da sich bei einer Entschädigung von Fr. 1'000.- und einem tatsächlichen Aufwand von    16 Stunden und 15 Minuten ein Stundenansatz von lediglich Fr. 61.50 ergebe.  
 
3.  
 
3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter und die unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllen eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf haben sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Sie können aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint.  
 
3.2. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt. Die Kantone haben auch hinsichtlich der Ansätze für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine gewisse Gestaltungsfreiheit. So ist es zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 137 III 185 E. 5.2 S. 188). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt aber dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung nur die Selbstkosten abgilt und damit nicht einmal einen zwar bescheidenen, aber mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127; 137 III 185 E. 5.4 S. 190 f.; 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217).  
 
4.  
 
4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Art. 27 Abs. 2 BV schützt ausdrücklich den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Dazu zählt auch die Anwaltstätigkeit im Monopolbereich (BGE 138 II 440 E. 4; BGE 130 II 87 E. 3). Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher (unentgeltlicher) Verteidiger, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (BGE 141 I 124 E. 4.1 S. 127 mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht setzte hier die Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung pauschal anhand der Vorgaben in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT fest. Nur am Rand erwähnte es, dass verschiedene Positionen im Leistungsausweis des Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar seien, darunter das "Studium Urteil", die "Besprechung mit Klient" (90 Minuten) sowie zahlreiche Telefonate, ohne allerdings näher darauf einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreter Pauschalen vorzusehen. Dies entbindet die rechtsanwendende Behörde jedoch nicht, im Einzelfall zu prüfen, ob damit die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen, wenn auch nicht vollumfänglich, so doch in angemessener Weise, abgegolten werden (SVR 2018 IV Nr. 17    S. 51, 8C_98/2017 E. 5.2; Urteil 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014         E. 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf dabei nur solange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Mindestansatz von Fr. 180.- auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2). Soll hingegen eine Entschädigung zugesprochen werden, welche - gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand - im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.- führen würde, so besteht aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Klar ist, dass der zur gehörigen Mandatsführung erforderliche, allein zu entschädigende Zeitaufwand sich erst dann konkret bestimmen lässt, wenn dieser nach einzelnen Aufwandpositionen wie etwa "Verfassen der Beschwerdeschrift" unterscheidet. Hat der Rechtsvertreter hierzu eine Honorarnote eingereicht, welche näher nach solchen Aufwandpositionen unterscheidet, wird die Behörde kurz aber bestimmt zu erläutern haben, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (SVR 2018 IV Nr. 17 S. 51, 8C_98/2017      E. 5.2; Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) angesichts des geltend gemachten Zeitaufwandes von 16 Stunden und 15 Minuten zu einer den Richtwert von Fr. 180.- deutlich unterschreitenden Stundenabgeltung von Fr. 61.50 führen würde. Mit Blick darauf, dass im Pauschalbetrag auch die Mehrwertsteuer und die Auslagen enthalten sind, fällt die effektive Entschädigung sogar noch tiefer aus, als sie in der Beschwerde berechnet worden ist. Das kantonale Gericht hat nicht dargelegt, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Folglich hat der angefochtene Kostenentscheid solange als willkürlich (Art. 9 BV) zu gelten, wie nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwandes nicht unter den verfassungsmässig garantierten Umfang der Entschädigung fällt.  
 
5.  
 
5.1. Ist das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters willkürlich bemessen, so trägt das Bundesgericht dem Ermessensspielraum des kantonalen Gerichts Rechnung, indem es die Sache entweder zur willkürfreien Neubemessung an die Vorinstanz zurückweist oder aber selber diejenige Entschädigung zuspricht, welche gerade noch als willkürfrei bemessen zu anerkennen gewesen wäre, wenn die Vorinstanz sie so festgesetzt hätte (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis). Ein reformatorischer Entscheid scheidet hier aus, weil es an entscheidungserheblichen Sachverhaltsfeststellungen fehlt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Das kantonale Gericht weist zwar darauf hin, dass verschiedene Positionen in der Honorarnote "nicht nachvollziehbar" seien. Indessen legt es nicht dar, welcher Teil der einzelnen Aufwandpositionen allenfalls nicht notwendig gewesen wäre.  
 
5.2. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend ist die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.   
Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Indessen hat der Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 125 II 518 E. 5.5 S. 519; Urteile 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3 und 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz