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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_364/2020  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; falsche Anschuldigung, Nötigung, 
üble Nachrede etc., 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 11. Juni 2020 (BK 20 233 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 setzte das Obergericht des Kantons Bern A.________ eine Frist von 5 Tagen an, um seine Beschwerde gegen die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in verbesserter, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Form einzureichen. 
 
Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Obergerichts. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht dem Beschwerdeführer Frist angesetzt hat zur Verbesserung seiner Beschwerde; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
Durch die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde erleidet der Beschwerdeführer offensichtlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, und er macht dazu in seiner Rechtsschrift auch gar keine Ausführungen. Die Verfügung des Obergerichts ist nicht anfechtbar, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi